Allgemeine Behindertenparkplätze in Wien

Verkehrszeichen Behindertenparkplatz - Detailansicht

Um die Mobilität behinderter Verkehrsteilnehmer*innen zu verbessern, hat die Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46) eine Vielzahl von allgemeinen Behindertenparkplätzen eingerichtet. Sie befinden sich zum Beispiel vor Ämtern oder Institutionen sowie vor Gesundheits- und Kultureinrichtungen.


Darüber hinaus können auch Privatpersonen bei der Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten die Errichtung einer Behindertenzone an der Arbeitsstelle und dem Wohnsitz der Person mit Behinderungen beantragen.

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Rechtliche Informationen

Gemäß § 29b StVO 1960 dürfen dauernd stark gehbehinderte Personen beziehungsweise Lenker*innen von Kraftfahrzeugen, die eine dauernd stark gehbehinderte Person befördern, in folgenden Bereichen parken:

  • Parken auf Behindertenparkplätzen (dazu zählen auch die Anwohner*innen-Parkplätze)
  • Zeitlich unbeschränktes und gebührenfreies Abstellen des Kraftfahrzeuges in Kurzparkzonen
  • Parken in Fußgänger*innen-Zonen während der Dauer der erlaubten Ladetätigkeit
  • Kurzfristiges Halten in Halte- und Parkverboten zum Ein- und Aussteigen

Bei Inanspruchnahme eines Behindertenparkplatzes müssen Sie beim Parken den Parkausweis (Ausweis gemäß § 29b StVO) im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anbringen.

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