Als Betriebsanlagen gelten alle Gebäude, Räume, Flächen und betrieblichen Einrichtungen, in denen dauerhaft ein Gewerbe ausgeübt wird. Das sind zum Beispiel Produktionsstätten, Werkstätten, Lager, Verkaufs- oder Gastronomieräume.
Bestimmte Betriebsanlagen müssen vor der Errichtung oder einer Änderung genehmigt werden, unter anderem dann, wenn von ihnen Gefahren, Belästigungen oder Störungen für Nachbar*innen, den Verkehr oder die Umwelt ausgehen können. Beispiele für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen: Kfz-Werkstätten, Gastronomiebetriebe, Handelsbetriebe, Druckereien oder Fleischereien.
Beratung und Service für Betriebsinhaber*innen
Projektsprechtage für Klein- und Mittelbetriebe
Bei Ihren konkreten Projekten zur Errichtung oder Veränderung von Betriebsanlagen können Sie sich bei Projektsprechtagen von Fachleuten in den Magistratischen Bezirksämtern beraten lassen.
Bei allgemeinen Fragen zur Betriebsanlagengenehmigung können Sie sich an die 4 Betriebsanlagenzentren der Magistratischen Bezirksämter wenden: