Eröffnung einer tierärztlichen Hausapotheke - Anzeige
Allgemeine Informationen
Die Eröffnung einer tierärztlichen Hausapotheke muss der Bezirksverwaltungsbehörde (Veterinäramt und Tierschutz) mindestens 14 Tage vor der geplanten Eröffnung angezeigt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Bei einem Studienabschluss nach dem 1.Juli 2008 muss der Nachweis der Zusatzqualifikation gemäß § 25 Tierärztegesetz (Prüfung) vorgelegt werden.
- Bei einem Studienabschluss vor dem 1. Juli 2008 (Nachweis) ist keine Zusatzqualifikation gefordert.
- Führung einer Ordination oder privaten Tierklinik
Fristen und Termine
Die Anmeldung einer tierärztlichen Hausapotheke muss gemäß § 60 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung 2005 2 Wochen vor der geplanten Eröffnung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. Das ist in Wien die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz.
Zuständige Stelle
Veterinäramt und Tierschutz (MA 60)
3., Thomas-Klestil-Platz 4
Telefon: +43 1 4000-8060
E-Mail: post@ma60.wien.gv.at
Wenn Sie Ihr Anliegen persönlich in der Abteilung Veterinäramt und Tierschutz erledigen möchten, rufen Sie unter +43 1 4000-8060 an. Ihr Anliegen wird aufgenommen und der*die zuständige Referent*in wird Sie kontaktieren.
Bitte beachten Sie: Die Bezahlung kann nur bargeldlos, also mit Bankomat- oder Kreditkarte, erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
- Diplomprüfungszeugnis
- Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 25 Tierärztegesetz
- Tierärztenummer
- Datum der Ausstellung des Tierärzteausweises oder Eintragung in die Tierärzteliste
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
Online-Formular: Eröffnung einer tierärztlichen Hausapotheke - Anzeige
Zusätzliche Informationen
Österreichische Tierärztekammer
Rechtliche Grundlagen:
- Tierärztegesetz: § 14
- § 60 Apothekenbetriebsordnung 2005 BGBl. II Nr. 65/2005 idgF.
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- Letzte Aktualisierung: 23.09.2025, 13.09 Uhr
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