- Im 1., 2., 3., 4., 6., 7., 8., 9., 11., 12., 15., 20. und 22. Bezirk
- Nur mit Parkpickerl für Bewohner*innen des jeweiligen Bezirkes erlaubt - im gesamten Bezirk ohne Zusatzkosten und zeitlich unbegrenzt
- Durch Verkehrsschilder und Bodenmarkierungen gekennzeichnet
- Zeitlich unbegrenztes Parken ohne Zusatzkosten für Fahrzeuge mit Parkausweis für Behinderte
- Zeitlich begrenzte Nutzung für Betriebe, soziale Dienste und Kleintransporteure
- Motorräder und Mopeds dürfen nicht abgestellt werden.
- Detailinformationen zum Anwohner*innen-Parken seit 1. Dezember 2018 (PDF)
Anwohner*innen-Parken
Weitere Nutzung
Mit Behinderten-Parkausweis
Fahrzeuge, die mit einem Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO gekennzeichnet sind, dürfen auf diesen Parkplätzen ohne Zusatzkosten zeitlich unbegrenzt parken.
Zeitlich begrenzte Nutzung durch Betriebe und soziale Dienste
- Zeitraum: Montag bis Freitag, werktags, von 8 bis 16 Uhr
- Betriebe mit Betriebssitz im Bezirk
- Voraussetzung: Parkbewilligung für Betriebe
- Betriebe ohne Betriebssitz im Bezirk, die regelmäßige handwerkliche Servicetätigkeiten ausführen und soziale Dienste der Wiener Sozialhilfeträger und deren anerkannte Einrichtungen
- Voraussetzungen: Parkbewilligung für Betriebe und Bezahlung der Parkgebühren in Form einer eingelegten Tages- oder Wochen-Pauschalkarte
- Kleintransporteure mit Fahrzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern bis 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht
- Voraussetzungen: Kennziffer "20" als Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein und Kennzeichentafel endet auf "KT"
Motorräder
Einspurige Kraftfahrzeuge dürfen nicht auf Anwohner*innen-Parkplätzen abgestellt werden. Für diese Fahrzeuge müssen Sie keine Kurzparkzonengebühr bezahlen und können daher auch kein Parkpickerl beantragen.
Schaffung weiterer Anwohner*innen-Parkplätze
Anwohner*innen-Parkplätze können in Bezirken mit flächendeckender Kurzparkzone bei einer Parkplatz-Auslastung von über 90 Prozent geschaffen werden. Die Bezirksvorstehungen und die Bezirksvertretungen können Gebiete vorschlagen, in denen Anwohner*innen-Parkplätze verordnet werden sollen. Die Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46) muss auf Kosten des Bezirks eine Stellplatzerhebung und Erfassung der Stellplatzauslastung des Gebietes beauftragen.
Die Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten prüft anhand des Ergebnisses, ob die Voraussetzungen zur Schaffung von Anwohner*innen-Parkplätzen erfüllt sind. Bei positivem Prüfergebnis können im Rahmen von Verkehrsverhandlungen Anwohner*innen-Parkplätze verordnet werden. In einem definierten Gebiet können maximal 30 Prozent der vorhandenen Parkplätze für Anwohner*innen reserviert werden.
Die Finanzierung der Anwohner*innen-Parkplätze liegt bei den Bezirken.
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- Letzte Aktualisierung: 23.03.2026, 11.38 Uhr
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