Gewerbeanmeldung

Für den Online-Antrag benötigen Sie

  • Daten des Unternehmens
  • Bezeichnung und Standort des Gewerbes

Welche Beilagen Sie benötigen, können Sie mit dem Online-Assistenten herausfinden.
Die Beilagen können Sie einscannen und anschließend in das Online-Formular hochladen.

Sie müssen volljährig sein und es darf kein Gewerbeausschlussgrund vorliegen.

Informationen zur ID Austria (Nachfolge der Handy-Signatur)

Allgemeine Informationen

Folgende selbstständige Tätigkeiten nach der Gewerbeordnung bzw. dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz erfordern eine Anmeldung bei der Behörde:

Freie Gewerbe und einen Teil der reglementierten Gewerbe können Sie sofort nach der Anmeldung ausüben. Bei den anderen Gewerben müssen Sie die Genehmigung durch die Behörde abwarten.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen

Besondere Voraussetzungen

Fristen und Termine

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, dürfen Sie das Gewerbe ab dem Tag ausüben, an dem die Anmeldung erfolgt ist und Sie der Behörde alle Dokumente vorgelegt haben.

Ausnahme
Gewerbe nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz und einige reglementierte Gewerbe dürfen erst nach rechtskräftiger Erlassung eines Bescheides ausgeübt werden. Dies dauert etwa 6 Wochen.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Damit Ihre Gewerbeanmeldung gültig ist, müssen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen (Kopien) übermitteln. Die Unterlagen sind je nach Art des Gewerbes unterschiedlich:

Welche Unterlagen Sie benötigen, können Sie mit dem Online-Assistenten herausfinden.

Für eine Gewerbeanmeldung werden folgende Angaben benötigt:

  • Daten des Unternehmens
    • Bei natürlichen Personen: Name und Vorname, Sozialversicherungsnummer, Adresse, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit
    • Bei Gesellschaften, Vereinen: genauer Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Geschäftsadresse
  • Genaue Bezeichnung des Gewerbes (zum Beispiel "Botendienst", "Personenbetreuung" oder "Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants")
  • Standort der Gewerbeausübung (Adresse: Ort, Straße, Hausnummer)
  • Bei gleichzeitiger Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführung: Name und Vorname, Sozialversicherungsnummer, Adresse, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Das Verfahren ist kostenlos (§ 333a Gewerbeordnung 1994).

Sie können die Gewerbeberechtigung auf Wunsch kostenpflichtig im Amtsblatt der Stadt Wien veröffentlichen lassen. Die Gebühr beträgt 7 Euro und ist von der Gebührenbefreiung nicht umfasst.

In manchen Fällen können zusätzliche Gebühren anfallen (zum Beispiel Amtshandlungen außerhalb des Amtes).

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Wenn Sie das Gewerbe online anmelden, sollten Sie die Beilagen eingescannt bereit halten.

Sie können das Gewerbe auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

Zusätzliche Informationen

Wenn Sie von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind, können Sie eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss beantragen.

Wenn Sie die Befähigung nicht erbringen, kann diese durch folgende Verfahren ersetzt werden:

Eine Betriebsanlage müssen Sie genehmigen lassen, bevor Sie mit Ihrer gewerblichen Tätigkeit beginnen: Betriebsanlagengenehmigung.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

5. April 2024

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