Allgemeine Informationen
Vor Beginn der Bauführung muss für das jeweils geplante Vorhaben geprüft werden, welche Art von Verfahren angestrebt werden soll. Art und Umfang des Vorhabens bestimmen die Form der Bewilligung bzw. des Bewilligungsverfahrens sowie die jeweils notwendigen Dokumente und entstehenden Kosten.
Die Bauanzeige ersetzt nicht Bewilligungen, die nach anderen Gesetzen erforderlich sind. In vielen Fällen müssen neben oder auch vor der Baubewilligung weitere Genehmigungen für die Bauführung eingeholt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Eine Bauanzeige genügt für:
- Die meisten Änderungen im Inneren des Gebäudes, davon ausgenommen:
- Bauführungen die als Umbau zu werten sind (z. B. Umwidmungen ganzer Geschoße)
- Wohnungsumwidmungen
- Bauführungen, die eine KFZ-Stellplatzverpflichtung auslösen
- Bauführungen, die die Schaffung von Stellplätzen betreffen
- Loggienverglasungen
- Austausch von Fenster und Fenstertüren an Gebäuden in Schutzzonen
- Austausch von Fenster und Fenstertüren an Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1945 errichtet wurden.
Hinweis (§ 85 Abs. 7 BO): Fenster und Fenstertüren eines Gebäudes müssen hinsichtlich Konstruktion, Teilung, Profilstärke, Farbe und dergleichen ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen. Außer: die Unterschiede können in der besonderen Gestaltung des Gebäudes begründet werden.
Andere Verfahren:
Fristen und Termine
Baubeginn
Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und Anzeige des Baubeginns darf mit der Bauführung begonnen werden. Ausgenommen sind Bauführungen in Schutzzonen, die das äußere Erscheinungsbild betreffen (Fenstertausch, Loggienverglasungen, Lüftungsöffnungen) und Bauführungen für die eine statische Vorbemessung erforderlich war. In diesen Fällen darf erst einen Monat nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und Anzeige des Baubeginns mit der Bauführung begonnen werden. Sie bauen zunächst noch auf eigenes Risiko, da die Baubehörde sechs Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen die Prüfung der Zulässigkeit abschließt. Daher besteht bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, dass die Bauführung noch untersagt wird.
Bauausführung
Der Bau muss binnen einer Frist von 4 Jahren ab Vorlage der vollständigen Unterlagen begonnen und innerhalb von weiteren 4 Jahren nach Baubeginn fertiggestellt werden.
Baufertigstellung
Die Fertigstellung der Bauführung muss gemeldet bzw. angezeigt werden.
Zuständige Stelle
Baupolizei (MA 37)
20., Dresdner Straße 73-75, 2. Stock
Telefon: +43 1 4000-8037
Fax: +43 1 4000-99-37010
E-Mail: post@ma37.wien.gv.at
Bitte beachten Sie:
Planeinsichten und Projektbesprechungen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich.
Für Projektbesprechungen bietet Ihnen die Baupolizei, ebenfalls nach Terminvereinbarung, die Möglichkeit von Web-Konferenzen an.
Das persönliche Einbringen von Unterlagen ist im Bereich der Servicestelle (Einwurfbox) von Montag bis Freitag, von 8 bis 15 Uhr, möglich.
Erforderliche Unterlagen
Der Bauanzeige müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
- Baupläne für Bauverfahren in zweifacher Ausfertigung
- Statische Vorbemessung bzw. Gutachten nach § 63/1/h BO (Geringfügigkeit)
- Ein Energieausweis bei Änderungen von mehr als 25 Prozent der Fläche der Gebäudehülle
- Ein Nachweis über die Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Systeme (§ 118 Abs. 3 und 3a BO) bei Änderungen von mehr als 25 Prozent der Fläche der Gebäudehülle
Die Unterfertigung der Baupläne durch die Grundeigentümer*innen ist für eine Bauanzeige nicht erforderlich. Grundbuchsauszüge müssen nicht beigelegt werden. Andere z. B. privatrechtliche Verpflichtungen und Gesetze bleiben davon unberührt. Die Zustimmung der Grundeigentümer*innen muss daher gegebenenfalls aus anderen Gründen erwirkt werden (auch wenn diese für das Bauverfahren nicht erforderlich ist).
Kosten und Zahlung
28 Euro Verwaltungsabgabe
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Mit dem "IBAN-Checker" können Sie überprüfen, ob es sich um eine Bankverbindung der Stadt Wien handelt.
Formular
Zusätzliche Informationen
Planen von Gebäuden und baulichen Anlagen
Rechtliche Grundlagen: