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Bestellung Filialgeschäftsführung - Antrag bzw. Anzeige

Allgemeine Informationen

Eine gewerbeberechtigte Person kann für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) eine gewerberechtliche Filialgeschäftsführung bestellen, die für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften dieser weiteren Betriebsstätte verantwortlich ist.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Jede Filialgeschäftsführung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Allgemeine und besondere Voraussetzungen für das jeweilige Gewerbe (siehe dazu die Voraussetzungen bei der Gewerbeanmeldung)
  • Wohnsitz im Inland (Ausnahme: zum Beispiel Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR mit Wohnsitz im EWR)
  • Betätigung im Betrieb
  • Anordnungsbefugnis
  • Zustimmung zur Anordnungsbefugnis und Bestellung

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Es sind folgende Unterlagen in Kopie über die Person der Filialgeschäftsführung vorzulegen:

  • Zustimmungserklärung zur Anordnungsbefugnis und Bestellung
  • Wenn die Person nicht bereits im GISA oder Zentralen Melderegister eingetragen ist, zusätzlich: Unterlagen, aus denen Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz ersichtlich sind, zum Beispiel Reisepass und Meldezettel
  • Wenn die Person die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates hat, zusätzlich: Aufenthaltstitel (siehe auch Gewerbeberechtigungen für ausländische Staatsbürger*innen)
  • Wenn die Person in den letzten 5 Jahren außerhalb von Österreich einen Wohnsitz hatte, zusätzlich:
    • Bestätigung über das Nichtvorliegen gerichtlicher Verurteilungen von jenen Staaten, in denen die Person in dieser Zeit gewohnt hat (die Bestätigung darf maximal 3 Monate alt sein) oder
    • eidesstattliche Erklärung als Nachweis über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen
  • Wenn es sich um ein reglementiertes Gewerbe handelt, zusätzlich: Befähigungsnachweis

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formular: Bestellung Filialgeschäftsführung - Antrag bzw. Anzeige

Zusätzliche Informationen

Liegen die Voraussetzungen für die Bestellung vor, wird die Filialgeschäftsführung in das GISA eingetragen und Sie werden darüber verständigt.

Bei folgenden Gewerben wird die Bestellung mit Bescheid genehmigt:

    • Baumeister, Brunnenmeister
    • Chemische Laboratorien
    • Elektrotechnik
    • Pyrotechnikunternehmen
    • Gas- und Sanitärtechnik
    • Gewerbliche Vermögensberatung
    • Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
    • Holzbau-Meister
    • Inkassoinstitute
    • Reisebüros
    • Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
    • Sprengungsunternehmen
    • Waffengewerbe

Achtung: Die Filialgeschäftsführung trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Bereich der weiteren Betriebsstätte. Geldstrafen werden daher gegen die Filialgeschäftsführung verhängt.

Rechtliche Grundlage: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 47; § 95 Abs. 2

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

17. November 2025

Feedback an die Europäische Kommission:

Kontakt

Stadt Wien - Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand

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