Schließung einer tierärztlichen Hausapotheke - Anzeige
Allgemeine Informationen
Die Schließung einer tierärztlichen Hausapotheke muss der Bezirksverwaltungsbehörde (Veterinäramt und Tierschutz) unverzüglich angezeigt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Keine
Fristen und Termine
Die Schließung einer tierärztlichen Hausapotheke muss gemäß § 60 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung 2005 unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. Das ist in Wien die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz.
Zuständige Stelle
Veterinäramt und Tierschutz (MA 60)
3., Thomas-Klestil-Platz 4
Telefon: +43 1 4000-8060
E-Mail: post@ma60.wien.gv.at
Wenn Sie Ihr Anliegen persönlich in der Abteilung Veterinäramt und Tierschutz erledigen möchten, rufen Sie unter +43 1 4000-8060 an. Ihr Anliegen wird aufgenommen und der*die zuständige Referent*in wird Sie kontaktieren.
Bitte beachten Sie: Die Bezahlung kann nur bargeldlos, also mit Bankomat- oder Kreditkarte, erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten und Zahlung
Keine
Zusätzliche Informationen
Österreichische Tierärztekammer
Rechtliche Grundlage: Apothekenbetriebsordnung 2005: § 60 Abs. 1, § 65a
Kontakt
Ihre Meinung ist gefragt
Helfen Sie uns, unsere Inhalte zu verbessern. Sagen Sie uns, wie zufrieden Sie mit dieser Seite sind.
Diesen Inhalt teilen
Diesen Inhalt einbetten
Der eingebettete Inhalt aktualisiert sich automatisch, sobald wir ihn auf wien.gv.at ändern.
Informationen zum Inhalt
- Letzte Aktualisierung: 23.09.2025, 13.10 Uhr
- Eindeutige ID dieses Inhalts: 86619dea-18c3-4b5b-9ee1-e227f00a6bc1
- Maschinenlesbare Version: JSON
Dieser Inhalt wird von der Stadt Wien kostenfrei gemäß Creative Commons CC-BY 4.0 zur Verfügung gestellt.