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Bestellung Geschäftsführung - Antrag bzw. Anzeige

Allgemeine Informationen

Die gewerberechtliche Geschäftsführung ist ein Mensch (natürliche Person), den Sie als gewerbeberechtigte Person für Ihr Unternehmen einsetzen (bestellen) und der eine bestimmte Verantwortung für Ihr Unternehmen hat. In bestimmten Fällen müssen Sie eine gewerberechtliche Geschäftsführung bestellen, in allen anderen Fällen können Sie eine gewerberechtliche Geschäftsführung freiwillig bestellen.

Juristische Personen (zum Beispiel GmbH, AG oder Verein) sowie eingetragene Personengesellschaften (zum Beispiel OG oder KG) müssen immer eine gewerberechtliche Geschäftsführung bestellen, damit sie ein Gewerbe ausüben können.

Natürliche Personen müssen nur dann eine gewerbliche Geschäftsführung bestellen

  • wenn sie selbst keinen Befähigungsnachweis für ihr Gewerbe erbringen können oder
  • keinen Wohnsitz im Inland haben (davon ausgenommen sind zum Beispiel Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR mit Wohnsitz im EWR)


Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Jede gewerberechtliche Geschäftsführung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Allgemeine und besondere Voraussetzungen für das jeweilige Gewerbe (siehe dazu die Voraussetzungen bei der Gewerbeanmeldung).
  • Wohnsitz im Inland (Ausnahme: es handelt sich z. B. um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR mit Wohnsitz im EWR)
  • Betätigung im Betrieb
  • Anordnungsbefugnis
  • Zustimmung zur Anordnungsbefugnis und Bestellung
  • Bei reglementierten Gewerben zusätzlich: Einbindung in den Betrieb entweder durch:
    • ein Arbeitsverhältnis bestimmten Ausmaßes (nämlich: mindestens im Ausmaß der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit und Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung) oder
    • die Ausübung einer bestimmten gesellschaftsrechtlichen Funktion (bei juristischen Personen: gesetzlich vertretungsbefugtes Organ; bei eingetragenen Personengesellschaften: persönlich haftende*r Gesellschafter*in, die*der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist)

Fristen und Termine

Bei neuer Gewerbeanmeldung: Handelt es sich um einen Fall, in dem eine gewerberechtliche Geschäftsführung bestellt werden muss, muss die Bestellung gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung erfolgen.

Bei bestehender Gewerbeberechtigung: Scheidet die bestehende gewerberechtliche Geschäftsführung aus, muss innerhalb einer bestimmten Frist eine neue gewerberechtliche Geschäftsführung bestellt werden.

Frist für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften: maximal 6 Monate

Frist für natürliche Personen: maximal 1 Monat

Achtung: Die Fristen können von der Behörde mit Bescheid verkürzt werden.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen in Kopie über die Person der gewerberechtlichen Geschäftsführung vorgelegt werden:

  • Erklärung für die Person der gewerberechtlichen Geschäftsführung: 71 KB PDF
  • Wenn die Person nicht bereits im GISA oder Zentralen Melderegister eingetragen ist, zusätzlich: Unterlagen, aus denen Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz ersichtlich sind, z. B. Reisepass, Meldezettel
  • Wenn die Person die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates hat, zusätzlich: Aufenthaltstitel (siehe auch Gewerbeberechtigungen für ausländische Staatsbürger*innen)
  • Wenn die Person in den letzten 5 Jahren außerhalb von Österreich einen Wohnsitz hatte, zusätzlich:
    • Bestätigung über das Nichtvorliegen gerichtlicher Verurteilungen von jenen Staaten, in denen die Person in dieser Zeit gewohnt hat (die Bestätigung darf maximal 3 Monate alt sein) oder
    • eidesstattliche Erklärung als Nachweis über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen
  • Wenn es sich um ein reglementiertes Gewerbe handelt, zusätzlich: Befähigungsnachweis

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Informationen zur ID Austria

Hinweis: Für die Verwendung des Online-Formulars benötigen Sie:

  • GISA-Zahl des Gewerbes (zu finden am GISA-Auszug und Schreiben der Gewerbebehörde)
  • Firmenbuch- bzw. Sozialversicherungsnummer

Zusätzliche Informationen

Liegen die Voraussetzungen für die Bestellung vor, wird die gewerberechtliche Geschäftsführung in das GISA eingetragen und Sie werden davon verständigt.

Bei folgenden Gewerben wird die Bestellung mit Bescheid genehmigt:

  • Baumeister, Brunnenmeister
  • Chemische Laboratorien
  • Elektrotechnik
  • Pyrotechnikunternehmen
  • Gas- und Sanitärtechnik
  • Gewerbliche Vermögensberatung
  • Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
  • Holzbau-Meister
  • Inkassoinstitute
  • Reisebüros
  • Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
  • Sprengungsunternehmen
  • Waffengewerbe

Achtung: Die gewerberechtliche Geschäftsführung trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung. Geldstrafen werden daher gegen die gewerberechtliche Geschäftsführung verhängt.

Für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) können Sie eine Filialgeschäftsführung bestellen.

Bestellung Filialgeschäftsführung

Rechtliche Grundlagen:
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): §§ 9, 16, 39, 47, 95, 341, 370

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

Einheitlicher Ansprechpartner Wien

Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

17. November 2025

Feedback an die Europäische Kommission:

Kontakt

Stadt Wien - Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand

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