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Allgemeine Behindertenparkplätze in Wien

Um die Mobilität behinderter Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer zu verbessern, hat die Stadt Wien - Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46) eine Vielzahl von allgemeinen Behindertenparkplätzen eingerichtet.

Schild "Behindertenzone" am Columbusplatz im 10. Wiener Gemeindebezirk

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Allgemeine Informationen

Ohne Behindertenstellplätze ist die Mobilität von Menschen mit Behinderungen stark eingeschränkt. Die in Wien eingerichteten allgemeinen Behindertenparkplätze befinden sich zum Beispiel vor Ämtern oder Institutionen sowie vor Gesundheits- und Kultureinrichtungen.

Um eine Parkerleichterung zu erhalten, benötigen behinderte Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer einen Behindertenausweis gemäß § 29b StVO 1960.

Rechtliche Informationen

Da mit dem Behindertenausweis sehr viele Rechte verbunden sind, wird nur bei genauer Erfüllung der Vorgaben eine Bewilligung erteilt. Eine allgemeine körperliche Schwäche allein genügt nicht für die Erteilung einer Bewilligung. Die vom Gesetz geforderte Auflage "dauernd stark gehbehindert" muss erfüllt werden.

Gemäß § 29b StVO 1960 dürfen dauernd stark gehbehinderte Personen beziehungsweise Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen, die eine dauernd stark gehbehinderte Person befördern, in folgenden Bereichen parken:

  • Parken auf Behindertenparkplätzen
  • Zeitlich unbeschränktes und gebührenfreies Abstellen des Kraftfahrzeuges in Kurzparkzonen
  • Parken in Fußgängerzonen während der Dauer der erlaubten Ladetätigkeit
  • Kurzfristiges Halten in Halte- und Parkverboten zum Ein- und Aussteigen
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Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (Magistratsabteilung 46)
E-Mail: post@ma46.wien.gv.at