Awareness-Beauftragte sind klar benannte und jederzeit erreichbare Ansprechpersonen für Besucher*innen einer Veranstaltung sowie für andere bei einer Veranstaltung tätige Personen, die einen Übergriff melden oder Unterstützung benötigen.
Die Awareness-Beauftragten müssen ab 1. Juli 2026 im Awareness-Konzept benannt werden.
Anzahl der Awareness-Beauftragten
Das Wiener Veranstaltungsgesetz schreibt für Veranstaltungen abhängig von der Besucher*innen-Anzahl und weiterer Kriterien eine bestimmte Anzahl an Awareness-Beauftragten vor. Die Anzahl der Awareness-Beauftragten richtet sich danach, wie viele Besucher*innen gleichzeitig an der Veranstaltung teilnehmen können.
Es gelten folgende Werte:
- Bis zu 299 Besucher*innen: Es sind keine Awareness-Beauftragten nötig.
- Ab 300 Besucher*innen: 1 Awareness-Beauftragte*r
- Ab 600 Besucher*innen: 2 Awareness-Beauftragte
- Ab 1.000 Besucher*innen: 3 Awareness-Beauftragte
- Ab 2.000 Besucher*innen: 4 Awareness-Beauftragte
- Ab 3.000 Besucher*innen: 5 Awareness-Beauftragte
- Ab 4.000 Besucher*innen: 6 Awareness-Beauftragte
- Ab 5.000 Besucher*innen: eine verhältnismäßige Anzahl an Awareness-Beauftragten. Diese wird im Genehmigungsverfahren durch die Behörde festgelegt.
Aufgaben von Awareness-Beauftragten
Awareness-Beauftragte sind keine Polizei oder Security - auch wenn eine Doppelrolle, etwa mit einer anderen Funktion im Veranstaltungsbetrieb, theoretisch möglich sein kann. Ihre Aufgabe ist es nicht, aktiv nach möglichen Problemen Ausschau zu halten, Konflikte zu lösen, Vorfälle zu überprüfen oder zu beurteilen, ob ein Awareness-Notfall "berechtigt" ist.
Ein Awareness-Notfall ist eine akute Situation, in der eine Person von Grenzverletzungen, Diskriminierung, übergriffigem Verhalten oder Gewalt betroffen ist und sofort Unterstützung und Schutz benötigt. Für das Einschreiten des Awareness-Beauftragten reicht aus, dass sich eine Person subjektiv belästigt oder unwohl fühlt.
Qualifikationen von Awareness-Beauftragten und Schulungen
Awareness-Beauftragte müssen keine bestimmte berufliche Qualifikation haben.
Qualitätsvolle Awareness-Arbeit orientiert sich jedoch an grundlegenden Prinzipien und Mindestanforderungen, sogenannten Awareness-Standards. Diese sollten von allen Personen, die Awareness-Tätigkeiten übernehmen, beachtet werden.
Empfehlenswert ist der Besuch einer Awareness-Schulung. Als Orientierung gilt ein Mindestumfang von etwa 16 Stunden, um grundlegende Kompetenzen für Awareness-Arbeit aufzubauen. In solchen Schulungen werden unter anderem folgende Inhalte vermittelt:
- Grundlagen und Prinzipien der Awareness-Arbeit, zum Beispiel Parteilichkeit, Freiwilligkeit, Definitionsmacht, Konsens und Vertraulichkeit
- Diskriminierungssensibilität und machtkritische Perspektiven
- Umgang mit Betroffenen und unterstützende Gesprächsführung
- Deeskalationsstrategien und Einschätzung von Situationen
- Rollenklärung und Abgrenzung zu Security, Veranstaltungsleitung oder Polizei
- Handlungsabläufe bei Awareness-Fällen auf Veranstaltungen
Eine fundierte Schulung hilft Awareness-Beauftragten, ihre Rolle sicher wahrzunehmen, angemessen auf Vorfälle zu reagieren und gleichzeitig die eigenen Grenzen und Zuständigkeiten zu kennen.
Anforderungen an Awareness-Beauftragte während der Veranstaltung
Anwesenheit
Die gesetzlich erforderliche Anzahl an Awareness-Beauftragten muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung gewährleistet sein. Ein Schichtwechsel ist grundsätzlich möglich, solange die vorgeschriebene Anzahl an Awareness-Beauftragten jederzeit vor Ort anwesend und erreichbar ist. Beispiel: Es sind 2 Awareness-Beauftragte erforderlich. 2 Personen arbeiten von 22 bis 1.30 Uhr als Awareness-Beauftragte und 2 andere Personen von 1.30 bis 5 Uhr.
Nüchternheit
Das Wiener Veranstaltungsgesetz enthält keine ausdrückliche Verpflichtung zur Nüchternheit. Awareness-Beauftragte müssen ihre Aufgaben aber jederzeit verlässlich wahrnehmen können. Wie auch in anderen Verantwortungsbereichen gibt es jedenfalls eine Grenze, ab der Alkoholkonsum mit der Tätigkeit als Awareness-Beauftragte*r nicht mehr vereinbar ist.
Eine entsprechende Regelung kann freiwillig im Awareness-Konzept vorgesehen werden.
Doppelrollen
Awareness-Beauftragte können auch Doppelrollen übernehmen. Voraussetzung ist, dass sie ihre Aufgabe als Awareness-Beauftragte jederzeit erfüllen können und durch die Doppelrolle nicht beeinträchtigt werden. Ist zum Beispiel ein*e Barchef*in gleichzeitig Awareness-Beauftragte*r, muss die Person jederzeit in der Lage sein, die Bar zu verlassen, um einen Awareness-Einsatz zu leisten.