Ist Ihre Veranstaltung anmeldepflichtig, werden abweichende Sperrzeiten bereits bei der Anmeldung Ihrer Veranstaltung mitberücksichtigt.
Die Verlängerung der Sperrzeit können Sie mittels Online-Formular beantragen.
Ist Ihre Veranstaltung anmeldepflichtig, werden abweichende Sperrzeiten bereits bei der Anmeldung Ihrer Veranstaltung mitberücksichtigt.
Die Verlängerung der Sperrzeit können Sie mittels Online-Formular beantragen.
Veranstaltungen dürfen grundsätzlich nicht vor 6 Uhr beginnen und müssen im Freien oder in Zelten um 22 Uhr und in Räumlichkeiten um 2 Uhr beendet sein (§ 24 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 - Wr. VG).
Sie können jedoch einen Antrag auf Festlegung einer abweichenden Sperrzeit stellen (Sperrzeitenverlängerung).
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen oder bei einer Eignungsfeststellung wird eine abweichende Sperrzeit im Bescheid über die Kenntnisnahme der Anmeldung oder der Eignungsfeststellung festgesetzt. In diesen Fällen ist kein eigenes Verfahren zur Festsetzung einer abweichenden Sperrzeit erforderlich.
Keine
Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
Telefon: +43 1 4000-36336
E-Mail: post@ma36.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr, Donnerstag von 9 bis 17 Uhr
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr; Am Karfreitag von 9 bis 12 Uhr
Am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen findet keine telefonische Beratung statt.
Für den Antrag brauchen Sie:
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der aktuellen Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Mit dem "IBAN-Checker" können Sie überprüfen, ob es sich um eine Bankverbindung der Stadt Wien handelt.
Rechtliche Grundlage: Wiener Veranstaltungsgesetz
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