Allgemeine Informationen
Das Verfahren auf Bestimmung der verbrauchsunabhängigen Aufteilung der Energiekosten infolge Untauglichkeit der Messung kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.
Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach dem HeizKG ist, dass mindestens 4 Nutzungsobjekte von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden
und
dass diese Nutzungsobjekte mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile für Heizung und/oder Warmwasser ausgestattet sind.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Gegenstand des Verfahrens ist die Überprüfung, ob die Erfassung (Messung) des Wärmeverbrauchs aus technischen Gründen zur zumindest näherungsweisen Ermittlung der Verbrauchsanteile tauglich ist bzw. ob der Wärmeverbrauch im Gebäude überwiegend von den Wärmeabnehmer*innen beeinflusst werden kann.
Ist dies nicht der Fall, sind die Energiekosten künftig zur Gänze nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen. Eine Rückforderung zuviel bezahlter Beträge ist in diesem Verfahren rechtlich ausgeschlossen.
Im Verfahren zur verbrauchsunabhängigen Aufteilung der Energiekosten nach den beheizbaren Nutzflächen in Folge Untauglichkeit der Messung muss Folgendes beachtet werden:
- Wärmeabnehmer*innen sind diejenigen, die ein mit Wärme versorgtes Nutzungsobjekt
- als Eigentümer*innen des gesamten Gebäudes
- als diejenigen, die ihr Nutzungsrecht von den EigentümerInnen des Gebäudes ableiten (insbesondere die Hauptmieter*innen) oder
- als Wohnungseigentümer*innen nutzen.
- Wärmeabgeber*innen sind bei einem Miethaus die Eigentümer*innen, bei Wohnungseigentum die Eigentümergemeinschaft, im Fall von Einzellieferungsverträgen zwischen den Wohnungsinhaber*innen und den Wärmeerzeuger*innen dieser.
Fristen und Termine
Wenn die Wärmeabnehmer*innen nicht spätestens 6 Monate nach Rechnungslegung gegen die gehörig gelegte Abrechnung schriftlich begründete Einwendungen erheben, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen den Wärmeabgeber*innen und Wärmeabnehmer*innen als genehmigt.
Zuständige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat II - Sanierung, WEG, WGG, Mietzinsüberprüfung im Förderungsrecht, HeizKG
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Der formgebundene Antrag sollte nach der Heizkosten-Antragsverordnung, BGBl. Nr. 581/1994 Folgendes enthalten:
- Name und Anschrift der Antragsteller*innen: Zur Antragstellung sind sowohl alle Wärmeabnehmer*innen als auch alle Wärmeabgeber*innen berechtigt.
- Name und Anschrift der Antragsgegner*innen:
- Bei Antragstellung durch die Hauptmieter*innen als Wärmeabnehmer*innen: die Eigentümer*innen des ganzen Gebäudes
- Bei Antragstellung durch die Altmieter*innen (Mietvertragsabschluss vor Wohnungseigentumsbegründung) die Eigentümergemeinschaft
- Bei Antragstellung durch Wohnungseigentümer*innen: die Eigentümergemeinschaft
- Bei Antragstellung durch Wärmeabgeber*innen oder Wärmeabnehmer*innen: alle (anderen) Wärmeabnehmer*innen
Die Mieter*innen von Wohnungseigentümer*innen, deren Vertrag nach der Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossen wurde, können daher keinen Antrag nach dem HeizKG stellen.
Inhalt des Antrags
- Im Antrag muss behauptet und (im weiteren Verfahren) bewiesen werden, dass die Erfassung (Messung) des Wärmeverbrauchs aus technischen Gründen zur zumindest näherungsweisen Ermittlung der Verbrauchsanteile nicht tauglich ist, sodass die Energiekosten mit Wirksamkeit für die der Entscheidung folgenden Abrechnungen zur Gänze nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen sind.
- Eine Untauglichkeit liegt auch dann vor, wenn der Wärmeverbrauch im Gebäude nicht überwiegend (zu mehr als 50 Prozent) von den Wärmeabnehmer*innen (durch das Auf- und Zudrehen der Heizkörperventile) beeinflusst werden kann.
- Die Untauglichkeit der Verbrauchsmessung liegt dann nicht vor, wenn durch eine Verbesserung der Betriebsweise der Wärmeversorgungsanlage die Tauglichkeit der Messung des Wärmeverbrauches hergestellt werden kann.
- Die Entscheidung der Schlichtungsstelle wirkt in jedem Fall in die Zukunft, eine Rückforderung bereits bezahlter Beträge ist daher nicht möglich.
Beilagen zum Antrag
- Antragstellung durch Wärmeabnehmer*innen:
- Bekämpfte Wärmekostenabrechnung
- Kopie des Miet- oder Nutzungsvertrags
- Antragstellung durch die Wärmeabgeber*innen:
- Kopie der Mieter*innenliste
- Falls sich die Antragsteller*innen vertreten lassen: Vollmacht der VertreterInnen (ausgenommen Rechtsanwält*innen, Notar*innen, Immobilienmakler*innen, Immobilienverwalter*innen, Wirtschaftstreuhänder*innen, wenn sie sich auf die erteilte Vollmacht berufen).
Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
Kosten und Zahlung
Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.
Rechtliche Grundlagen:
- Heizkostenabrechnungsgesetz - HeizKG: § 25
- In Verbindung mit Mietrechtsgesetz - MRG: § 39 Abs. 3