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Bestellung Filialgeschäftsführer*in - Antrag bzw. Anzeige

Allgemeine Informationen

Gewerbetreibende können für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) eine*n Filialgeschäftsführer*in bestellen, der*die für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte (der Behörde gegenüber) verantwortlich ist.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Grundsätzlich muss die Bestellung von Filialgeschäftsführer*innen für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde angezeigt werden.

Bei den Gewerben nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz und einigen reglementierten Gewerben muss die Bestellung von Filialgeschäftsführer*innen jedoch von der Behörde genehmigt werden.

Fristen und Termine

Die Bestellung von Filialgeschäftsführer*innen wird in der Regel ab dem Tag der Anzeige bei der Behörde wirksam.

Ausnahmen bilden die Gewerbe nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz und einige reglementierte Gewerbe. Bei diesen ist die Bestellung von Filialgeschäftsführer*innen erst wirksam, nachdem die Behörde einen rechtskräftigen Bescheid erlassen hat. Dies dauert etwa 2 bis 6 Wochen.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

keine

Formular

Online-Formular: Bestellung Filialgeschäftsführer*in - Antrag bzw. Anzeige

Zusätzliche Informationen

Filialgeschäftsführer*innen sind den Gewerbeinhaber*innen gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes verantwortlich. Der Behörde gegenüber sind die Filialgeschäftsführer*innen für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Gewerbeinhaber*innen müssen den Filialgeschäftsführer*innen eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis erteilen, die dieser Stellung entspricht.

Rechtliche Grundlage: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 47; § 95 Abs. 2

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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