Baubewilligungen in Kleingärten - Antrag

Bitte beachten Sie:
Planeinsichten und Projektbesprechungen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich.
Für Projektbesprechungen bietet Ihnen die Baupolizei, ebenfalls nach Terminvereinbarung, die Möglichkeit von Web-Konferenzen an.
Das persönliche Einbringen von Unterlagen ist im Bereich der Servicestelle (Einwurfbox) von Montag bis Freitag, von 8 bis 15 Uhr, möglich.

Bevor Sie mit einem Bauvorhaben beginnen können, müssen Sie der Baupolizei für das geplante Vorhaben einen Bauantrag übermitteln.

Das Formular für den Antrag um Baubewilligung können Sie ausdrucken, ausfüllen und anschließend an die Baupolizei übermitteln.

Bitte geben Sie in dem Antrag um Baubewilligung folgende Informationen bekannt:

  • Art des geplanten Bauvorhabens
  • Anschrift des Bauvorhabens
  • Name und Adresse des*der Bauwerber*in
  • Name und Adresse des*der Grundeigentümer*in
  • Gegebenenfalls der Bevollmächtigten des*der Grundeigentümer*in

Allgemeine Informationen

Vor Beginn der Bauführung muss der Behörde (Baupolizei) für das jeweils geplante Vorhaben ein vollständig belegter Bauantrag übermittelt werden. Das ist in allen Fällen eines Neu-, Zu- oder Umbaus sowie bei Abänderung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus erforderlich. Für einen Abbruch ist keine Anzeige oder Bewilligung erforderlich.

Die Baubewilligung ersetzt nicht Bewilligungen, die nach anderen Gesetzen erforderlich sind. In vielen Fällen müssen neben oder auch vor der Baubewilligung weitere Genehmigungen eingeholt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Keine

Fristen und Termine

Bewilligungsverfahren
Für die Bewilligung ergeht kein Bescheid. Wenn binnen 3 Monaten keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung erfolgt, gilt das Bauvorhaben als bewilligt. Antragstellerinnen und Antragsteller erhalten 3 Monate nach tatsächlichem Baubeginn (dieser muss gemeldet werden) einen Plan mit amtlichem Sichtvermerk.

Baubeginn
Grundsätzlich darf erst nach Einreichung des vollständig belegten Bauantrages und nach Erstattung der Baubeginnsanzeige mit der geplanten Bauführung begonnen werden.

Rechte der Anrainer*innen
Bis zu 3 Monate nach Baubeginn haben die Anrainer*innen (Grundeigentümer*innen der Nachbarliegenschaften) die Möglichkeit ihre Rechte geltend zu machen.

Bauausführung
Der Bau muss binnen einer Frist von 2 Jahren ab Vorlage der vollständigen Unterlagen begonnen und innerhalb von 2 Jahren nach Baubeginn fertiggestellt werden.

Baufertigstellung
Bei Fertigstellung einer Bauführung muss diese unter Anschluss der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen angezeigt werden.

Zuständige Stelle

Baupolizei (MA 37)
20., Dresdner Straße 73-75, 2. Stock
Telefon: +43 1 4000-8037
Fax: +43 1 4000-99-37010
E-Mail: post@ma37.wien.gv.at

Für die Bezirke: 2, 20, 21 und 22
Gebietsgruppe Ost, Bauinspektion, Referat Kleingärten
20., Dresdner Straße 82

Für die Bezirke: 3, 10, 11 und 23
Gebietsgruppe Süd, Bauinspektion, Referat Kleingärten
10., Favoritenstraße 211

Für die Bezirke: 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19
Gebietsgruppe West, Bauinspektion, Referat Kleingärten
16., Spetterbrücke 4 (verlängerte Gablenzgasse)

Sprechstunden finden jeden Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 8 bis 12.30 Uhr statt.

Bei Kleingärten auf städtischen Liegenschaften (als Grundeigentümer*in) auch:
Immobilienmanagement (MA 69)
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-8069
E-Mail: post@ma69.wien.gv.at

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag um Baubewilligung in Kleingärten bzw. Kleingärten müssen folgende Dokumente beigelegt werden:

  • Pläne für Bauantrag in Kleingärten (werden von den Planverfasser*innen erstellt)
  • Zustimmung der Grundeigentümer*innen
  • Nachweis über den Wärme- und Schallschutz bei Kleinwohnhäusern
  • Bei der Errichtung von Kellergeschoßen sind zusätzliche Unterlagen erforderlich. Diese sind eine statische Vorbemessung, ein Fundierungs- und Baugrubenumschließungskonzept.
  • Ein Energieausweis ist nur erforderlich:
    • Beim Neubau eines Kleingartenwohnhauses
    • Beim Zubau zu einen Kleingartenwohnhaus, wenn der Zubau mehr als 50 Quadratmeter Gesamtnutzfläche aufweist
  • Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme. Bei der Errichtung bzw. Vergrößerung von Kleingartenwohnhäusern ist in der Regel kein Nachweis über die Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Systeme erforderlich. Weist der geplante Neubau bzw. Zubau allerdings mehr als 100 Quadratmeter konditionierter (beheizter) Nutzfläche auf und gelangen keine hocheffizienten alternativen Systeme (wie z. B. Wärmepumpe oder Gasbrennwertgerät in Verbindung mit einer solaren Warmwasseraufbereitung) zum Einsatz, muss nachgewiesen werden, dass der Einsatz dieser Systeme aus ökologischen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht realisierbar ist .
  • Nachweis der Bewilligung des Kleingartens (Parzellierung). In diesem Fall benötigt man einen Bescheid der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht. Liegt keine Bewilligung der Abteilung vor und soll auch keine im Grundbuch eingetragene Parzellierung durchgeführt werden, gilt die Bewilligung bis zur Schaffung des Kleingartens bzw. bis zur Auflassung der kleingärtnerischen Nutzung nur gemäß § 71 Bauordnung für Wien (BO) als erteilt.
  • Bei nachträglicher Baubewilligung:
    Nachweis über die Verständigung der Nachbar*innen, über eine geplante Einreichung.

Kosten und Zahlung

Zirka 80 Euro. Der Betrag ist von Art und Umfang des Vorhabens abhängig und kann auch abweichen: Kostenaufstellung

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Informationen zu:

Rechtliche Grundlagen:

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