Allgemeine Informationen
Das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung der Vermieter*innen bzw. Unterlassung oder Entfernung einer eigenmächtig vorgenommenen Veränderung der Mieter*innen kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Im Verfahren muss Folgendes beachtet werden:
Die Hauptmieter*innen müssen eine von ihnen beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes den Vermieter*innen anzeigen. Lehnen die Vermieter*innen nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ab, gilt die Zustimmung als erteilt.
Liegt eine derartige "fiktive" Zustimmung der Vermieter*innen vor, ist eine Antragstellung nicht notwendig. Die Vermieter*innen können diese fiktive Zustimmung auch nicht mehr widerrufen. Auf diese Zustimmungsfiktion gestützte Ansprüche und auf Vereinbarungen (z. B. im Mietvertrag) gestützte Ansprüche müssen im Rechtsweg (Bezirksgericht) durchgesetzt werden.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat I - Mietrechtsgesetz
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:
- Name und Anschrift der Antragsteller*innen: Zur Antragstellung sind die Hauptmieter*innen auf Ersatz der Zustimmung der Vermieter*innen zur Durchführung einer Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes oder der Vermieter*innen auf Unterlassung bzw. Entfernung einer eigenmächtig vorgenommenen Veränderung der Mieter*innen berechtigt.
- Name und Anschrift der Antragsgegner*innen: Antragsgegner*innen sind für die Mieter*innen die Vermieter*innen (Eigentümer*innen) und für die Vermieter*innen die Mieter*innen.
Inhalt des Antrags
- Der Antrag der Mieter*innen muss sinngemäß auf Ersatz der Zustimmung der Vermieter*innen zu einer wesentlichen Veränderung (Verbesserung) lauten.
- Der Antrag der Vermieter*innen muss auf Unterlassung und/oder Entfernung einer eigenmächtig vorgenommenen Veränderung (Verbesserung) der Mieter*innen lauten.
Beilagen zum Antrag
- Antrag der Mieter*innen
- Plan und technische Beschreibung
- Mietvertrag
- Falls sich die Antragsteller*innen vertreten lassen: Vollmacht der Vertreter*innen (ausgenommen Rechtsanwält*innen, Notar*innen, Immobilienmakler*innen, Immobilienverwalter*innen oder Wirtschaftstreuhänder*innen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen.)
- Antrag der Vermieter*innen
- Falls sich die Antragsteller*innen vertreten lassen: Vollmacht der Vertreter*innen (ausgenommen Rechtsanwält*innen, Notar*innen, Immobilienmakler*innen, Immobilienverwalter*innen oder Wirtschaftstreuhänder*innen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen.)
Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
Kosten und Zahlung
Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.
Rechtliche Grundlage: Mietrechtsgesetz - MRG: § 9