Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger*innen und Schweizer*innen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz haben und seit mindestens 5 Jahren durchgehend in Österreich leben und in dieser Zeit die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht erfüllt haben, haben Sie automatisch ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich. Das heißt, Sie können unbefristet in Österreich leben und arbeiten und müssen zukünftig keine Voraussetzungen mehr erfüllen. Sie verlieren das Daueraufenthaltsrecht nur, wenn Sie durchgängig länger als 2 Jahre nicht in Österreich sind.
Zum Nachweis dieses Daueraufenthaltsrechts können Sie die Bescheinigung des Daueraufenthalts beantragen. Die Bescheinigung ist, so wie die Anmeldebescheinigung, unbefristet gültig. Sie müssen die Bescheinigung des Daueraufenthalts aber nicht beantragen.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Sie haben die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz
und - Sie leben seit mindestens 5 Jahren durchgehend in Österreich. Das heißt, Sie waren höchstens 6 Monate pro Jahr außerhalb Österreichs. Oder Sie waren aus einem wichtigen Grund länger außerhalb Österreichs. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel eine Schwangerschaft oder eine Berufsausbildung.
und - Sie haben in diesen 5 Jahren durchgehend die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht erfüllt. Das heißt, Sie haben selbständig oder unselbständig gearbeitet oder hatten genügend Geld, um sich das Leben in Österreich leisten zu können, ohne zu arbeiten und hatten einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Oder Sie haben als Angehörige*r einer solchen Person durchgehend in Österreich gelebt.
Fristen und Termine
Für die Beantragung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts gibt es keine Fristen und Termine. Das heißt, Sie können die Bescheinigung des Daueraufenthalts jederzeit beantragen, sobald Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Die Bescheinigung des Daueraufenthalts ist unbefristet gültig.
Zuständige Stelle
Wenn Sie in Wien wohnen, ist das jeweilige EWR-Referat der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14 oder 23 wohnen, ist das EWR-Referat 5.0 zuständig.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 2, 9, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 oder 22 wohnen, ist das EWR-Referat 5.1 zuständig.
Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.
Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag persönlich stellen. Für Minderjährige, also Personen, die jünger als 18 Jahre sind, muss die gesetzliche Vertretung, also zum Beispiel ein Elternteil, den Antrag stellen. Minderjährige müssen ihre gesetzliche Vertretung bei der Antragstellung begleiten.
Wenn Sie in Wien wohnen, müssen Sie einen Termin bei dem für Ihren Wohnbezirk zuständigen EWR-Referat der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.
Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14 oder 23 wohnen werden, buchen Sie einen Termin im EWR-Referat 5.0:
- Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 2, 9, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 oder 22 wohnen werden, buchen Sie einen Termin im EWR-Referat 5.1:
Wenn Sie kein Internet haben, können Sie unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.
Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.
Wenn alle Voraussetzungen für die Bescheinigung des Daueraufenthalts vorliegen, bekommen Sie die Bescheinigung des Daueraufenthalts in Papierform gleich bei dem Termin. Personen, die älter als 14 Jahre sind, erhalten die Bescheinigung des Daueraufenthalts nur persönlich.
Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Nachweise dafür, dass Sie durchgehend für 5 Jahre die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht erfüllt haben
Das sind zum Beispiel Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für die Zeiten, in denen Sie nicht erwerbstätig waren.
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original mit.
Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher*in gemacht sein.
Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.
Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.
Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen
Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.
Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.
Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".
Kosten und Zahlung
- 22 Euro für die Bescheinigung des Daueraufenthalts
- Für Reisepässe können zusätzlich 42 Euro, für Personalausweise zusätzlich 21 Euro und für Personenstandsurkunden zusätzlich 11 Euro anfallen.
Sie bekommen die Bescheinigung des Daueraufenthalts erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.
Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Antragsformular (586 KB PDF)
- Englische Antragsformulare und Erklärungen finden Sie beim Bundesministerium für Inneres.
Zusätzliche Informationen
- EU-Bürger*innen und Schweizer*innen - Antrag auf Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts - oesterreich.gv.at
- Mobilität innerhalb der EU - Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) und Bundesministerium für Inneres (BMI)
- Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA)
- Servicestelle Einwanderung und Aufenthalt - Austrian Business Agency
- Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen in Österreich - Bundesministerium für Justiz
- Familie mitnehmen oder nachholen - Aufenthaltstitel für Ihre Familie
Rechtsgrundlagen
Kontakt
Ihre Meinung ist gefragt
Helfen Sie uns, unsere Inhalte zu verbessern. Sagen Sie uns, wie zufrieden Sie mit dieser Seite sind.
Diesen Inhalt teilen
Diesen Inhalt einbetten
Der eingebettete Inhalt aktualisiert sich automatisch, sobald wir ihn auf wien.gv.at ändern.
Informationen zum Inhalt
- Letzte Aktualisierung: 21.11.2025, 06.42 Uhr
- Eindeutige ID dieses Inhalts: fff32d1a-7c80-4702-bd26-c8ba9d4c98d3
- Maschinenlesbare Version: JSON
Dieser Inhalt wird von der Stadt Wien kostenfrei gemäß Creative Commons CC-BY 4.0 zur Verfügung gestellt.