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Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer

Seit 25. Februar 2026 können keine neuen Anträge auf eine zeitliche Grundsteuerbefreiung mehr gestellt werden. Die Nachreichung von Unterlagen ist noch möglich.

Mit dem LGBl. für Wien Nr. 3/2026 vom 24. Februar 2026 wurde das Gesetz über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973) aufgehoben.

Alle vor der Aufhebung des Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1973 laufenden und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Gewährung einer zeitlichen Grundsteuerbefreiung bleiben bestehen. Neue Anträge auf eine zeitliche Grundsteuerbefreiung können jedoch nicht mehr gestellt werden.

Unterlagen nachreichen

Unterlagen für den Antrag für eine befristete Befreiung von der Grundsteuer können noch nachgereicht werden.

Wenn der Befreiungsstelle sämtliche angeführten Unterlagen zur Verfügung stehen, wird ein Bescheid zur Grundsteuerbefreiung ausgestellt. Bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und des Grundlagenbescheides des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel wird innerhalb einer Frist von maximal 5 Monaten ein Grundsteuerbefreiungsbescheid ausgestellt.

Unterlagen nachreichen

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen dem Antrag beigelegt oder nach Erhalt nachgereicht werden:

  • Baubewilligung beziehungsweise Baubewilligungen in Kleingärten und eventuell dazugehörige Planauswechslungsbewilligungen
  • Behördlich bestätigter Bauplan (nicht erforderlich bei zur Gänze wohnbaugeförderten Objekten)
  • Förderungsunterlagen bei wohnbaugeförderten Objekten
  • Fertigstellungsanzeige
  • Wenn der tatsächliche Erstbezug vor Einreichung der Fertigstellungsanzeige an die MA 37 erfolgt ist, benötigen Sie eine Erklärung über den Tag der erstmaligen Benützung oder Vermietung.
  • Topografie - Aufstellung der Wohnnutzflächen bei Wohnhausanlagen (nur bei Wohnhausanlagen und Wohnheimen erforderlich)
  • Feststellungsbescheid des Finanzamtes (Einheitswertbescheid), der auf Grund der Errichtung des Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteiles erlassen wurde
  • Berechnungsgrundlage zum Einheitswertbescheid

Kontakt

Befreiungsstelle für Anträge bis 31. Dezember 2022

Befreiungsstelle für Anträge von 1. Jänner 2023 bis 24. Februar 2026

  • Stadt Wien - Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6)
  • Dezernat Abgaben und Recht - Referat Landes- und Gemeindeabgaben
  • 1., Ebendorferstraße 2, 3. Stock
  • Telefon: +43 1 4000-07610

Zahlung

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Referat Zentrale Einbringung.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Stadt Wien - Service-Center - Rechnungs- und Abgabenwesen

Kontaktformular

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