Als Betriebsanlagen gelten alle Gebäude, Räume, Flächen und betrieblichen Einrichtungen, in denen dauerhaft ein Gewerbe ausgeübt wird. Das sind zum Beispiel Produktionsstätten, Werkstätten, Lager, Verkaufs- oder Gastronomieräume.
Bestimmte Betriebsanlagen müssen vor der Errichtung oder einer Änderung genehmigt werden, unter anderem dann, wenn von ihnen Gefahren, Belästigungen oder Störungen für Nachbar*innen, den Verkehr oder die Umwelt ausgehen können. Beispiele für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen: Kfz-Werkstätten, Gastronomiebetriebe, Handelsbetriebe, Druckereien oder Fleischereien.