Allgemeine Informationen
Vermieter*innen sind verpflichtet,
- das Haus, die Mietgegenstände und die Gemeinschaftsanlagen im jeweils ortsüblichen Standard zu erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner*innen zu beseitigen sowie
- nützliche Verbesserungsmaßnahmen des Hauses und der einzelnen Mietgegenstände durchzuführen, soweit diese für den allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses zweckmäßig sind. Die Verbesserungen am Haus müssen vorrangig behandelt werden.
Unterlassen Vermieter*innen solche notwendigen Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten, können Hauptmieter*innen die Durchführung der Arbeiten bei der Schlichtungsstelle beantragen.
Erhaltungsarbeiten
Erhaltungsarbeiten im jeweils ortsüblichen Standard sind:
- Arbeiten an den allgemeinen Teilen des Hauses
- Arbeiten in den Mietgegenständen
- zur Beseitigung von ernsten Schäden des Hauses und zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung, die von diesem Mietgegenstand ausgeht
- zur Übergabe des Mietgegenstandes in brauchbarem Zustand
- zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten
- Arbeiten an den Gemeinschaftsanlagen, zum Beispiel Lift, Waschküche oder zentrale Wärmeversorgungsanlage
- Arbeiten, die aufgrund von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen vorgenommen werden müssen, zum Beispiel Kanalanschluss, Wasserleitungsanschluss, Installation von Schutzvorrichtungen für die Energieversorgung oder Installation von Geräten für die Feststellung des individuellen Energieverbrauchs
- Arbeiten zur Installation von energiesparenden Maßnahmen
Voraussetzung ist ein wirtschaftlich vernünftiges Verhältnis zwischen der voraussichtlichen Einsparung und dem allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses. - Arbeiten zur Installation und Miete von technischen Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung
In Wohnungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (=WGG) unterliegen - sogenannte "Genossenschaftswohnungen"- sind außerdem folgende Erhaltungsarbeiten des*der Vermieter*in umfasst:
- Arbeiten, die während der Dauer der Mietverhältnisse erforderlich sind, um den Miet- oder Nutzungsgegenstand, seine Ausstattung, die für ihn bestimmten Einrichtungen und die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände im vereinbarten Zustand zu erhalten
Nicht davon umfasst sind sogenannte Bagatellreparaturen oder die Beseitigung normaler Abnützungen. - Arbeiten zur Herstellung der Leitungsinfrastruktur für die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge
Beispiel: Einbau von Schutzrohren für Elektrokabel
Voraussetzung ist aber, dass die dafür notwendigen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses stehen. - Arbeiten für die Durchführung von behinderten-, kinder- oder altengerechten Maßnahmen an allgemeinen Teilen des Haues
Voraussetzung ist aber, dass dafür eine öffentliche Förderung gewährt wird. Und es muss auf die dadurch entstehenden Betriebs- und Instandhaltungskosten Bedacht genommen werden.
Verbesserungsarbeiten
Nützliche Verbesserungsarbeiten sind:
- Neuerrichtung oder Umgestaltung von Leitungen und Anlagen, zum Beispiel Wasserleitung, Lichtleitung oder Gasleitung
- Errichtung von Gemeinschaftsanlagen, zum Beispiel Lift, Waschküche oder Schutzräume
- Erhöhung von Schalldämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken und obersten Geschoßdecken
- Anschluss an die Fernwärme
- Installation einer Wasserentnahmestelle und eines WCs im Inneren eines Mietgegenstandes
- Standardanhebungen von Mietwohnungen der Kategorien B, C und D
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- die Gemeinde, in der das Haus gelegen ist, im eigenen Wirkungsbereich und alle Hauptmieter*innen des Hauses bei folgenden Erhaltungsarbeiten:
- an allgemeinen Teilen des Hauses
- in einzelnen Mietgegenständen, sofern es sich um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt oder wenn die Erhaltungsarbeiten zur Herstellung der Brauchbarkeit des Mietgegenstandes erforderlich sind
- zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Gemeinschaftsanlagen
- zur Neueinführung oder Umgestaltung, die kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung vorgenommen werden müssen, zum Beispiel Anschluss an eine Wasserleitung oder an einen Kanal
- zur Installation/Miete von Mess-Einrichtungen zur Verbrauchsermittlung
- die Mehrheit der Mieter*innen des Hauses - berechnet nach der Anzahl der Mietgegenstände - bei
- Erhaltungsarbeiten zur Installation von energiesparenden Maßnahmen oder
- Verbesserungsmaßnahmen
Erhaltungsarbeiten zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung können den Vermieter*innen nur aufgetragen werden, wenn sich die Gesundheitsgefährdung nicht durch andere, den Bewohner*innen des Hauses zumutbare Maßnahmen abwenden lässt.
Fristen und Termine
Das Gericht (die Gemeinde) muss den Vermieter*innen die Durchführung der Arbeiten innerhalb einer angemessenen Frist, längstens 1 Jahr, auftragen.
Zuständige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat II - Sanierung, WEG, WGG, Mietzinsüberprüfung im Förderungsrecht, HeizKG
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie mit dem Online-Formular stellen. Sie können auch einen formlosen Antrag stellen.
Erforderliche Unterlagen
Inhalt des formlosen Antrags
Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:
- Name und Anschrift der Antragsteller*innen und von ihren bevollmächtigten Vertreter*innen
- Name und Anschrift der Antragsgegner*innen, das sind grundsätzlich
- alle Eigentümer*innen des Hauses laut Auszug aus dem Grundbuch und ihre Vertreter*innen, zum Beispiel die Hausverwaltung, oder
- die Eigentümergemeinschaft für Altmieter*innen im Wohnungseigentumshaus. Nähere Auskünfte dazu erteilen die zuständigen Referent*innen der Schlichtungsstelle.
- Adresse des Objekts (Haus, Top-Nummer)
- Genaue Angaben, welche Arbeiten notwendig sind, um Mängel oder Schäden zu beseitigen. Liegt eine Gesundheitsgefährdung vor, so muss diese glaubhaft dargelegt werden.
Beilagen zum Antrag
- Identitätsnachweis, zum Beispiel Reisepass, Personalausweis oder Führerschein
- Kopie des Hauptmietvertrags
- Falls erforderlich: Auszug aus dem Grundbuch
- Falls Sie den Antrag in Vertretung stellen: Vollmacht oder Dokument, das die Vertretungsbefugnis nachweist, ausgenommen sind Rechtsanwält*innen, Notar*innen, Immobilienmakler*innen, Immobilienverwalter*innen oder Wirtschaftstreuhänder*innen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen
Fehlen in dem Antrag Angaben und Unterlagen, fordert die Schlichtungsstelle Sie auf, diese binnen 14 Tagen nachzureichen. Tun Sie das nicht, wird Ihr Antrag zurückgewiesen.
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
Da es derzeit zu technischen Störungen kommt, ist eine Online-Abwicklung derzeit nicht möglich. An der Behebung der Probleme wird gearbeitet. Wir ersuchen um Verständnis.
Zusätzliche Informationen
- Der rechtskräftige Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten ist ein Exekutionstitel. Kommen die Vermieter*innen dem rechtskräftigen Auftrag der Entscheidung nicht fristgerecht nach, haben alle Mieter*innen des Hauses das Recht, für die Durchführung der Arbeiten die Bestellung von Zwangsverwalter*innen zu begehren.
- Zur Sicherung von Ansprüchen, die im Außerstreitverfahren verhandelt werden müssen, kann das Gericht einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung erlassen. Soll die einstweilige Verfügung der Sicherung eines Anspruchs auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten dienen, kann ihre Bewilligung nicht von einer Sicherheitsleistung nach § 390 Abs. 2 der Exekutionsordnung (EO) abhängig gemacht werden. Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht gestellt, so kann ab diesem Zeitpunkt ein Verfahren vor der Gemeinde gemäß § 39 MRG nicht mehr anhängig gemacht werden; für ein bereits vor der Gemeinde anhängiges Verfahren gilt § 40 Abs. 2 zweiter Satz MRG sinngemäß (Einstellung des Verfahrens bei der Schlichtungsstelle). Der Antrag in der Hauptsache muss in diesen Fällen bei Gericht eingebracht werden.
Diese Informationen sind eine Hilfe bei der Antragsstellung. Sie ersetzen keine juristische Beratung.
Rechtliche Grundlagen: