Parkgebühr pauschal für alle Bezirke bezahlen
Bitte beachten Sie, dass es bis zu 3 Wochen dauern kann, bis Sie die Bestätigung über den Abschluss der Pauschalierungsvereinbarung erhalten. Die Erledigungsdauer hängt von der Zusendung der Zahlungsanweisung, der Überprüfung des bankmäßigen Zahlungseingangs und der Dauer des Postwegs für die Zustellung der Bestätigung ab. Sie müssen Ihren Antrag mittels Online-Formular einbringen, wenn Sie über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügen.
Wenn Sie den Button "Online-Formular" anklicken, kommen Sie auf eine Übersichtsseite. Auf dieser Übersichtsseite können Sie verschiedene Antragsarten wie z. B. den Antrag selbst, eine Verlängerung, eine Umschreibung oder auch eine Rückerstattung aufrufen.
Sie können die Gültigkeit online abfragen: Gültigkeit abfragen
Allgemeine Informationen
Sie können die Parkometerabgabe (Parkschein), also die Parkgebühr, pauschal für alle Kurzparkzonen in Wien bezahlen. Sie müssen dann keine einzelnen Parkscheine mehr kaufen.
Die Pauschale gilt immer nur für das behördliche Kennzeichen, das Sie im Antrag angegeben haben.
Wenn Sie die Parkgebühr für alle Wiener Kurzparkzonen pauschal bezahlt haben, müssen Sie die höchstzulässige Abstelldauer berücksichtigen. Je nach Zone dürfen Sie Ihr Auto also 1,5 bis längstens 2 Stunden in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellen. Sie müssen deshalb immer zusätzlich eine Parkscheibe (Parkuhr) gut sichtbar in das Fahrzeug legen. Dadurch sieht man, wie lange das Fahrzeug schon abgestellt ist.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Keine
Fristen und Termine
Für Pauschalierungsvereinbarungen können Sie die Parkgebühr-Pauschale für mindestens 4 Monate und längstens 24 Monate bezahlen. Bereits angefangene Monate werden dabei voll gerechnet.
Verlängerung einer Pauschale
Um eine Verlängerung zu vereinfachen, erhalten Sie im Normalfall automatisch vor Ablauf der Gültigkeit der bestehenden Pauschalierungsvereinbarung ein Erinnerungsschreiben. Sollten Sie kein entsprechendes Schreiben erhalten haben, wenden Sie sich spätestens 4 Wochen vor Ablauf der bestehenden Pauschalierungsvereinbarung an die Bemessungsstelle. Dann bekommen Sie das Schreiben noch einmal zugeschickt.
Zuständige Stelle
Bemessungsstelle
Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6)
Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen
1., Ebendorferstraße 2, 3. Stock
Telefon: +43 1 4000-86800
Fax: +43 1 4000-99-86800
E-Mail: kanzlei-arp@ma06.wien.gv.at
Öffnungszeiten
Eine Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon ist jederzeit möglich.
Persönlicher Kund*innen-Verkehr ist nur nach einer Online-Terminvereinbarung möglich.
Kund*innen-Verkehrszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr, nachmittags nach telefonischer Vereinbarung
An gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 11 Uhr
In der Bemessungsstelle können Sie die Pauschalierungsvereinbarung beantragen und in der nahe gelegenen Stadthauptkasse die Abgabe bezahlen.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihren Antrag mittels Online-Formular einbringen, wenn Sie über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügen (gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, Pauschalierungsverordnung).
Wenn Ihnen dafür die technischen Voraussetzungen fehlen, können Sie auch einen formlosen Antrag bei der Bemessungsstelle stellen. Einen formlosen Antrag können Sie persönlich, per E-Mail, Post oder per Fax einbringen.
Der Antrag muss von der Behörde angenommen werden.
Sobald die Behörde alle erforderlichen Unterlagen hat und das Geld für die Pauschale eingelangt ist, erhalten Sie persönlich, per E-Mail oder mit der Post eine schriftliche Bestätigung, dass Sie eine Pauschalierungsvereinbarung abgeschlossen haben.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss in jedem Fall folgende Angaben enthalten:
- Beginn (z. B. gültig ab 1. Jänner 2026)
- Dauer (4 bis 24 Monate)
- Tageszeitraum (3 Möglichkeiten: 0 bis 24 Uhr, 0 bis 14 Uhr oder 14 bis 24 Uhr)
- Behördliches Kennzeichen des Fahrzeugs, für das die Vereinbarung gelten soll
Wenn Sie persönlich vorbeikommen, um den Antrag zu stellen - weil Sie nicht über die erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügen, um die Antragstellung mittels Online-Formular durchzuführen:
- Unterschrift der antragstellenden Person ist notwendig. Bei juristischen Personen: Unterschrift einer Person, die im Firmenbuch eingetragen und zur Vertretung nach außen berufen ist
- Zulassungsschein
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Bei Vertretungspersonen eine schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person
Wird die Pauschalierungsvereinbarung für ein ausländisches Kennzeichen beantragt:
- Kopie des Fahrzeugscheins (Zulassungsscheins)
Kosten und Zahlung
Antragskosten: Keine
Höhe der Abgabe mit Beginn einer Pauschalierungsvereinbarung bis 31. Dezember 2025:
In der Zeit von 0 bis 24 Uhr:
Mindestens 4 Monate: 848 Euro
Je gewünschtem weiteren Monat: 212 Euro
Maximal 24 Monate: 5.088 Euro
In der Zeit von 0 bis 14 Uhr:
Mindestens 4 Monate: 424 Euro
Je gewünschtem weiteren Monat: 106 Euro
Maximal 24 Monate: 2.544 Euro
In der Zeit von 14 bis 24 Uhr:
Mindestens 4 Monate: 424 Euro
Je gewünschtem weiteren Monat: 106 Euro
Maximal 24 Monate: 2.544 Euro
Höhe der Abgabe mit Beginn einer Pauschalierungsvereinbarung ab 1. Jänner 2026:
In der Zeit von 0 bis 24 Uhr:
Mindestens 4 Monate: 1.102,40 Euro
Je gewünschtem weiteren Monat: 275,60 Euro
Maximal 24 Monate: 6.614,40 Euro
In der Zeit von 0 bis 14 Uhr:
Mindestens 4 Monate: 551,20 Euro
Je gewünschtem weiteren Monat: 137,80 Euro
Maximal 24 Monate: 3.307,20 Euro
In der Zeit von 14 bis 24 Uhr:
Mindestens 4 Monate: 551,20 Euro
Je gewünschtem weiteren Monat: 137,80 Euro
Maximal 24 Monate: 3.307,20 Euro
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Mit dem "IBAN-Checker" können Sie überprüfen, ob es sich um eine Bankverbindung der Stadt Wien handelt.
Erledigungsdauer
Die Bearbeitungszeit hängt davon ab, wie Sie den Antrag stellen und wie Sie bezahlen:
Am schnellsten geht es, wenn Sie den Antrag mittels Online-Formular stellen und elektronisch über das Online-Bezahlservice der Stadt Wien bezahlen, oder den Geldbetrag bei einer Stadtkasse einzahlen.
Wenn Sie elektronisch bezahlen, geben Sie bitte die Transaktionsnummer als Zahlungsreferenz an. Die Transaktionsnummer finden Sie auf der Abschlussseite sowie in der PDF-Zusammenfassung des Online-Antrags. Sie können die Transaktionsnummer auch bei der Bemessungsstelle erfragen.
Wenn Sie bei einer Stadtkasse bezahlen, müssen Sie ebenfalls die Transaktionsnummer angeben.
Wenn Sie den Antrag per E-Mail, Post oder Fax stellen - weil Sie nicht über die erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügen, um die Antragstellung mittels Online-Formular durchzuführen - oder wenn Sie im Online-Formular die Zahlungsart "Zahlung mittels Zahlungsanweisung" wählen, kann eine Wartezeit von bis zu 3 Wochen entstehen. Die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6) muss Ihnen dann erst die Zahlungsanweisung schicken, den Zahlungseingang abwarten und Ihnen dann das Bestätigungsschreiben per E-Mail oder Post schicken.
Formular
Sie müssen Ihren Antrag mittels Online-Formular einbringen, wenn Sie über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügen.
Zusätzliche Informationen
Die Bestätigung über den Abschluss einer Pauschalierungsvereinbarung müssen Sie nicht im Fahrzeug hinterlegen.
In jedem Fall müssen Sie zusätzlich eine Parkscheibe (Parkuhr) als Kurzparknachweis anbringen.
Umschreibung
Wenn Sie das behördliche Kennzeichen gewechselt haben, endet die bestehende Vereinbarung und es muss eine neue abgeschlossen werden.
Rückerstattung
Eine Pauschalierungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 lit. f der Pauschalierungsverordnung (ohne Voraussetzungen, gültig für alle Wiener Kurzparkzonen) kann jederzeit zurückgelegt werden.
Sie können sich das Geld zurückzahlen lassen. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen. Für bereits angefangene Kalendermonate bekommen Sie kein Geld zurück. Geben Sie im Rückerstattungsantrag die Bankverbindung (IBAN, BIC und Kontoinhaber*in; als Privatperson auch Ihr Geburtsdatum und Ihre Meldeadresse) bekannt.
Wenn Sie ein Parkpickerl für Bewohner*innen besitzen und die dafür entrichtete Pauschale zurückfordern möchten, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Magistratisches Bezirksamt.
Rechtliche Grundlagen:
- Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006)
- Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung - Parkometerabgabe): 403 KB PDF
- Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung)
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- Letzte Aktualisierung: 21.10.2025, 12.39 Uhr
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