Allgemeine Baubewilligung von Bauten oder baulichen Anlagen - Antrag

Bitte beachten Sie:
Planeinsichten und Projektbesprechungen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich.
Für Projektbesprechungen bietet Ihnen die Baupolizei, ebenfalls nach Terminvereinbarung, die Möglichkeit von Web-Konferenzen an.
Das persönliche Einbringen von Unterlagen ist im Bereich der Servicestelle (Einwurfbox) von Montag bis Freitag, von 8 bis 15 Uhr, möglich.

Bevor Sie mit einem Bauvorhaben beginnen können, muss geprüft werden, um welche Art von Bauverfahren es sich handelt. Die Art und der Umfang des geplanten Bauvorhabens bestimmt die Form der Bewilligung, die Dokumente, die Sie für den Antrag benötigen und die entstehenden Kosten.

Das Formular für den Antrag um Baubewilligung können Sie ausdrucken, ausfüllen und anschließend an die Baupolizei übermitteln.

Bitte geben Sie in dem Antrag um Baubewilligung folgende Informationen bekannt:

  • Art des geplanten Bauvorhabens
  • Anschrift des Bauvorhabens
  • Name und Adresse des*der Bauwerber*in
  • Name und Adresse des*der Grundeigentümer*in
  • Gegebenenfalls der Bevollmächtigten des*der Grundeigentümer*in

Allgemeine Informationen

Vor Beginn der Bauführung muss für das jeweils geplante Vorhaben geprüft werden, welche Art von Verfahren angestrebt werden soll. Art und Umfang des Vorhabens bestimmen die Form der Bewilligung bzw. des Bewilligungsverfahrens sowie die jeweils notwendigen Dokumente und entstehenden Kosten.

Man unterscheidet:

  • Allgemeine Baubewilligung von Bauten oder baulichen Anlagen
  • Baubewilligungsverfahren nach § 70a oder 70b Bauordnung (BO) (schnellster Weg zum Baubeginn, sofern nicht ohnehin eine Bauanzeige ausreicht)
  • Bauanzeige (genügt für die meisten Änderungen im Gebäudeinneren, Loggienverglasungen usw.)
  • Bei einem Gesamtabbruch in Schutzzonen und Bausperrgebieten, oder einem Teilabbruch ist eine Abbruchbewilligung notwendig. Dies gilt auch bei Gesamtabbrüchen von Gebäuden außerhalb von Schutzzonen und Bausperrgebieten, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, sofern deren Wirkung auf das örtliche Stadtbild von öffentlichem Interesse ist.
  • Bewilligungsfrei ist der Abbruch von Gebäuden dann, wenn das Gebäude weder in einer Schutzzone noch im Bausperrgebiet liegt und nach dem 1.1.1945 errichtet wurde beziehungsweise vor dem 1.1.1945 errichtet wurde und eine Bestätigung des Magistrates gemäß § 60 Abs. 1 lit. d vorliegt. Diese Bestätigung des Magistrates darüber, dass kein öffentliches Interesse an der Wirkung auf das örtliche Stadtbild besteht, stellt die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) aus.

Die Baubewilligung ersetzt nicht Bewilligungen, die nach anderen Gesetzen erforderlich sind. In vielen Fällen müssen neben oder auch vor der Baubewilligung weitere Genehmigungen eingeholt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Keine

Fristen und Termine

Baubeginn
Grundsätzlich darf erst nach rechtskräftiger Baubewilligung mit der geplanten Bauführung begonnen werden. Ausnahmen bestehen bei Durchführung eines Baubewilligungsverfahren nach § 70a oder 70b.

Bauausführung
Der Bau muss binnen einer Frist von 4 Jahren ab Vorlage der vollständigen Unterlagen begonnen und innerhalb von weiteren 4 Jahren nach Baubeginn fertiggestellt werden.

Baufertigstellung
Bei Fertigstellung einer Bauführung muss diese unter Anschluss der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Unterlagen gemeldet werden.

Zuständige Stelle

Baupolizei (MA 37)
20., Dresdner Straße 73-75, 2. Stock
Telefon: +43 1 4000-8037
Fax: +43 1 4000-99-37010
E-Mail: post@ma37.wien.gv.at

Erforderliche Unterlagen

Notwendige Unterlagen für eine Baubewilligung

Kosten und Zahlung

Der Betrag ist von Art und Umfang des Vorhabens abhängig. (Bei einem Baubewilligungsverfahren z. B. für ein Einfamilienhaus müssen zirka 100 bis 200 Euro bezahlt werden).

Kostenaufstellung

Wenn die KFZ-Stellplatzverpflichtung nicht erfüllt werden kann, muss eine Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz bezahlt werden. Die eventuell notwendige Ausgleichsabgabe nach den Wiener Baumschutzgesetz sollte ebenfalls beachtet werden.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen: Baurechtliche Gesetze und Richtlinien

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