Wiederaufforstung mit möglichst qualitätsgesichertem Pflanzenmaterial, das so gut wie möglich an den Standort und an die zu erwartenden Klimaveränderungen angepasst ist; Die natürliche Waldgesellschaft muss ebenfalls so gut wie möglich beachtet werden.
Förderung der Vielfalt sowohl bei der Wahl der Baumarten als auch hinsichtlich Genetik, Strukturen und Lebensräumen
Nachhaltige Sicherstellung der Waldfunktionen nach Schadereignissen
Herstellung einer hohen strukturellen Resilienz der neubegründeten Bestände
Sie benötigen für die Beantragung eine Betriebs- oder Klient*innen-Nummer.
Sie müssen Wald im Sinne des Forstgesetzes in Wien besitzen beziehungsweise bewirtschaften, also Forstflächen ab 1.000 Quadratmeter Größe und mit einer durchschnittlichen Breite von mindestens 10 Metern.
Falls Sie keine Betriebs- oder Klient*innen-Nummer haben:
Eine Betriebsnummer (LFBIS) müssen Sie bei der Statistik Austria beantragen.
Sobald Sie Ihre Betriebsnummer von der Statistik Austria erhalten haben, müssen Sie das AMA-Formular Bewirtschafterwechsel ausfüllen.
Die Wiener Landwirtschaftskammer hilft Ihnen gegebenenfalls bei der Beantragung einer Betriebsnummer für Ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
Klient*innen-Nummer für nicht land- und forstwirtschaftliche Betriebe:
Das ausgefüllte Formular für die Klient*innen-Nummer senden Sie bitte an std@ama.gv.at.
Die Klient*innen-Nummer wird Ihnen im Anschluss per E-Mail übermittelt.
Wer wird gefördert?
Wer wird gefördert?
Bewirtschafter*innen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.4.6. der Sonderrichtlinie
Sonstige Förderungswerber*innen gemäß Punkt 1.4.7 der Sonderrichtlinie
Waldbesitzer*innen-Vereinigungen
Agrargemeinschaften
Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände und Körperschaften öffentlichen Rechts
Zusammenschlüsse der hier genannten Förderungswerber*innen
Was wird gefördert?
Was wird gefördert? - Fördergegenstände
Vorbereitende Maßnahmen:
Mulchen
Bodenbearbeitung, Vorbereitung
Aufforstung, Nachbesserung
Aufforstung
Einzelschutz bei seltenen Baumarten
Technische Begleitmaßnahmen:
Schuss-Schneisen
Anlage von Pflegesteigen
Pflock mindestens 6 mal 6 Zentimeter
Querfällung
Dreibeinböcke
Kulturpflege nach Aufforstung
Maßnahmen gegen Wildschäden:
Zaun Naturverjüngung Reh mit hohem Aufwand
Zaun Naturverjüngung Reh mit geringem Aufwand
Zaun Freifläche Reh mit hohem Aufwand
Zaun Freifläche Reh mit geringem Aufwand
Zäunung Freifläche Rotwild
Zäunung Naturverjüngung Rotwild
Kontrollzaun
Sonstige Schutzmaßnahmen laut Sonderrichtlinie
Jagdbetriebliche Konzepte und deren Umsetzung
Höhe der Förderung
Höhe der Förderung
Zuschuss zu den anrechenbaren Kosten im Ausmaß von 60 Prozent auf allen Waldflächen
beziehungsweise 80 Prozent auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutzfunktion laut Waldentwicklungsplan (WEP)
Soweit für die förderbaren Aktionen Standardkosten festgelegt wurden, muss die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte erfolgen: Standardkostentabelle (200 KB PDF)
Projekte mit weniger als 500 Euro anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert.
Laufzeit des Projektes: längstens 3,5 Jahre
Voraussetzungen
Voraussetzungen
Mehr als 75 Prozent der aufgeforsteten Pflanzen müssen sich an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren. Die im jeweiligen Bundesland geltenden Fördervorgaben müssen eingehalten werden.
Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität keine Förderungen oder Investitionen aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurden.
Für Betriebe mit einer Waldfläche über 100 Hektar muss eine einschlägige Information über eine nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Betrieb vorliegen, zum Beispiel Waldzertifizierung, Waldtypisierung oder Einheitswertbescheid.
Sie müssen den nachfolgenden Bedingungen für die Förderung zustimmen:
Bei den Baumarten sind geeignete Herkünfte zu verwenden.
Beim Einzelschutz von Nadelbäumen werden nur Schutzkörbe mit Mindestdurchmesser 30 Zentimeter, verankert mit Holzpflöcken, verwendet.
Beim Einzelschutz von Laubbäumen werden nur Schutzkörbe und Gitterschläuche (ausgenommen Monoschutzsäulen) verwendet.
Bei Querfällungen muss der Durchmesser der Bäume mindestens 40 Zentimeter Brusthöhendurchmesser (BHD) betragen.
Kontrollzäune müssen mindestens 10 Jahre funktionstüchtig erhalten werden.
Zwischen 2 Zaunflächen muss an der engsten Stelle ein Mindestabstand vom 100 Metern sein. Es dürfen je Zaun höchstens 0,5 Hektar Verjüngungsfläche eingezäunt werden.
Beträgt bei Aufforstungen der Tannenanteil beziehungsweise Eichenanteil mehr als 60 Prozent, dann ist höchstens 1 Hektar zulässig.
Kontrollzäune und flächige Zäune müssen nach Funktionserfüllung von den Förderwerber*innen sachgerecht entfernt werden.
Bei Schuss-Schneisen muss ein jagdbetriebliches Konzept beigelegt werden.
Bei Maßnahmen ohne Standardkosten müssen Preisauskünfte vorgelegt werden.
Unter 10.000 Euro Nettokosten: 2 Auskünfte
Mehr als 10.000 Euro Nettokosten: 3 Auskünfte
Beratung
Beratung und Hilfe bei der Antragstellung
Sie können den Förderungsantrag nur mit dem Online-Formular stellen.
Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an:
Stadt Wien - Wasserrecht
Dezernat V - Landesforstinspektion