Allgemeine Informationen
Wenn Sie ein Gewerbe ausüben möchten, müssen Sie das Gewerbe zuerst anmelden.
Ob es sich bei der Tätigkeit, die Sie ausüben möchten, um ein Gewerbe handelt, hängt von folgenden Merkmalen ab:
- Sie üben die Tätigkeit gewerbsmäßig aus (also selbstständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht).
- Die Tätigkeit ist erlaubt.
- Es liegt keine Ausnahme vor.
Die Ausnahmen können Sie in § 2 Gewerbeordnung 1994 nachlesen. Zum Beispiel folgende Tätigkeiten sind kein Gewerbe: Land- und Forstwirtschaft, Privatunterricht, Gesundheitsberufe
Eine Übersicht über alle Gewerbe finden Sie hier.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen
- Mindestalter: 18 Jahre
- Kein Ausschlussgrund (z. B. bestimmte gerichtliche Verurteilungen oder Insolvenzverfahren; siehe dazu auch Nachsicht vom Gewerbeausschluss).
- Staatsangehörigkeit:
Besondere Voraussetzungen
Fristen und Termine
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, dürfen Sie das Gewerbe ab dem Tag ausüben, an dem Sie das Gewerbe angemeldet und der Behörde alle für Ihr Gewerbe erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben.
Ausnahme
Einige reglementierte Gewerbe und die Gewerbe nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz dürfen Sie erst ausüben, wenn Sie von der Behörde einen rechtskräftigen Bescheid erhalten haben.
Zuständige Stelle
Zuständige Behörde
Authentifizierung/Signatur
Eine Anmeldung mittels ID Austria ermöglicht der Behörde Ihr Verfahren durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA zu erledigen. Sie können das Formular aber auch ohne ID Austria absenden.
Erforderliche Unterlagen
Damit Ihre Gewerbeanmeldung gültig ist, müssen Sie eine Anmeldung und alle erforderlichen Unterlagen (Kopien) übermitteln. Die Unterlagen sind je nach Art des Gewerbes unterschiedlich. Welche Unterlagen Sie benötigen, können Sie mit dem Online-Assistenten herausfinden.
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Das Verfahren ist kostenlos (§ 333a Gewerbeordnung 1994).
Sie können die Gewerbeberechtigung auf Wunsch kostenpflichtig im Amtsblatt der Stadt Wien veröffentlichen lassen. Die Gebühr beträgt 7 Euro und ist von der Gebührenbefreiung nicht umfasst.
In manchen Fällen können zusätzliche Gebühren anfallen (zum Beispiel Amtshandlungen außerhalb des Amtes).
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Mit dem "IBAN-Checker" können Sie überprüfen, ob es sich um eine Bankverbindung der Stadt Wien handelt.
Formular
Online-Formular: Gewerbeanmeldung
Wenn Sie das Gewerbe online anmelden, sollten Sie die Beilagen eingescannt bereit halten.
Sie können das Gewerbe auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anmelden. In diesem Fall müssen Sie folgende Angaben machen:
- Daten des Unternehmens
- Bei natürlichen Personen: Name und Vorname, Sozialversicherungsnummer, Adresse, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit
- Bei Gesellschaften, Vereinen: genauer Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer bzw. Vereinsame und -zahl, Geschäftsadresse
- Genaue Bezeichnung des Gewerbes (z. B. "Botendienst", "Personenbetreuung" oder "Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants")
- Standort der Gewerbeausübung (Adresse: Ort, Straße, Hausnummer)
Zusätzliche Informationen
In bestimmten Fällen brauchen Sie eine gewerberechtliche Geschäftsführung.
Wenn Sie die Befähigung für Ihr Gewerbe nicht erbringen, kann Ihre Qualifikation auch in einem Verfahren zur
geprüft werden.
Eine Betriebsanlage müssen Sie genehmigen lassen, bevor Sie mit Ihrer gewerblichen Tätigkeit beginnen: Betriebsanlagengenehmigung.
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
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Letzte Aktualisierung
26. Februar 2026
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