Baubewilligungen in Kleingärten - Antrag
Allgemeine Informationen
Vor Beginn der Bauführung muss der Behörde (Baupolizei) für das jeweils geplante Vorhaben ein vollständig belegter Bauantrag übermittelt werden. Das ist in allen Fällen eines Neu-, Zu- oder Umbaus sowie bei Abänderung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus erforderlich. Für einen Abbruch ist keine Anzeige oder Bewilligung erforderlich.
Die nachträgliche Baubewilligung ersetzt nicht Bewilligungen, die nach anderen Gesetzen erforderlich sind. In vielen Fällen müssen neben oder auch vor der Baubewilligung weitere Genehmigungen eingeholt werden.
Voraussetzungen
Keine
Fristen und Termine
Bewilligungsverfahren
Für die Bewilligung ergeht kein Bescheid. Wenn binnen drei Monaten keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung erfolgt, gilt das Bauvorhaben als bewilligt. AntragstellerInnen erhalten drei Monate nach tatsächlichem Baubeginn (dieser muss gemeldet werden) einen Plan mit amtlichem Sichtvermerk.
Baubeginn
Grundsätzlich darf erst nach Einreichung des vollständig belegten Bauantrages und nach Erstattung der Baubeginnsanzeige mit der geplanten Bauführung begonnen werden.
AnrainerInnenrechte
Bis zu drei Monate nach Baubeginn haben die AnrainerInnen (GrundeigentümerInnen der Nachbarliegenschaften) die Möglichkeit ihre Rechte geltend zu machen.
Bauausführung
Der Bau muss binnen einer Frist von vier Jahren ab Vorlage der vollständigen Unterlagen begonnen und innerhalb von weiteren vier Jahren nach Baubeginn fertiggestellt werden.
Baufertigstellung
Bei Fertigstellung einer Bauführung muss diese unter Anschluss der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen angezeigt werden.
Zuständige Stelle
Bei Kleingärten auf städtischen Liegenschaften auch:
Liegenschaftsmanagement (MA 69)
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-69719
E-Mail: post@ma69.wien.gv.at
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag um Baubewilligung in Kleingärten bzw. Kleingärten auf städtischen Liegenschaften müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
- Pläne für Bauantrag in Kleingärten (werden von den PlanverfasserInnen erstellt)
- Aktueller Auszug aus dem Grundbuch
- Zustimmung der GrundeigentümerInnen
- Nachweis über den Wärmeschutz bei Kleinwohnhäuser
- Ein Energieausweis ist nur erforderlich:
- Beim Neubau eines Kleingartenwohnhauses
- Beim Zubau zu einen Kleingartenwohnhaus, wenn der Zubau mehr als 50 Quadratmeter Gesamtnutzfläche aufweist
- Nachweis der Bewilligung des Kleingartens (Parzellierung). In diesem Fall benötigt man einen Bescheid der Abteilung für Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64). Liegt keine Abteilungsbewilligung vor vor und soll auch keine grundbücherliche Parzellierung durchgeführt werden, gilt die Bewilligung bis zur Schaffung des Kleingartens bzw. bis zur Auflassung der kleingärtnerischen Nutzung nur gemäß § 71 Bauordnung für Wien (BO) als erteilt.
- Bei nachträglicher Baubewilligung:
Nachweis über die Verständigung der NachbarInnen, über eine geplante Einreichung.
Kosten und Zahlung
Zirka 80 Euro. Der Betrag ist von Art und Umfang des Vorhabens abhängig und kann auch abweichen: Kostenaufstellung
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Antrag um Baubewilligung in Kleingärten:
- Antrag bei Kleingärten auf städtischen Liegenschaften:
Zusätzliche Informationen
Die Behörde erteilt lediglich eine Baubewilligung auf jederzeitigen Widerruf.
Informationen zu:
- Fertigstellungsanzeige - Kleingarten(wohn-)häuser
- Förderungen für Kleingartenwohnhäuser
- Merkblätter - Bauverfahren
- Planen und Bauen im Kleingarten - BauwerberInnen:
- Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer
- Zenralverband der Kleingärtner Österreichs
Rechtliche Grundlagen:
Homepage: Baupolizei
Baupolizei (Magistratsabteilung 37)
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