Startseite wien.gv.at Menü

NEWSLETTER

Antrag auf Überprüfung des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen

Das Verfahren auf Überprüfung des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen können sowohl die Mieter*innen als auch die Vermieter*innen beantragen.

Mieter*innen können den Antrag online stellen.

Dazu brauchen Sie:

  • Identitätsnachweis, zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis
  • Kopie des Mietvertrages oder der Vereinbarung, in der das bestrittene Entgelt vereinbart wurde
  • Falls Sie sich vertreten lassen: Vollmacht

Antrag starten

Sie können sich online auch mit Stadt Wien Konto anmelden.

Vermieter*innen müssen den Antrag selbst formulieren, unterschreiben und per Post oder E-Mail einbringen.

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich dürfen Vermieter*innen neben dem Hauptmietzins für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, zum Beispiel Reinigung, Weiterveräußerung von Strom oder Internet, ein angemessenes Entgelt verlangen. Das Entgelt muss aber extra vereinbart worden sein. Ohne eine derartige Vereinbarung darf kein Entgelt für mitgemietetes Einrichtungsgegenstände (Möbelmiete) verlangt werden, auch wenn sich bei Anmietung Einrichtungsgegenstände in der Wohnung befinden.

Für Ausstattungsmerkmale ist ein Entgelt nicht zulässig. Herd und Spüle gehören zum Beispiel zum Kategoriemerkmal "Küche". Daher darf für diese kein Entgelt verrechnet werden, wenn die Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B entspricht.

Das Verfahren auf Überprüfung des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle sowohl von Mieter*innen als auch Vermieter*innen eingeleitet werden.

Als Mieter*in können Sie die Überprüfung des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen zum Beispiel in folgenden Fällen beantragen:

  • Sie glauben, dass Ihr Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen zu hoch ist.
  • Sie möchten das zulässige Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen für Ihre Wohnung feststellen lassen.
  • Sie wollen zu viel bezahlte Beträge zurückbekommen.

Als Vermieter*in können Sie können Sie die Überprüfung des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen zum Beispiel beantragen, wenn Sie das zulässige Ihr Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen für die von Ihnen vermietete Wohnung feststellen lassen möchten.

Sie können auch den Hauptmietzins auf die gesetzliche Zulässigkeit überprüfen lassen. Dafür müssen Sie einen eigenen Antrag auf Hauptmietzinsüberprüfung stellen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Das Mietverhältnis muss im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes liegen, da es nur dort Beschränkungen hinsichtlich des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände und sonstige Leistungen gibt. Im Vollausnahme- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gibt es keine Beschränkungen. Förderungsrechtliche Bestimmungen können anderes regeln.

Fristen und Termine

Der Antrag kann bei unbefristeten Mietverhältnissen binnen 3 Jahren ab Mietvertragsabschluss eingebracht werden. Bei befristeten Mietverhältnissen endet die Frist frühestens 6 Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis.

Zuständige Stelle

Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498

Dezernat I - Mietrechtsgesetz
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at

Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr

Verfahrensablauf

Mieter*innen können den Antrag mittels Online-Formular stellen oder den Antrag selbst formulieren, unterschreiben und per Post oder E-Mail einbringen.

Vermieter*innen müssen den Antrag selbst formulieren, unterschreiben und per Post oder E-Mail einbringen.

Beachten Sie, welche Angabe Sie im Antrag machen müssen.

Ablauf von Schlichtungsstellenverfahren

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis, zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis
  • Kopie des Mietvertrags oder der Vereinbarung, in der das bestrittene Entgelt vereinbart wurde
  • Falls Sie sich vertreten lassen: Vollmacht
    Ausnahme: Bei Vertretung durch Rechtsanwält*innen, Notar*innen, Immobilienmakler*innen, Immobilienverwalter*innen oder Wirtschaftstreuhänder*innen können diese sich auf eine erteilte Vollmacht berufen.

Inhalt des Antrags

  • Name und Anschrift der Antragsteller*innen
    • Die Überprüfung des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände und sonstige Leistungen gemäß § 25 Mietrechtsgesetz (MRG) können sowohl die Hauptmieter*innen als auch die Vermieter*innen beantragen. Gibt es mehrere Hauptmieter*innen oder Vermieter*innen, müssen diese gemeinsam den Antrag stellen.
  • Name und Anschrift der Antragsgegner*innen
    • Wenn Sie als Hauptmieter*in den Antrag stellen, müssen Sie die Vermieter*innen, zum Beispiel alle Miteigentümer*innen der Liegenschaft, Fruchtgenussberechtigte der Liegenschaft oder Wohnungseigentümer*innen angeben. Hat innerhalb des zur Überprüfung beantragten Zeitraumes ein Vermieter*innen-Wechsel stattgefunden, müssen Sie neben den aktuellen Vermieter*innen auch die ehemaligen Vermieter*innen als Antragsgegner*innen nennen. Bitte geben Sie auch Name und Anschrift der Hausverwaltung an, wenn Ihnen diese bekannt ist.
    • Wenn Sie als Vermieter*in den Antrag stellen, sind die Hauptmieter*innen die Antragsgegner*innen.
  • Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags oder der Vereinbarung über das Entgelt
  • Standort des Mietobjekts: Straße, Hausnummer, Top-Nummer und Postleitzahl
  • Beginndatum des Mietverhältnisses und, falls das Mietverhältnis bereits beendet wurde, Enddatum des Mietverhältnisses

Bei Antrag durch die Hauptmieter*innen zusätzlich:

  • Angabe des vorgeschriebenen monatlichen Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen in Euro (netto) im Zeitraum, den Sie überprüfen lassen möchten sowie Beginn und Ende des Zeitraums der Vorschreibung
  • Wenn Sie die Überprüfung eines Entgelts für mitvermiete Einrichtungsgegenstände beantragen: Bekanntgabe der mitvermieteten Einrichtungsgegenstände in Form einer Inventarliste
  • Wenn Sie die Überprüfung eines Entgelts für sonstige Leistungen beantragen: Beschreibung der sonstigen Leistung(en)
  • Angabe, was Sie mit dem Antrag erreichen wollen. Das kann beispielsweise sein
    • die Feststellung des gesetzlich zulässigen Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder des gesetzlich zulässigen Entgelts für sonstige Leistungen und/oder
    • die Feststellung der Überschreitungsbeträge zu den vorgeschriebenen Entgelten
    • die Feststellung, inwieweit die abgeschlossene Vereinbarung gemäß § 25 iVm § 16 Abs. 8 MRG unwirksam ist

Wenn Sie zu viel bezahlte Beträge zurückfordern möchten:

  • Auftrag an die Vermieter*innen, zu viel bezahlte Beträge plus 20 Prozent Umsatzsteuer (bei Möbelmiete) samt 4 Prozent Zinsen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zurückzuzahlen.

Bei Antrag durch die Vermieter*innen zusätzlich:

  • Angabe, dass der Antrag auf die Feststellung des gesetzlich zulässigen Möbelmiete oder des gesetzlich zulässigen Entgelts für sonstige Leistungen gerichtet ist

Fehlen im Antrag Angaben und/oder Unterlagen, fordert Sie die Schlichtungsstelle auf, diese nachzureichen. Wenn Sie die Unterlagen nicht nachreichen, kann die Schlichtungsstelle Ihren Antrag zurückweisen.

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Vermieter*innen müssen den Antrag selbst formulieren, unterschreiben und per Post oder E-Mail einbringen.

Zusätzliche Informationen

Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.

Rechtliche Grundlage: Mietrechtsgesetz - MRG: § 25

Kontakt

Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten

Kontaktformular

Ihre Meinung ist gefragt

Helfen Sie uns, unsere Inhalte zu verbessern. Sagen Sie uns, wie zufrieden Sie mit dieser Seite sind.

Datenschutzrechtliche Bestimmungen: Wir setzen Cookies ein, um Ihren Interessen entsprechende Informationen der Stadt Wien bei Drittanbietern anzuzeigen. Der Widerruf Ihrer Einwilligung und die Änderung Ihrer Auswahl ist jederzeit unter Datenschutz: Information und Einstellungen möglich.