Allgemeine Informationen
Das Verfahren auf Feststellung des rückforderbaren Kautionsbetrages kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Gemäß § 16b in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Z 8b MRG besteht die Möglichkeit der Feststellung der Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrages. Zusätzlich kann gemäß § 37 Abs. 4 MRG beantragt werden, dem Vermieter die Rückzahlung des festgestellten Betrages aufzutragen.
Grundsätzlich sind die Vermieter*innen einer Wohnung bzw. eines Geschäftslokals verpflichtet, nach Ende des Mietverhältnisses die Kaution samt Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters herangezogen wird.
Solche berechtigten Forderungen können z. B. Mietzinsrückstände oder Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung oder übermäßiger Abnutzung der Wohnung sein. Im Verfahren müssen die Mieter*innen die Höhe der geleisteten Kaution beweisen, die Vermieter*innen müssen Vorhandensein und Rechtmäßigkeit der Gegenforderungen beweisen.
Ein Verfahren gemäß § 16b MRG kann nur wegen der Kaution von Wohnungen bzw. Geschäftslokalen geführt werden, die dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG unterliegen (§ 1 Mietrechtsgesetz - MRG).
Abgesehen von einem Antrag gemäß § 16b MRG bei der Schlichtungsstelle besteht auch die Möglichkeit eine nicht zurückgezahlte Kaution gerichtlich einzuklagen.
Fristen und Termine
Der Antrag kann von den Antragsteller*innen innerhalb der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren eingebracht werden.
Zuständige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat I - Mietrechtsgesetz
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:
- Name und Anschrift der Antragsteller*innen: Antragsteller*in ist der*die Mieter*in der Wohnung. Waren mehrere Personen Mieter*innen, müssen alle im Antrag als Antragsteller*in genannt werden und den Antrag unterschreiben. Die Bekanntgabe einer Telefonnummer erleichtert der Behörde eine allenfalls notwendige Kontaktaufnahme.
- Name und Anschrift der Antragsgegner*innen: Antragsgegner*in ist im Regelfall der*die Vermieter*in zum Zeitpunkt des Endes des Mietverhältnisses. Eine Hausverwaltung vertritt allenfalls die Antragsgegner*innen, ist aber nicht selbst Antragsgegner*in.
Inhalt des Antrags
- Der Antrag sollte gerichtet sein auf
- die Feststellung der Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrages
- das Begehren, den Antragsgegner*innen gemäß § 37 Abs. 4 MRG aufzutragen, die zu viel bezahlten Beträge samt vier Prozent Zinsen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zurückzuerstatten.
- Der Antrag sollte Angaben darüber enthalten,
- wann,
- wie viel Kaution,
- an wen bezahlt wurde.
- Falls die Zahlung strittig ist, müssen Beweismittel angeführt bzw. beigelegt werden.
- Es sollte bekannt gegeben werden,
- wann und wie das Mietverhältnis geendet hat,
- ob die Kaution gar nicht oder nur zum Teil zurückbezahlt wurde und
- ob die VermieterInnen Gegenforderungen bekannt gegeben haben.
Entsprechende Unterlagen (z. B. die Kautionsabrechnung) müssen dem Antrag beigelegt werden.
Beilagen zum Antrag
- Mietvertrag
- Falls sich die Antragsteller*innen vertreten lassen: Vollmacht der Vertreter*innen (ausgenommen Vertretung durch Rechtsanwält*innen, Notar*innen, Immobilienmakler*innen, Immobilienverwalter*innen oder Wirtschaftstreuhänder*innen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen)
Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
Kosten und Zahlung
Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Viele Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Kautionsrückzahlung stehen sind rechtlich komplex und gesetzlich nicht eindeutig geregelt, die Einholung einer fundierten Beratung wird vor Antragstellung ausdrücklich empfohlen.
Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.
Rechtliche Grundlage: Mietrechtsgesetz - MRG: § 16 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Z 8b