Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder - M 2 Waldfonds-Förderung

Ziel der geförderten Maßnahme

  • Entwicklung klimafitter Wälder und Stärkung der Biodiversität
  • Schaffung von stabilen Mischbeständen unter bestmöglicher Beachtung der natürlichen Waldgesellschaft
  • Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes

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Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person

Sie benötigen für die Beantragung eine Betriebs- oder Klient*innen-Nummer.
Sie müssen Wald im Sinne des Forstgesetzes in Wien besitzen beziehungsweise bewirtschaften, also Forstflächen ab 1.000 Quadratmeter Größe und mit einer durchschnittlichen Breite von mindestens 10 Metern.

Falls Sie keine Betriebs- oder Klient*innen-Nummer haben:

Wer wird gefördert?

  • Bewirtschafter*innen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.4.6. der Sonderrichtlinie
  • Sonstige Förderungswerber*innen gemäß Punkt 1.4.7 der Sonderrichtlinie
    • Waldbesitzer*innen-Vereinigungen
    • Agrargemeinschaften
    • Forstpflanzen-Produzent*innen für 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4 laut Sonderrichtlinie
    • Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände und Körperschaften öffentlichen Rechts
  • Zusammenschlüsse der hier genannten Förderungswerber*innen

Was wird gefördert? - Fördergegenstände

  • Kulturpflege
  • Läuterung
  • Jungbestandspflege
  • Durchforstung
  • Verjüngungseinleitung
  • Aufforstung in Wäldern mit mittlerer und hoher Wohlfahrtsfunktion
  • Pflege von Waldrändern
  • Beerntung von Samenbäumen, Saatgutbeständen und Samenplantagen
  • Qualitätssicherung von forstlichem Vermehrungsgut: Ernte, Aufbereitung, Lagerung, Untersuchungen, Gutachten, Einrichtung von Gendatenbanken
  • Anlage, Pflege oder Verbesserung von Flächen oder Einrichtungen für forstliches Vermehrungsgut sowie Anschaffung von Spezialgeräten für die Forstpflanzenproduktion
  • Maßnahmen gegen Wildschäden

Höhe der Förderung

  • Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 80 Prozent auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion und 60 Prozent auf allen anderen Waldflächen laut Waldentwicklungsplan (WEP)
  • Prozent bei der Anschaffung von Spezialgeräten
  • Bei sonstigen Aktivitäten der Forstgenetik 90 Prozent
  • Erfolgt die Abrechnung der Förderungsgegenstände nicht nach Standardkosten, so müssen die anfallenden Holzerlöse dem Förderungsausmaß gegengerechnet werden.
  • Soweit für die förderbaren Aktionen Standardkosten festgelegt wurden, muss die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte erfolgen:
    Standardkostentabelle (200 KB PDF)
  • Bei der Abrechnung über Kosten müssen Vergleichsangebote zur Kostenplausibilisierung beigelegt werden:
    • Bis 10.000 Euro netto der anerkennbaren Kosten: 2 Angebote
    • Über 10.000 Euro netto der anerkennbaren Kosten: 3 Angebote
  • Projekte mit weniger als 500 Euro anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert.
  • Laufzeit des Projektes: längstens 3,5 Jahre

Voraussetzungen

  • Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität keine Förderungen oder Investitionen aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurden.
  • Für Betriebe mit einer Waldfläche über 100 Hektar liegt eine einschlägige Information über eine nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Betrieb vor, zum Beispiel Waldzertifizierung, Waldtypisierung oder Einheitswertbescheid.
  • Mehr als 75 Prozent der aufgeforsteten Pflanzen müssen sich an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren. Die im jeweiligen Bundesland geltenden Fördervorgaben müssen eingehalten werden.
  • Bei der Festlegung von Verjüngungs- und Pflegezielen wird ein mindestens 75-prozentiger Anteil von heimischen Baumarten berücksichtigt.
  • Bei Maßnahmen ohne Standardkosten müssen Preisauskünfte vorgelegt und eventuelle Erlöse aus Holzverkäufen gegengerechnet werden:
    • Bis 10.000 Euro Nettokosten: 2 Auskünfte
    • Über 10.000 Euro Nettokosten: 3 Auskünfte

Beratung und Hilfe bei der Antragstellung

Sie können den Förderungsantrag nur mit dem Online-Formular stellen.

Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

  • Stadt Wien - Wasserrecht
    Dezernat V - Landesforstinspektion
    • DDipl.-Ing. Gerald Weber-Simanko
      Telefon: 01 4000-96804
    • Ing. Martin Kainz
      Telefon: 01 4000-96805
    • Philipp Grigar
      Telefon: 01 4000-96806

Weitere geförderte Maßnahmen

Im Rahmen des Waldfonds werden insgesamt 10 verschiedene Maßnahmen gefördert. Für 5 dieser Maßnahmen können Sie direkt über die Stadt Wien ansuchen:

Sonderrichtlinie zum Waldfondsgesetz

Sonderrichtlinie zur Umsetzung und Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz (417 KB PDF)

Weiterführende Informationen

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Stadt Wien | Wasserrecht
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