Tourismusstatistik-Daten melden (Auskunftspflicht)

Wenn Sie eine Unterkunft im Gebiet der Stadt Wien kurzfristig und gegen Entgelt vermieten, müssen Sie monatlich die Zahl der Gästenächtigungen nach dem Herkunftsland an die Gemeinde Wien melden.

Sie können diese Tourismusstatistik-Daten über ein Online-Formular in der Web-Applikation "Vienna Tourismus Statistik und Ortstaxe (VIETour)" übermitteln:

Tourismusstatistik-Daten melden

Die Datenmeldungen müssen jeweils bis zum 5. des Folgemonats durchgeführt werden.

  • Monatlich die Zahl der Gäste (Ankünfte), deren Herkunftsland und die Zahl der Übernachtungen. Grundlage dafür sind die Eintragungen im Gästeverzeichnis gemäß Meldegesetz.
  • Einmal jährlich zusätzlich die Zahl der verfügbaren Zimmer oder Wohneinheiten und der Gästebetten.

Bitte halten Sie diese Frist unbedingt ein, da die Weitergabe der aggregierten Daten an die Statistik Austria sehr zeitnah erfolgt und dort die Ergebnisse schon zum Ende des Folgemonats endgültig "eingefroren" werden.

Anmelden für die Tourismusstatistik

Damit Sie die Online-Formulare in der Web-Applikation VIETour nutzen können, benötigen Sie ein Ortstaxe-Abgabenkonto und eine damit verknüpfte wien.gv.at-Benutzerregistrierung.

Wenn Sie noch kein Ortstaxe-Abgabenkonto haben

Damit beantragen Sie ein Ortstaxe-Abgabenkonto und gleichzeitig werden Sie für die Tourismusstatistik-Erhebungen registriert. Danach können Sie sofort eine Tourismusstatistik-Datenmeldung durchführen.

Über die Web-Applikation VIETour können Sie auch die Ortstaxe-Jahressteuererklärung einbringen.

Mit Ortstaxe-Abgabenkonto

Wenn Sie bereits ein Ortstaxe-Abgabenkonto haben, öffnen Sie die Web-Applikation VIETour und geben Sie Ihren damit verknüpften wien.gv.at-Benutzernamen und das Kennwort ein. Sie können sofort mit der Dateneingabe beginnen.

Wenn Sie bereits ein Ortstaxe-Abgabenkonto haben, und nun einen weiteren Beherbergungsbetrieb oder eine weitere Unterkunftseinheit anzeigen möchten, so können Sie diese in der Web-Applikation VIETour selbst neu anlegen. Eine neuerliche Erst-Anmeldung ist nicht erforderlich.

Informationen zur Datenermittlung

  • Pro Gast wird die Anzahl der Nächtigungen gezählt. Dies darf nicht mit der Zahl der belegten Zimmer verwechselt werden.
    • Beispiel: Es sind 5 Gäste aus Land A angekommen, 2 Gäste bleiben 1 Nacht, 3 Gäste bleiben 4 Nächte:
      • Ankünfte für Land A: 5 (Gäste)
      • Übernachtungen für Land A:
        2 Gäste je 1 Übernachtung + 3 Gäste mit 4 Übernachtungen = 14 Übernachtungen.
    • Die Berechnung ist unabhängig von der Anzahl der belegten Zimmer.
  • Bleiben Gäste über den Monatswechsel hinaus, so werden im folgenden Monat für diese Gäste nur die Übernachtungen gezählt, aber keine neuerlichen Ankünfte. Sind alle Gäste einer Länderposition schon im Monat davor angekommen, dann sind die Ankünfte im Berichtsmonat mit "0" anzugeben.
  • Die Zahl der Gästeankünfte muss immer kleiner oder gleich der Zahl der Gästeübernachtungen sein.
  • Als Gäste gelten Personen, die in einem Beherbergungsbetrieb mindestens 1 Nacht, aber nicht länger als 12 Monate nächtigen. Dauergäste mit einem Aufenthalt über 12 Monate sind laut Tourismusstatistik-Verordnung nicht in die Statistik aufzunehmen.
  • Reine "Tageszimmer" (day-use-rooms) sind nicht mit einer Übernachtung verbunden und daher nicht für die Nächtigungsstatistik zu zählen.
  • Für die Nächtigungsstatistik ist das Herkunftsland der reisenden Person anzugeben (Hauptwohnsitz-Angabe gemäß Gästemeldedaten), nicht aber das Land des Firmensitzes oder des Reisebüros oder der*des Reiseleiter*in, die die Reise organisiert beziehungsweise finanziert. Ist das Herkunftsland eines Gastes nicht bekannt, so ist laut Tourismusstatistik-Verordnung 2002 das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes heranzuziehen.
  • Gemäß Bundesanstalt Statistik Österreich müssen Gäste aus Österreich ihrem Herkunftsbundesland zugeordnet werden, Gäste aus Deutschland zu einer der vorgegebenen sieben Herkunftsregionen.
    Zuordnungsverzeichnis der Postleitzahlen für Österreich und Deutschland (339 KB ODS)
  • Herkunftsländerposition:
    • "01 Wien": Hier dürfen nur Gäste zugeordnet werden, die in Wien ihren Wohnsitz haben. Reisegruppen sind nach dem Herkunftsland der einzelnen Gäste aufzuteilen.
    • "40 Übriges Ausland": Hier dürfen nur Gäste zugeordnet werden, die keinem anderem Land oder keiner anderen Ländergruppe in der Liste zugeordnet werden können. Keinesfalls darf diese Länderposition als Ersatz für "Unbekanntes Herkunftsland" verwendet werden!
  • Zimmer oder Wohneinheiten:
    • Bei Hotels, Pensionen, Jugendherbergen et cetera geben Sie bitte die Anzahl der Gästezimmer bekannt.
    • Bei Ferienwohnungen, Apartments, Ferienhäuser et cetera melden Sie bitte die Anzahl der vermieteten Wohneinheiten, unabhängig davon, wie viele Räume es innerhalb der Wohneinheit gibt.
  • Betten können sehr unterschiedlich breit sein. Die Zählweise für die Beherbergungsstatistik hängt daher von der üblichen Belegung ab. Ein Bett mit einer Breite von 180 Zentimetern oder mehr ist immer als 2 Betten zu zählen.
  • In der Web-Applikation VIETour gibt es unterschiedliche Berechtigungsstufen:
    • Volle Berechtigung zur Durchführung der Tourismusstatistik-Meldungen und der Ortstaxe-Jahressteuererklärung. Nach erfolgreicher Erstanmeldung verfügen Sie über eine volle Berechtigung.
    • Eingeschränkte Berechtigung nur zur Durchführung der Tourismusstatistik-Meldungen
    • Sie können mehrere Benutzerberechtigungen einrichten lassen, wenn Sie dies möchten. Unter bestimmten Umständen ist auch ein gemeinsamer wien.gv.at-Benutzernamen für mehrere Beherbergungsbetriebe möglich. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf um die Anforderungen zu klären.

Auskunftsverpflichtung

Alle österreichischen Beherbergungsbetriebe und Privatvermietungen, die gegen Entgelt Gäste beherbergen, sind zur regelmäßigen Auskunft über die Nächtigungsdaten ihrer Gäste und die verfügbaren Zimmer und Betten verpflichtet. Auch Privatzimmer oder Privatwohnungen, die über Internet-Plattformen wie Airbnb et cetera angeboten werden, fallen unter diese Auskunftsverpflichtung. Dies ist in der Tourismusstatistik-Verordnung 2002 idgF. festgelegt.

Die Stadt Wien erhebt diese Daten im Auftrag des Bundes bei allen Beherbergungsbetrieben und sonstigen Unterkünften im Wiener Gemeindegebiet.

Wer der Auskunftspflicht gemäß Tourismusstatistik-Verordnung 2002 nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000.

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