Tierärztliche Ordinationen und Hausapotheken - Eröffnung, Schließung und Überprüfung
In Wien gibt es über 200 Tierarztpraxen und Tierkliniken.
Wenn Sie eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie diese der für Ihren Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises melden.
Eröffnung und Schließung einer tierärztlichen Ordination

Die Eröffnung und Schließung einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals müssen Sie innerhalb von 2 Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Tierärztekammer melden. In Wien ist die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz (MA 60) zuständig.
Eröffnung und Schließung einer tierärztlichen Hausapotheke
Wenn Sie eine tierärztliche Hausapotheke eröffnen wollen, müssen Sie diese 14 Tage vor der geplanten Eröffnung der Abteilung Veterinäramt und Tierschutz melden. Dazu müssen die erforderlichen Voraussetzungen, zum Beispiel die Zusatzqualifikation, vorliegen.
Die Schließung einer tierärztlichen Hausapotheke müssen Sie der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich melden.
Überprüfung von Tierarztpraxen und Tierkliniken
Die Tierarztpraxen und Tierkliniken werden von der Abteilung Veterinäramt und Tierschutz gemeinsam mit der Österreichischen Tierärztekammer kontrolliert. Überprüft werden:
- Die Ausstattung der Ordinationen
- Die Führung der tierärztlichen Hausapotheke
- Die gesetzeskonforme Entsorgung von Abfällen
- Die Arzneimittelanwendung an Tieren, die für die Lebensmittelgewinnung vorgesehen sind
Beschwerden zu möglichen Behandlungsfehlern
Beschwerden betreffend vermuteter Behandlungsfehler richten Sie bitte an die Österreichische Tierärztekammer.
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- Letzte Aktualisierung: 12.10.2025, 14.16 Uhr
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