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Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Sterbeurkunde

Verantwortlicher

Folgende Informationen gemäß Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden von folgendem Verantwortlichen bereitgestellt:

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen bekannt gegebenen Daten aufgrund folgender Rechtsgrundlagen für folgende Zwecke verarbeitet werden:

  • Zweck: Die Datenerhebung dient der ordnungsgemäßen Beurkundung eines Todesfalls nach der Übermittlung der Anzeige des Todes.
  • Rechtsgrundlage:
    • § 28 ff in Verbindung mit § 57 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013 in der geltenden Fassung
    • § 10 Personenstands-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013), BGBl. II Nr. 324/2013 in der geltenden Fassung
    • Tarif B Tarifposition 20 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl. Nr. 25/1983 in der geltenden Fassung
    • § 14 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 in der geltenden Fassung
    • Bilaterale und multilaterale Übereinkommen hinsichtlich Matrikenaustausch

Im Zuge des Verfahrens werden nachstehende Registerabfragen durchgeführt:

  • Zentrales Personenstandsregister und Vorgängersystem
  • Zentrales Melderegister

Die personenbezogenen Daten werden gemäß § 48 PStG 2013 an folgende Empfänger*innen weitergeleitet:

  • Jugendwohlfahrtsträger
  • Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
  • Bundesminister für Finanzen
  • Arbeitsmarktservice (bei Anspruch aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz)
  • Zuständige Landespolizeidirektion
  • Führerscheinbehörde, sofern die Person das 15 Lebensjahr vollendet hat
  • Wählerevidenz, sofern die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat
  • Passbehörde
  • Militärkommanden in Österreich (zwischen dem vollendeten 17. und 51. Lebensjahr)
  • Fremdenpolizeiliche Behörde und Asylbehörde
  • Ordentliche Gerichte
  • Statistik Austria
  • Ausländische Personenstandsbehörden

Zum Zweck der Gebührenverrechnung werden die personenbezogenen Daten an folgende Empfänger*innen weitergeleitet:

  • Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen

Eine Übermittlung an Drittländer findet ausschließlich aufgrund bilateraler oder multilateraler Verträge im Falle ausländischer Staatsangehöriger statt.

Hinweise

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung nach § 46 Absatz 4 Personenstandsgesetz 2013 werden die personenbezogenen Daten 120 Jahre nach eingetragenem Sterbedatum im Zentralen Personenstandsregister gelöscht.

Als Person, die den Eintrag des Todesfalls begehrt, stehen Ihnen die Betroffenenrechte wie Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung zu.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben.

Mehr Informationen

Für Fragen zum Datenschutz können Sie den Datenschutzbeauftragten der Stadt Wien per E-Mail kontaktieren: datenschutzbeauftragter@wien.gv.at

Kontakt

Stadt Wien - Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand

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