Beginn der Gewerbeausübung und Wirksamkeit der Bestellung der gewerberechtlichen Geschäftsführung
Die meisten Gewerbe dürfen bereits ab dem Tag der Gewerbeanmeldung ausgeübt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben und die Voraussetzungen für das angemeldete Gewerbe erfüllen.
Auch die Bestellung der gewerberechtlichen Geschäftsführung ist bei Erfüllung aller Voraussetzungen ab dem Tag der Anzeige bei der zuständigen Behörde wirksam.
Ausnahmen bei einigen reglementierten Gewerben (Gewerbe mit Zuverlässigkeitsprüfung und Rauchfangkehrer mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten)
Folgende Gewerbe dürfen Sie erst ausüben, wenn Sie einen Bescheid erhalten haben und der Bescheid rechtskräftig ist (Dauer etwa 6 Wochen). Bei diesen Gewerben wird auch die Bestellung der gewerberechtlichen Geschäftsführung erst nach rechtskräftiger Erlassung eines Bescheides wirksam.
- Baumeister, Brunnenmeister
- Chemische Laboratorien
- Elektrotechnik
- Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)
- Gas- und Sanitärtechnik
- Herstellung und Großhandel von Arzneimitteln und Giften
- Holzbau-Meister
- Inkassoinstitute
- Rauchfangkehrer (nur bei Gewerbeanmeldung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten)
- Reisebüros
- Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
- Sprengungsunternehmen
- Gewerbliche Vermögensberatung
- Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels
Folgende Gewerbe bzw. Tätigkeiten dürfen erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ausgeübt werden:
- Kreditvermittlung
- Versicherungsvermittlung
- Wertpapiervermittler
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- Letzte Aktualisierung: 12.10.2025, 14.05 Uhr
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