Grundsteuer

Allgemeine Informationen

Grundsteuer muss für inländischen Grundbesitz bezahlt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Berechtigten, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist (z. B. Baurecht), sind steuerpflichtig. Ebenso sind Gebäude auf fremdem Grund und Boden (Superädifikate) selbstständige Steuergegenstände und damit grundsteuerpflichtig. Gehört ein Steuergegenstand mehreren, so sind sie GesamtschuldnerInnen (MitschuldnerInnen zur ungeteilten Hand; § 891 ABGB). Diese Umstände werden vom Finanzamt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt.

Für Baulichkeiten, die in Wien unter bestimmten Voraussetzungen errichtet wurden, wird eine zeitlich begrenzte Befreiungen von der Grundsteuer gewährt. Eine derartige Befreiung in Form eines Hundertsatzes wird bei der Bemessung der Grundsteuer berücksichtigt.

Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer

Fristen und Termine

Zahlungstermine

  • Je ein Viertel des Jahresbetrages zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.
  • Übersteigt der Jahresbeitrag 75 Euro nicht, so muss die gesamte Steuer bis 15.5 entrichtet werden.

Zuständige Stelle

Bemessungsstelle

Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6)
Buchhaltungsabteilung 9
11., Rinnböckstraße 15
Telefon: +43 1 4000-96269

Verfahrensablauf

Die für die Bemessung der Grundsteuer erforderlichen Daten werden vom Finanzamt Österreich vierteljährlich an die Stadt Wien übermittelt. Diese Daten sind Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer und die Vorschreibung der Abgabe an die LiegenschaftseigentümerInnen. Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt mittels Bescheid. Dieser behält gegen jeden Rechtsnachfolger seine Gültigkeit und wird erst durch einen nachfolgenden Bescheid aufgehoben.

Erforderliche Unterlagen

Keine.

Die für die Bemessung der Grundsteuer notwendigen Daten werden vom Finanzamt an die Stadt Wien übermittelt.

Kosten und Zahlung

Höhe der Steuer
Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuer ist der Einheitswert, der für den Steuergegenstand nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom Lagefinanzamt festgestellt wurde. Das Finanzamt setzt durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert den Steuermessbetrag fest. Dieser bildet die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Durch Anwendung von Hebesätzen wird der Jahresbetrag der Grundsteuer von der Stadt Wien errechnet. In Wien muss an jährlicher Grundsteuer der fünffache Steuermessbetrag bezahlt werden.

Informationen über die Zahlungsarten für Forderungen der Stadt Wien und über die Elektronische Zustellung von Rechnungen der Stadt Wien für GeschäftskundInnen.

Erledigungsdauer

Die Erledigungsdauer hängt unmittelbar von der Erledigung des Finanzamtes ab (Grundlagenbescheid). Bei Vorliegen des Grundlagenbescheides wird innerhalb einer Frist von maximal drei Monaten ein Grundsteuerbescheid ausgestellt.

Zusätzliche Informationen

Anfechtung der Steuerpflicht
Da die Bewertung durch die Abgabenbehörden des Bundes (Finanzämter) erfolgt, müssen Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht oder die Höhe des Einheitswertes und Steuermessbetrages richten, nicht erst gegen den von der Stadt Wien erlassenen Grundsteuerbescheid, sondern schon gegen den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes gerichtet werden. Erst eine Änderung der Bemessungsgrundlage zieht die Erlassung eines neuen Grundsteuerbescheides nach sich.

Rechtliche Grundlagen:

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