Mietwohnungen - Aufgaben der Wiener Schlichtungsstelle

Die Wiener Schlichtungsstelle ist bei Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- und Kanzleiräumen) samt mitgemieteten Haus- oder Grundflächen (wie Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) für folgende Verfahren zuständig:

Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes (§ 1 MRG)

Verfahren

geregelt im

zuständig

Anerkennung von (Schein-)UntermieterInnen als HauptmieterInnen

§ 2 Abs. 3 Mietrechtsgesetz (MRG)

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Durchführung von notwendigen Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten
Erhaltungspflichten der VermieterInnen
Nützliche Verbesserungen durch bautechnische Maßnahmen

§§ 3, 4 und 6 MRG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Durchsetzung der Anbotspflicht

§ 5 Abs. 2 MRG

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung

§ 7 MRG

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs-, Änderungs- und Errichtungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung

§ 8 Abs. 2 und 3 MRG

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Duldung von Eingriffen in Rechte zur Benützung allgemeiner Teile der Liegenschaft zum Zwecke der nachträglichen Neuerrichtung von Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten in einem Haus einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung

§ 18c Abs. 2 MRG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Bewilligung der Verrechnung von in absehbarer Zeit notwendig werdender Erhaltungsarbeiten, die durch Baumaßnahmen zur nachträglichen Neuerrichtung von Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten ersetzt werden oder die Verbesserung darstellen über die Hauptmietzinsabrechnung

§ 18c Abs. 3 MRG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes

§ 9 MRG

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung

§ 10 MRG

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Wohnungstausch

§ 13 MRG

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Überprüfung des Hauptmietzinses nach einer Unternehmensveräußerung, Unternehmensverpachtung oder wesentlichen Änderungen der Einflussmöglichkeit in einer Mietergesellschaft

§ 12a MRG

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Hauptmietzinsüberprüfung

§§ 16, 43, 44, 45, 46, 46a, 46c MRG

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Untermietzinses

§ 26 MRG

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins

§ 28 MRG

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Aufgliederung eines Pauschalmietzinses

§ 15 Abs. 4 MRG

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Verteilung der Gesamtkosten und Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten

§ 17 MRG

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Verteilung der Gesamtkosten im Mischhaus

§ 17 MRG

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Erhöhung der Hauptmietzinse sowie Höhe und Zuordnung der Kosten von Baumaßnahmen gemäß § 18c MRG

§§ 18, 18a, 18b, 18 c Abs. 4 und 19 MRG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Legung der Abrechnungen

§§ 20 Abs. 3 und 4, 21 Abs. 5, 24 Abs. 3, 45 Abs. 2 MRG

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben

§ 21 MRG

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Auslagen für die Verwaltung

§ 22 MRG

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Aufwendungen für die Hausbetreuung

§ 23 MRG

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Anteil an besonderen Aufwendungen

§ 24 MRG

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen

§ 25 MRG

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Angemessenheit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags und Rückzahlung sowie Bekanntgabe der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten

§ 45 MRG

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Rückzahlungen von verbotenen Leistungen und Entgelten

§ 27 MRG

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Rückzahlung von Kautionen

§ 16b MRG

Dezernat I der Schlichtungsstelle

Mietrechtsgesetz - RIS

Bei sanierten Gebäuden im Sinne des II. Hauptstückes des WWFSG führt das Dezernat II die Hauptmietzinsüberprüfungsverfahren gemäß § 64 Abs. 2 und 3 WWFSG durch.

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