Sterbeurkunde - Ausstellung nach Todesfall
Allgemeine Informationen
Es können sowohl nationale als auch internationale Sterbeurkunden ausgestellt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Damit eine Sterbeurkunde ausgestellt werden kann, ist zuvor die Anzeige des Todes erforderlich.
- Die "Anzeige des Todes" beim zuständigen Standesamt wird grundsätzlich, abhängig von den Umständen, von der Krankenanstalt, dem Krankenhaus, von dem*der Ärzt*in oder dem*der Totenbeschauer*in veranlasst.
- Die "Anzeige des Todes" erfolgt entweder in elektronischer Form (Datenfernverkehr), oder, falls die technischen Voraussetzungen dafür nicht vorhanden sind, in Papierform (Formular).
- Der*die Verstorbene wurde zur gerichtsmedizinischen Obduktion überführt: In diesem Fall muss die Freigabe des*der Verstorbenen telefonisch erfragt werden. Die Obduktion findet in Wien in verschiedenen Krankenhäusern statt und muss im Krankenhaus bzw. Pflege-, Pensionistenheim oder im Zentrum für Gerichtsmedizin, Telefonnummer: +43 (0)1 40160-35602, Faxnummer: +43 (0) 1 40160-9 35603, erfragt werden. Nach Freigabe wird die "Anzeige des Todes" ausgestellt. Falls die Anzeige einem*einer Angehörigen übergeben wird (dies ist extra zu erfragen), hat dieser die Anzeige dem zuständigen Standesamt spätestens am nächsten Werktag zu übermitteln.
- Falls die Anzeige in Papierform einem*einer Angehörigen übergeben werden sollte, muss sie spätestens an dem Todestag folgenden Werktag dem zuständigen Standesamt übermittelt werden.
Folgende Personen können eine Sterbeurkunde bestellen:
- Ehepartner*innen
- Eingetragene Partner*innen
- Vorfahren und Nachkommen in gerader Linie (Geschwister oder entferntere Verwandte haben keinen Anspruch auf Urkundenausstellung)
- Personen, die die Bestattung verantworten
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Für die Registrierung bzw. Beurkundung eines Sterbefalles ist innerhalb von 14 Tagen ab dem Sterbedatum jedes Standesamt in Österreich zuständig. Danach ist das Standesamt am Ort des Todes zuständig.
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember von 8 bis 11 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Bitte beachten: Kund*innen-Verkehr erfolgt ausschließlich nach vorheriger telefonischer Vereinbarung.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Verstorbene*r ledig
- Verstorbene*r verheiratet oder verpartnert zusätzlich
- Verstorbene*r verwitwet oder geschieden zusätzlich
Sollte es sich dabei um nicht in Österreich ausgestellte Urkunden handeln, müssen diese im Original am Standesamt vorgelegt werden. Die Übermittlung einer Kopie ist nicht ausreichend. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin am Standesamt.
Kosten und Zahlung
Die Antragsgebühr für schriftliche Anträge (Brief, Fax, E-Mail, Online-Bestellung) beträgt 21 Euro. Für Anträge, die auf elektronischem Weg eingebracht und signiert werden (ID Austria), ermäßigen sich die Gebühren laut Gebührengesetz auf 13 Euro. Beilagen, die auf konventionellem Weg übermittelt werden, müssen mit 6 Euro pro Beilage (insgesamt aber maximal 36 Euro) vergebührt werden. Bei Anträgen mit ID Austria verringert sich diese Gebühr auf 3 Euro pro Beilage.
Für jede standesamtliche Urkunde müssen zusätzlich Gebühren von 13,10 Euro bezahlt werden.
Hier finden Sie alle Informationen, wie Sie die Gebühren bezahlen können: Rechnungen und Zahlungen
Zusätzliche Informationen
Nationale Sterbeurkunden sind nur in deutscher Sprache verfasst und mit einer elektronischen Amtssignatur versehen. Diese Ausfertigung ist für den Gebrauch in Österreich und im deutschsprachigen Ausland vorgesehen. Das Anbringen einer Apostille oder einer diplomatischen Beglaubigung zur Vorlage bei ausländischen Behörden ist nicht möglich.
Internationale Sterbeurkunden sind mehrsprachige Ausfertigungen, die zur Vorlage bei ausländischen Behörden benötigt werden. Sie sind mit "Siegel und Unterschrift" versehen, wodurch das Anbringen einer Apostille oder einer diplomatischen Beglaubigung möglich ist.
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- Letzte Aktualisierung: 24.07.2026, 14.01 Uhr
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