Anerkennung der Vaterschaft

Sind die Eltern eines neugeborenen Babys verheiratet, gilt automatisch der Ehemann als Vater des Kindes. Unverheiratete Eltern müssen die Vaterschaft anerkennen lassen.

Vater mit Kind auf dem Arm

Der Vater eines unehelich in Österreich geborenen Kindes kann vor der Geburt (ab Ausstellung des Mutter-Kind-Passes) oder danach seine Vaterschaft durch eine persönliche Erklärung anerkennen.

Für die Anerkennung der Vaterschaft eines Kindes ohne österreichische Staatsbürgerschaft wird die Zustimmung der Mutter benötigt.


Die Anerkennung der Vaterschaft kann abgegeben werden bei:

Feststellung der Vaterschaft

Ist der tatsächliche Vater nicht bereit, seine Vaterschaft anzuerkennen, können gesetzliche Vertreter*innen des Kindes - meistens ist das die Mutter - die Feststellung der Vaterschaft bei Gericht beantragen. In diesem Fall sollten Sie sich durch die Rechtsvertretung der Kinder- und Jugendhilfe unterstützen lassen.

Es ist jederzeit - unabhängig vom Alter des Kindes - möglich, den Vater eines nicht in der Ehe geborenen Kindes feststellen zu lassen.

Datenschutzrechtliche Informationen

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Informationen.

Wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird

Alle Menschen haben das Recht zu erfahren, woher sie kommen. Das Wissen um Herkunft und Wurzeln ist in den verschiedensten Lebensphasen immer wieder von großer Bedeutung.

Für ein Kind, dessen Vater nicht festgestellt wurde, kann darüber hinaus ein erheblicher finanzieller Schaden durch ausbleibende Unterhaltszahlungen entstehen. Nach dem Tod des Vaters hat es keine erb- beziehungsweise pensionsversicherungsrechtlichen Ansprüche.

Anerkennung durch den tatsächlichen Vater

Möchten Sie als der tatsächliche Vater eines Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft die Vaterschaft anerkennen, obwohl bereits ein anderer Mann als Vater feststeht, benötigen Sie:

  • bei Kindern bis zu 18 Jahren die Zustimmung der Mutter und der Kinder- und Jugendhilfe (Rechtsvertretung),
    • bei einsichts- und urteilsfähigen Kindern - in der Regel ab 14 Jahren - zusätzlich deren Zustimmung beziehungsweise
  • bei volljährigen Kindern ab 18 Jahren die Zustimmung des Kindes. Die Mutter hat lediglich ein Widerspruchsrecht.

Informationen für Kinder ohne österreichische Staatsbürgerschaft erhalten Sie beim Standesamt.

Weiterführende Informationen

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Stadt Wien | Kinder- und Jugendhilfe
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