Allgemeine Baubewilligung von Bauten oder baulichen Anlagen - Antrag
Voraussetzungen
Vor Beginn der Bauführung muss für das jeweils geplante Vorhaben geprüft werden, welche Art von Verfahren angestrebt werden soll. Art und Umfang des Vorhabens bestimmen die Form der Bewilligung bzw. des Bewilligungsverfahrens sowie die jeweils notwendigen Dokumente und entstehenden Kosten.
- Allgemeine Baubewilligung von Bauten oder baulichen Anlagen
Andere Verfahren:
- Vereinfachtes Bewilligungsverfahren nach § 70a Bauordnung (BO) (schnellster Weg zum Baubeginn, sofern nicht ohnehin eine Bauanzeige ausreicht)
- Bauanzeige (genügt für die meisten Änderungen im Gebäudeinneren, Loggienverglasungen usw.)
Bei einem Gesamtabbruch in Schutzzonen und Bausperrgebieten oder einem Teilabbruch ist eine Abbruchbewilligung notwendig. Bei Abbrüchen in anderen Gebieten muss der Abbruchbeginn nur angezeigt werden.
Erforderliche Unterlagen
Zuständige Stelle
Kosten und Zahlung
Bei einem Baubewilligungsverfahren für ein Einfamilienhaus müssen zirka 100 bis 200 Euro bezahlt werden. Der Betrag ist von Art und Umfang des Vorhabens abhängig und kann auch abweichen: Kostenaufstellung
Wenn die KFZ-Stellplatzverpflichtung nicht erfüllt werden kann, muss eine Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz bezahlt werden. Die eventuell notwendige Ausgleichsabgabe nach den Wiener Baumschutzgesetz sollte ebenfalls beachtet werden.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Baubeginn
Grundsätzlich darf erst nach rechtskräftiger Baubewilligung bzw. Kenntnisnahme mit der geplanten Bauführung begonnen werden. Ausnahmen bestehen bei Durchführung eines vereinfachten Baubewilligungsverfahrens. In diesen Fällen gelten andere Fristen.
Bauausführung
Der Bau muss binnen einer Frist von vier Jahren (in manchen Fällen binnen zwei Jahren) begonnen und innerhalb von vier Jahren (in manchen Fällen zwei Jahren) nach Baubeginn fertiggestellt werden.
Baufertigstellung
Bei Fertigstellung einer Bauführung muss diese unter Anschluss der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Unterlagen gemeldet werden.
Beachten
Die Baubewilligung ersetzt nicht Bewilligungen, die nach anderen Gesetzen erforderlich sind. In vielen Fällen müssen neben oder auch vor der Baubewilligung weitere Genehmigungen eingeholt werden.
Weitere Informationen:
- Bebauungsbestimmungen
- Bewilligungen
- Gewerbliche Betriebsanlagen
- Merkblätter - Bauverfahren
- Weitere Genehmigungen neben der Baubewilligung
- Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer
Rechtliche Grundlagen: Baurechtliche Gesetze und Richtlinien
Formular
Weiterführende Informationen
Baupolizei (Magistratsabteilung 37)
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