Nicht anmeldepflichtige Musikveranstaltungen im Freien oder in Zelten - Anzeige

Eine nicht anmeldepflichtige Musikveranstaltung im Freien oder in Zelten können Sie mittels Online-Formular anzeigen. Für die Anzeige brauchen Sie:

  • Zeit und Ort der Veranstaltung
  • Größe der Veranstaltung, das heißt die Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besucher sowie die Höchstzahl der sonstigen gleichzeitig anwesenden Personen
  • Art der Musikdarbietung

Allgemeine Informationen

Musik im Freien oder in Zelten, wenn die Veranstaltung unter das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 - Wr. VG fällt, muss immer der Stadt Wien - Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen bekannt gegeben werden, auch wenn die Veranstaltung nicht anmeldepflichtig ist.

Jedenfalls anmeldepflichtig ist die Veranstaltung

  • ab gleichzeitig 300 Besucherinnen oder Besuchern im Freien beziehungsweise ab gleichzeitig 200 Besucherinnen oder Besuchern in Zelten oder
  • wenn die Lärmgrenzwerte (§ 23 Abs. 3 Wr. VG) überschritten werden. (Anmeldung einer öffentlichen Veranstaltung)

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Die Veranstaltung darf nicht anmeldepflichtig sein (§ 4 Wr. VG).

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
E-Mail: post@ma36.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr, Donnerstag von 9 bis 17 Uhr
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Telefon: +43 1 4000-36336
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr; Am Karfreitag von 9 bis 12 Uhr
Am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen findet keine telefonische Beratung statt.

Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Zeit und Ort der Veranstaltung
  • Größe der Veranstaltung, das heißt die Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besucher sowie die Höchstzahl der sonstigen gleichzeitig anwesenden Personen
  • Art der Musikdarbietung

Kosten und Zahlung

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der aktuellen Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Wenn die gesetzliche Sperrzeit von 22 Uhr im Freien oder in Zelten überschritten werden soll, müssen Sie bei der Stadt Wien - Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen um Verlängerung der Sperrzeit ansuchen: Verlängerung der Sperrzeiten - Antrag

Findet die Musikdarbietung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche statt, benötigen Sie zusätzlich eine Bewilligung von Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen

Rechtliche Grundlage: Wiener Veranstaltungsgesetz

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen
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