Heizkostenabrechnung - Aufgaben der Wiener Schlichtungsstelle
Die Wiener Schlichtungsstelle ist nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) für folgende Verfahren zuständig:
Verfahren | geregelt im | zuständig |
|---|---|---|
Vorliegen der überwiegenden Beeinflussbarkeit des Wärmeverbrauchs als Voraussetzung der verbrauchsabhängigen Aufteilung | § 5 Abs. 1 HeizKG | Dezernat II der Schlichtungsstelle |
Aufteilung der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte | § 5 Abs. 1, §§ 10 bis 13 HeizKG | Dezernat II der Schlichtungsstelle |
§ 5 Abs. 2 HeizKG | Dezernat II der Schlichtungsstelle | |
Durchsetzung des Anspruchs auf Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile und der dazu erforderlichen Duldungspflichten | § 6 Abs. 1 und 2 HeizKG, § 6 Abs. 3 HeizKG | Dezernat II der Schlichtungsstelle |
Erhaltung, Wartung und Betrieb der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage | § 7 Abs. 1 HeizKG, § 8 Abs. 1 HeizKG | Dezernat II der Schlichtungsstelle |
Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten | § 9 HeizKG | Dezernat II der Schlichtungsstelle |
Duldung der Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie der Feststellung der beheizbaren Nutzfläche | § 11 Abs. 2 HeizKG | Dezernat II der Schlichtungsstelle |
§§ 17 bis 20, 22 Abs. 1 und 3 HeizKG | Dezernat II der Schlichtungsstelle | |
§§ 17 bis 20, 22 Abs. 1 und 3 HeizKG | Dezernat II der Schlichtungsstelle | |
Durchsetzung des Anspruchs auf Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile | § 23 Abs. 1 HeizKG | Dezernat II der Schlichtungsstelle |
Änderung der vor dem 1. Jänner 1993 angewendeten Aufteilungsschlüssel | § 29 Abs. 5 HeizKG | Dezernat II der Schlichtungsstelle |
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- Letzte Aktualisierung: 12.10.2025, 14.21 Uhr
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