Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürger*innen, freizügigkeitsberechtigten Österreicher*innen oder Schweizer*innen
Allgemeine Informationen
Die Aufenthaltskarte erhalten Sie, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben, in Österreich leben möchten und Angehörige*r eines*einer EWR-Bürger*in sind, der*die unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist.
Angehörige eines*einer Österreicher*in können nur dann eine Aufenthaltskarte bekommen, wenn der*die Österreicher*in in der Vergangenheit im EWR-Ausland von seinem*ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat.
Mit der Aufenthaltskarte können Sie in Österreich arbeiten. Sie ist 5 Jahre gültig.
Vor Ablauf der Gültigkeit müssen Sie eine Daueraufenthaltskarte oder erneut eine Aufenthaltskarte beantragen. Eine Daueraufenthaltskarte bekommen Sie, wenn Sie mindestens 5 Jahre durchgehend die Voraussetzungen erfüllt haben. Mit der Daueraufenthaltskarte können Sie unbefristet in Österreich leben und arbeiten.
Wenn sich während Ihres Aufenthalts die Lebensumstände ändern, zum Beispiel durch Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sowie durch Tod oder Wegzug des*der zusammenführenden EWR-Bürger*in, müssen Sie das der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) innerhalb eines Monats melden. Wenn Sie das nicht melden, können Sie eine Geldstrafe bekommen. In bestimmten Fällen kann Ihr Aufenthaltsrecht erhalten bleiben.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Sie haben die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz.
und
- Sie sind Ehepartner*in oder eingetragene*r Partner*in des*der zusammenführenden EWR-Bürger*in
oder
- Sie sind mit dem*der zusammenführenden EWR-Bürger*in oder ihrem*ihrer Ehepartner*in oder eingetragenen Partner*in so verwandt:
- In gerader absteigender Linie, das heißt Kind oder Enkelkind und Sie sind jünger als 21 Jahre. Wenn Sie älter sind, können Sie nur dann ein Aufenthaltsrecht ableiten, wenn Ihnen von dieser Person im Herkunftsland Unterhalt gewährt wurde.
- In gerader aufsteigender Linie, das heißt Eltern oder Großelternteil, sofern Ihnen von dieser Person im Herkunftsland Unterhalt gewährt wurde.
und
- Die zusammenführende Person muss eine EWR-Staatsangehörigkeit besitzen und die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht erfüllen.
Fristen und Termine
Sie müssen die Aufenthaltskarte innerhalb von 4 Monaten ab Einreise, Heirat oder Verpartnerung beantragen. Für Neugeborene müssen Sie die Aufenthaltskarte innerhalb von 4 Monaten ab der Geburt beantragen. Wenn Sie die Aufenthaltskarte nicht rechtzeitig beantragt haben, können Sie eine Geldstrafe bekommen.
Die Aufenthaltskarte ist 5 Jahre gültig. Vor Ablauf der Gültigkeit müssen Sie eine Daueraufenthaltskarte oder erneut eine Aufenthaltskarte beantragen.
Angehörige von Österreicher*innen können nur dann eine Aufenthaltskarte bekommen, wenn der*die Österreicher*in in der Vergangenheit einmal im EWR-Ausland gelebt hat und dort von seinem*ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat. Das heißt, er*sie hat dort für mindestens 3 Monate gearbeitet oder konnte sich den Lebensunterhalt dort leisten, ohne zu arbeiten und hatte eine umfassende Krankenversicherung. Kurzaufenthalte wie am Wochenende oder in den Ferien reichen, auch zusammengerechnet, nicht aus.
Zuständige Stelle
Wenn Sie in Wien wohnen, ist das jeweilige EWR-Referat der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14 oder 23 wohnen, ist das EWR-Referat 5.0 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 2, 9, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 oder 22 wohnen, ist das EWR-Referat 5.1 zuständig.
Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.
Verfahrensablauf
Sie reisen nach Österreich ein und beantragen die Aufenthaltskarte innerhalb von 4 Monaten ab Einreise.
Sie müssen den Antrag persönlich stellen. Für Minderjährige, also Personen, die jünger als 18 Jahre sind, muss die gesetzliche Vertretung, also zum Beispiel ein Elternteil, den Antrag stellen. Minderjährige müssen ihre gesetzliche Vertretung bei der Antragstellung begleiten.
Der erstmalige Antrag für ein neugeborenes Kind muss spätestens 4 Monate nach der Geburt gestellt werden. Falls Ihr neugeborenes Kind noch keinen
Reisepass hat, wenden Sie sich an Ihre Botschaft oder Ihr Konsulat.
Wenn Sie in Wien wohnen werden, müssen Sie zuerst in einem Magistratischen Bezirksamt Ihren Wohnsitz anmelden, um eine gültige Meldeadresse in Wien zu haben. Danach müssen Sie einen Termin bei dem für Ihren Wohnbezirk zuständigen EWR-Referat der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.
Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14 oder 23 wohnen werden, buchen Sie einen Termin im EWR-Referat 5.0:
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 2, 9, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 oder 22 wohnen werden, buchen Sie einen Termin im EWR-Referat 5.1:
Wenn Sie kein Internet haben, können Sie unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.
Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung der Aufenthaltskarte.
Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
- Aktuelles biometrisches Passfoto, das höchstens 6 Monate alt ist
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Anmeldebescheinigung oder Bescheinigung des Daueraufenthalts der zusammenführenden Person
- Nachweis, wie Sie mit der zusammenführenden Person verwandt sind, zum Beispiel Heiratsurkunde oder Geburtsurkunde
- Für Verwandte in gerader absteigender Linie, über 21 Jahre, und für Verwandte in gerader aufsteigender Linie: Nachweis, dass Sie vor dem Zuzug nach Österreich von der zusammenführenden Person Unterhalt bekommen haben
Nachweise sind zum Beispiel Kontoauszüge oder Überweisungsbestätigungen. -
Wenn die zusammenführende Person "freizügigkeitsberechtigte*r" Österreicher*in ist:
Nachweis, dass diese Person im EWR-Ausland von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, zum Beispiel ein Arbeitsvertrag
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original mit.
Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher*in gemacht sein.
Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.
Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.
Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen
Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.
Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.
Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.
Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".
Kosten und Zahlung
- Für Personen, die jünger als 16 Jahre sind: 39 Euro für jede Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
- Für Personen, die 16 Jahre oder älter sind: 91 Euro für jede Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
Sie bekommen die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.
Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Antragsformular (586 KB PDF)
- Englische Antragsformulare und Erklärungen finden Sie beim Bundesministerium für Inneres.
Zusätzliche Informationen
- Informationen zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich - oesterreich.gv.at
- Niederlassung in Österreich - Bundesministerium für Inneres
- Formen der Zuwanderung - Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) und Bundesministerium für Inneres (BMI)
- Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA)
- Schengen-Rechner - Berechnen Sie Ihren legalen Kurzaufenthalt in Europa.
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (465 KB PDF) - Bundesministerium für Inneres
- Informationen für Unternehmen in Wien zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte - Arbeitsmarktservice (AMS)
- Servicestelle Einwanderung und Aufenthalt - Austrian Business Agency
- Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen in Österreich - Bundesministerium für Justiz
- Familie mitnehmen oder nachholen - Aufenthaltstitel für Ihre Familie
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG)
- Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
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- Letzte Aktualisierung: 21.11.2025, 06.46 Uhr
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