Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen - M 1 Waldfonds-Förderung

Ziel der geförderten Maßnahme

  • Wiederaufforstung mit möglichst qualitätsgesichertem Pflanzenmaterial, das so gut wie möglich an den Standort und an die zu erwartenden Klimaveränderungen angepasst ist; Die natürliche Waldgesellschaft muss ebenfalls so gut wie möglich beachtet werden.
  • Förderung der Vielfalt sowohl bei der Wahl der Baumarten als auch hinsichtlich Genetik, Strukturen und Lebensräumen
  • Nachhaltige Sicherstellung der Waldfunktionen nach Schadereignissen
  • Herstellung einer hohen strukturellen Resilienz der neubegründeten Bestände

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Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person

Sie benötigen für die Beantragung eine Betriebs- oder Klient*innen-Nummer.
Sie müssen Wald im Sinne des Forstgesetzes in Wien besitzen beziehungsweise bewirtschaften, also Forstflächen ab 1.000 Quadratmeter Größe und mit einer durchschnittlichen Breite von mindestens 10 Metern.

Falls Sie keine Betriebs- oder Klient*innen-Nummer haben:

Wer wird gefördert?

  • Bewirtschafter*innen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.4.6. der Sonderrichtlinie
  • Sonstige Förderungswerber*innen gemäß Punkt 1.4.7 der Sonderrichtlinie
    • Waldbesitzer*innen-Vereinigungen
    • Agrargemeinschaften
    • Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände und Körperschaften öffentlichen Rechts
  • Zusammenschlüsse der hier genannten Förderungswerber*innen

Was wird gefördert? - Fördergegenstände

  • Vorbereitende Maßnahmen:
    • Mulchen
    • Bodenbearbeitung, Vorbereitung
  • Aufforstung, Nachbesserung
    • Aufforstung
    • Einzelschutz bei seltenen Baumarten
  • Technische Begleitmaßnahmen:
    • Schuss-Schneisen
    • Anlage von Pflegesteigen
    • Pflock mindestens 6 mal 6 Zentimeter
    • Querfällung
    • Dreibeinböcke
  • Kulturpflege nach Aufforstung
  • Maßnahmen gegen Wildschäden:
    • Zaun Naturverjüngung Reh mit hohem Aufwand
    • Zaun Naturverjüngung Reh mit geringem Aufwand
    • Zaun Freifläche Reh mit hohem Aufwand
    • Zaun Freifläche Reh mit geringem Aufwand
    • Zäunung Freifläche Rotwild
    • Zäunung Naturverjüngung Rotwild
    • Kontrollzaun
    • Sonstige Schutzmaßnahmen laut Sonderrichtlinie
  • Jagdbetriebliche Konzepte und deren Umsetzung

Höhe der Förderung

  • Zuschuss zu den anrechenbaren Kosten im Ausmaß von 60 Prozent auf allen Waldflächen beziehungsweise 80 Prozent auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutzfunktion laut Waldentwicklungsplan (WEP)
  • Soweit für die förderbaren Aktionen Standardkosten festgelegt wurden, muss die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte erfolgen:
    Standardkostentabelle (200 KB PDF)
  • Projekte mit weniger als 500 Euro anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert.
  • Laufzeit des Projektes: längstens 3,5 Jahre

Voraussetzungen

  • Mehr als 75 Prozent der aufgeforsteten Pflanzen müssen sich an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren. Die im jeweiligen Bundesland geltenden Fördervorgaben müssen eingehalten werden.
  • Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität keine Förderungen oder Investitionen aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurden.
  • Für Betriebe mit einer Waldfläche über 100 Hektar muss eine einschlägige Information über eine nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Betrieb vorliegen, zum Beispiel Waldzertifizierung, Waldtypisierung oder Einheitswertbescheid.
  • Sie müssen den nachfolgenden Bedingungen für die Förderung zustimmen:
    • Bei den Baumarten sind geeignete Herkünfte zu verwenden.
    • Beim Einzelschutz von Nadelbäumen werden nur Schutzkörbe mit Mindestdurchmesser 30 Zentimeter, verankert mit Holzpflöcken, verwendet.
    • Beim Einzelschutz von Laubbäumen werden nur Schutzkörbe und Gitterschläuche (ausgenommen Monoschutzsäulen) verwendet.
    • Bei Querfällungen muss der Durchmesser der Bäume mindestens 40 Zentimeter Brusthöhendurchmesser (BHD) betragen.
    • Kontrollzäune müssen mindestens 10 Jahre funktionstüchtig erhalten werden.
    • Zwischen 2 Zaunflächen muss an der engsten Stelle ein Mindestabstand vom 100 Metern sein. Es dürfen je Zaun höchstens 0,5 Hektar Verjüngungsfläche eingezäunt werden.
      Beträgt bei Aufforstungen der Tannenanteil beziehungsweise Eichenanteil mehr als 60 Prozent, dann ist höchstens 1 Hektar zulässig.
    • Kontrollzäune und flächige Zäune müssen nach Funktionserfüllung von den Förderwerber*innen sachgerecht entfernt werden.
    • Bei Schuss-Schneisen muss ein jagdbetriebliches Konzept beigelegt werden.
    • Bei Maßnahmen ohne Standardkosten müssen Preisauskünfte vorgelegt werden.
      • Unter 10.000 Euro Nettokosten: 2 Auskünfte
      • Mehr als 10.000 Euro Nettokosten: 3 Auskünfte

Beratung und Hilfe bei der Antragstellung

Sie können den Förderungsantrag nur mit dem Online-Formular stellen.

Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

  • Stadt Wien - Wasserrecht
    Dezernat V - Landesforstinspektion
    • DDipl.-Ing. Gerald Weber-Simanko
      Telefon: 01 4000-96804
    • Ing. Martin Kainz
      Telefon: 01 4000-96805
    • Philipp Grigar
      Telefon: 01 4000-96806

Weitere geförderte Maßnahmen

Im Rahmen des Waldfonds werden insgesamt 10 verschiedene Maßnahmen gefördert. Für 5 dieser Maßnahmen können Sie direkt über die Stadt Wien ansuchen:

Sonderrichtlinie zum Waldfondsgesetz

Sonderrichtlinie zur Umsetzung und Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz (417 KB PDF)

Weiterführende Informationen

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Stadt Wien | Wasserrecht
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