Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger*innen und Schweizer*innen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz haben und sich länger als 3 Monate in Österreich aufhalten, benötigen Sie eine Anmeldebescheinigung. Diese bekommen Sie, wenn Sie ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht haben. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht haben Sie automatisch, wenn Sie in Österreich entweder arbeiten oder sich das Leben in Österreich leisten können, ohne zu arbeiten und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz haben. Details finden Sie unter Voraussetzungen. Die Anmeldebescheinigung ist unbefristet gültig.
Wenn Sie eine Anmeldebescheinigung haben oder beantragen, können Sie auch einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger*innen beantragen. Dieser hat das Format einer Kreditkarte und gilt als Identitätsdokument, aber nicht als Reisedokument.
Wenn Sie sich als EWR-Bürger*in oder Schweizer*in kürzer als 3 Monate in Österreich aufhalten, benötigen Sie nur einen gültigen Reisepass oder Personalausweis, aber keine Anmeldebescheinigung.
Eine Familienzusammenführung ist möglich, das heißt, Sie können Ihre Familie nach Österreich mitnehmen oder nachholen. Angehörige, die selbst EWR-Bürger*innen sind, benötigen ebenfalls eine Anmeldebescheinigung. Angehörige, die Drittstaatsangehörige sind, benötigen eine Aufenthaltskarte.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Sie haben die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz.
und
- Sie sind in Österreich erwerbstätig, Sie arbeiten selbständig oder unselbständig.
oder - Sie und Ihre Familienangehörigen haben genügend Geld und können sich das Leben in Österreich leisten, ohne zu arbeiten und beziehen weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage. Außerdem haben Sie einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz.
oder - Sie machen in Österreich eine Ausbildung oder Berufsausbildung an einer öffentlichen Schule oder Universität oder einer anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung. Außerdem haben Sie genügend Geld und können sich das Leben in Österreich leisten. Sie beziehen weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage und haben einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz.
Außerdem müssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Fristen und Termine
Sie müssen die Anmeldebescheinigung spätestens 4 Monate nach der Einreise beantragen. Wenn Sie die Anmeldebescheinigung nicht rechtzeitig beantragt haben, können Sie eine Geldstrafe bekommen.
Die Anmeldebescheinigung ist unbefristet gültig.
Wenn Sie die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllen, müssen Sie die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) sofort darüber informieren.
Wenn Sie schon vor dem 1. Jänner 2006 in Österreich gelebt haben und seitdem durchgehend nach dem Meldegesetz mit Haupt- oder Nebenwohnsitz hier gemeldet sind, benötigen Sie keine Anmeldebescheinigung. In diesem Fall gilt die Meldebestätigung als Anmeldebescheinigung.
Wenn Sie seit mindestens 5 Jahren in Österreich leben und in dieser Zeit die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht erfüllt haben, können Sie eine Bescheinigung des Daueraufenthalts beantragen.
Zuständige Stelle
Wenn Sie in Wien wohnen, ist das jeweilige EWR-Referat der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14 oder 23 wohnen, ist das EWR-Referat 5.0 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 2, 9, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 oder 22 wohnen, ist das EWR-Referat 5.1 zuständig.
Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.
Verfahrensablauf
Sie reisen nach Österreich ein und beantragen die Anmeldebescheinigung spätestens 4 Monate ab Einreise.
Sie müssen den Antrag persönlich stellen. Für Minderjährige, also Personen, die jünger als 18 Jahre sind, muss die gesetzliche Vertretung, also zum Beispiel ein Elternteil, den Antrag stellen. Minderjährige müssen ihre gesetzliche Vertretung bei der Antragstellung begleiten.
Der erstmalige Antrag für ein neugeborenes Kind muss spätestens 4 Monate nach der Geburt gestellt werden. Falls Ihr neugeborenes Kind noch keinen Reisepass hat, wenden Sie sich an Ihre Botschaft oder Ihr Konsulat.
Wenn Sie in Wien wohnen werden, müssen Sie zuerst in einem Magistratischen Bezirksamt Ihren Wohnsitz anmelden um eine gültige Meldeadresse in Wien zu haben. Danach müssen Sie einen Termin bei dem für Ihren Wohnbezirk zuständigen EWR-Referat der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen. Wenn Sie noch auf Arbeitssuche sind oder schon eine Arbeit gefunden haben und die Arbeitsaufnahme kurz bevorsteht, warten Sie mit der Beantragung der Anmeldebescheinigung, bis Sie zu arbeiten begonnen haben. Dadurch wird Ihr Verfahren beschleunigt. Stellen Sie den Antrag aber jedenfalls innerhalb von 4 Monaten ab Einreise.
Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14 oder 23 wohnen werden, buchen Sie einen Termin im EWR-Referat 5.0:
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 2, 9, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 oder 22 wohnen werden, buchen Sie einen Termin im EWR-Referat 5.1:
Wenn Sie kein Internet haben, können Sie unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.
Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Anmeldebescheinigung gleich bei dem Termin. Personen, die älter als 14 Jahre sind, erhalten die Anmeldebescheinigung nur persönlich.
Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis der auf Sie zutreffenden Voraussetzungen:
- Nachweis, dass Sie in Österreich erwerbstätig sind.
Nachweise sind zum Beispiel Lohnzettel, Dienstverträge, Honorarnoten oder Einkommensteuererklärungen.
oder - Nachweis, dass Sie genügend Geld haben und sich das Leben in Österreich leisten können, ohne zu arbeiten
Nachweise sind zum Beispiel Bestätigungen über Pensionsleistungen oder Sparguthaben
und
Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel eine Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (e-Card) oder eine private Krankenversicherung.
oder - Nachweis über Ihre Ausbildung
Nachweise sind zum Beispiel eine Schulbesuchsbestätigung oder eine Inskriptionsbestätigung einer Universität.
und
Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sowie Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel.
- Nachweis, dass Sie in Österreich erwerbstätig sind.
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original mit.
Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher*in gemacht sein.
Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.
Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.
Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen
Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.
Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.
Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.
Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".
Kosten und Zahlung
- 22 Euro für die Anmeldebescheinigung
- Für Reisepässe können zusätzlich 42 Euro, für Personalausweise zusätzlich 21 Euro und für Personenstandsurkunden zusätzlich 11 Euro anfallen.
Sie bekommen die Anmeldebescheinigung erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.
Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Antragsformular (586 KB PDF)
- Englische Antragsformulare und Erklärungen finden Sie beim Bundesministerium für Inneres.
Zusätzliche Informationen
- EU-Bürger*innen und Schweizer*innen - Antrag auf Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts - oesterreich.gv.at
- Mobilität innerhalb der EU - Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) und Bundesministerium für Inneres (BMI)
- Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA)
- Servicestelle Einwanderung und Aufenthalt - Austrian Business Agency
- Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen in Österreich - Bundesministerium für Justiz
- Familie mitnehmen oder nachholen - Aufenthaltstitel für Ihre Familie
Rechtliche Grundlagen
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- Letzte Aktualisierung: 21.11.2025, 06.29 Uhr
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