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Anmeldebescheinigung für Angehörige von EWR-Bürger*innen und Schweizer*innen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz haben, aber selbst nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erfüllen, können Sie unter Umständen ein Aufenthaltsrecht von einer*einem Angehörigen ableiten, die*der diese Voraussetzungen selbst erfüllt. In diesem Fall bekommen Sie ebenfalls eine Anmeldebescheinigung. Diese ist unbefristet gültig.

Wenn Sie eine Anmeldebescheinigung haben oder beantragen, können Sie auch einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger*innen beantragen. Dieser hat das Format einer Kreditkarte und gilt als Identitätsdokument, aber nicht als Reisedokument.

Wenn Sie sich als EWR-Bürger*in oder Schweizer*in kürzer als 3 Monate in Österreich aufhalten, benötigen Sie nur einen gültigen Reisepass oder Personalausweis, aber keine Anmeldebescheinigung.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Sie haben die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz und sind mit einer Person verwandt, die in Österreich die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht erfüllt. Diese Person, von der Sie ein Aufenthaltsrecht ableiten wollen, wird "zusammenführende Person" genannt.

Von dieser zusammenführenden Person können Sie ein Aufenthaltsrecht ableiten, wenn Sie

  • Ehegatt*in oder eingetragene*r Partner*in sind;
  • Verwandte*r in gerader absteigender Linie, zum Beispiel Kind oder Enkelkind, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sind, darüber hinaus nur, sofern Ihnen von der zusammenführenden Person Unterhalt gewährt wird;
  • Verwandte*r in gerader aufsteigender Linie, zum Beispiel Eltern- oder Großelternteil, sind, sofern Ihnen von der zusammenführenden Person Unterhalt gewährt wird;
  • Lebenspartner*in sind, der*die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist;
  • sonstige*r Angehörige*r sind und
    • von der Person bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben
      oder
    • bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft mit der Person gelebt haben
      oder
    • schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege der Person durch Sie erforderlich machen.

Fristen und Termine

Sie müssen die Anmeldebescheinigung spätestens 4 Monate nach der Einreise beantragen. Wenn Sie die Anmeldebescheinigung nicht rechtzeitig beantragt haben, können Sie eine Geldstrafe bekommen.

Die Anmeldebescheinigung ist unbefristet gültig.

Wenn Sie schon vor dem 1. Jänner 2006 in Österreich gelebt haben und seitdem durchgehend nach dem Meldegesetz mit Haupt- oder Nebenwohnsitz hier gemeldet sind, benötigen Sie keine Anmeldebescheinigung. In diesem Fall gilt die Meldebestätigung als Anmeldebescheinigung.

Wenn Sie seit mindestens 5 Jahren in Österreich leben und in dieser Zeit die Voraussetzungen für das abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht erfüllt haben, können Sie eine Bescheinigung des Daueraufenthalts beantragen.

Zuständige Stelle

Wenn Sie in Wien wohnen, ist das jeweilige EWR-Referat der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) zuständig.

  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14 oder 23 wohnen, ist das EWR-Referat 5.0 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 2, 9, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 oder 22 wohnen, ist das EWR-Referat 5.1 zuständig.

Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Sie reisen nach Österreich ein und beantragen die Anmeldebescheinigung innerhalb von 4 Monaten ab Einreise.

Sie müssen den Antrag persönlich stellen. Für Minderjähre, also Personen, die jünger als 18 Jahre sind, muss die gesetzliche Vertretung, also zum Beispiel ein Elternteil, den Antrag stellen. Minderjährige müssen ihre gesetzliche Vertretung bei der Antragstellung begleiten.

Der erstmalige Antrag für ein neugeborenes Kind muss spätestens 4 Monate nach der Geburt gestellt werden. Falls Ihr neugeborenes Kind noch keinen Reisepass hat, wenden Sie sich an Ihre Botschaft oder Ihr Konsulat.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, müssen Sie zuerst in einem Magistratischen Bezirksamt Ihren Wohnsitz anmelden, um eine gültige Meldeadresse in Wien zu haben. Danach müssen Sie einen Termin bei dem für Ihren Wohnbezirk zuständigen EWR-Referat der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, bekommen Sie die Anmeldebescheinigung gleich bei dem Termin. Personen, die älter als 14 Jahre sind, erhalten die Anmeldebescheinigung nur persönlich.

Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis der Verwandtschaft
    Nachweise sind zum Beispiel Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde oder Adoptionsurkunde.
  • Anmeldebescheinigung oder Bescheinigung des Daueraufenthalts von der zusammenführenden Person
  • Wenn die zusammenführende Person nicht arbeitet: Nachweise, dass die ganze Familie genug Geld hat, um sich das Leben in Österreich zu leisten, ohne zu arbeiten und krankenversichert ist.
    Nachweise sind zum Beispiel Bestätigungen über Pensionsleistungen oder Sparguthaben.
  • Wenn die zusammenführende Person eine Ausbildung macht: Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz für die ganze Familie sowie eine Erklärung über ausreichende Existenzmittel für die ganze Familie.

  • Bei Lebenspartner*innen oder sonstigen Angehörigen:
    • Nachweis über die Unterhaltsleistung
      Nachweise sind zum Beispiel Überweisungen, Geldtransfers oder Kontoauszüge.
      oder
    • Nachweis der häuslichen Gemeinschaft im Herkunftsland
      Ein Nachweis ist zum Beispiel eine Meldebestätigung.
      oder
    • Für Angehörige, die gepflegt werden müssen: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch die zusammenführende Person
      Nachweise sind zum Beispiel Urkunden einer zuständigen Behörde.

Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original mit.

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher*in gemacht sein.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.

Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

  • 22 Euro für die Anmeldebescheinigung
  • Für Reisepässe können zusätzlich 42 Euro, für Personalausweise zusätzlich 21 Euro und für Personenstandsurkunden zusätzlich 11 Euro anfallen.

Sie bekommen die Anmeldebescheinigung erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.

Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

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Stadt Wien - Einwanderung und Staatsbürgerschaft

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