Gewerbeberechtigungen für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit von Österreich, eines anderen EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz haben, dürfen Sie ein Gewerbe anmelden.
Wenn Sie
- die Angehörigkeit eines anderen Staates haben,
- asylberechtigt,
- subsidiär schutzberechtigt oder
- staatenlos sind,
müssen Sie sich in Österreich zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit aufhalten dürfen.
Wenn Sie sich noch nicht rechtmäßig in Österreich aufhalten und ein Gewerbe ausüben möchten, brauchen Sie einen Aufenthaltstitel, der Ihnen die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erlaubt.
Sonderfälle
Familienangehörige: Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die sich in einem EU- oder EWR-Staat aufhalten dürfen, dürfen ein Gewerbe ausüben. Zu den Familienangehörigen zählen:
- Ehegatten oder eingetragene Partner*innen
- Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staates und des Ehegatten oder des*der eingetragenen Partner*in, wenn diese das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder ihnen noch Unterhalt gewährt wird. Dazu zählen Kinder, Enkel und Urenkelkinder.
- Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staates und des Ehegatten oder des*der eingetragenen Partner*in, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird. Dazu zählen Eltern, Großeltern und Urgroßeltern.
Fremde: Befinden Sie sich in einem laufenden Asylverfahren, dürfen Sie 3 Monate nach Einreichung des Asylantrages ein Gewerbe ausüben.
Studierende: Haben Sie eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende, dürfen Sie damit auch ein Gewerbe ausüben. Die Gewerbeausübung darf aber Ihr Studium nicht beeinträchtigen.
Strengere Regelungen
Für folgende Gewerbe gelten strengere Regelungen:
- Arbeitsvermittlung
- Gewerbe nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
- Rauchfangkehrer mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten
- Überlassung von Arbeitskräften
- Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels
Gesellschaften
Juristische Personen und sonstige ausländische Rechtsträger müssen einen Sitz oder eine Niederlassung in Österreich haben.
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- Letzte Aktualisierung: 04.02.2026, 12.04 Uhr
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