Errichtung einer Behindertenzone - Ersuchen um Prüfung
Allgemeine Informationen
Unter "Behindertenzone" versteht man eine Halteverbotszone, die für das Abstellen von Fahrzeugen errichtet wird, deren Benützer*innen im Besitz eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) sind und bei denen eine Mobilitätseinschränkung vorliegt. Die Anfrage um Prüfung kann von Privatpersonen, Firmen, Behörden und Institutionen für deren Mitarbeiter*innen oder zum allgemeinen Gebrauch bei der Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten eingebracht werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Parkausweis des Sozialministeriumservice - Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO)
Behindertenzonen können in folgenden Fällen errichtet werden:
- Die betroffene Person hat eine dauerhafte, nachweisliche Einschränkung ihrer Mobilität. Das bedeutet, dass sie nur kurze Strecken zurücklegen kann.
- Das Kraftfahrzeug soll in unmittelbarer Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte der mobilitätseingeschränkten Person abgestellt werden.
- Für das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der Nähe von Gebäuden, die häufig von mobilitätseingeschränkten Personen besucht werden, wie Sozialministeriumservice, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen und dergleichen oder auch in der Nähe von Fußgängerzonen.
- Falls nötig ist die Errichtung von Halteverbotszonen ausgenommen Behindertentransporte möglich.
- Es ist kein Stellplatz auf Eigengrund oder Garagenplatz vorhanden.
Fristen und Termine
Circa 4 bis 5 Monate für Ermittlungsverfahren und Ortsverhandlung.
Zuständige Stelle
Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
12., Niederhofstraße 21
Kund*innen-Center: 1. Stock, Eingang: 12., Ignazgasse 4
Telefon: +43 1 95559
Fax: +43 1 4000-99-92637
E-Mail: post@ma46.wien.gv.at
Anträge können auch im Kund*innen-Center eingereicht werden.
Außerhalb der Öffnungszeiten können Sie schriftliche Anbringen nur per E-Mail an post@ma46.wien.gv.at einbringen.
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr; am Karfreitag und am 24. und 31. Dezember von 8 bis 11 Uhr. An gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Erforderliche Unterlagen
Das schriftliche Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Geburtsdatum
oder
Firmenname und Firmenbuchnummer
oder
Vereinsname und ZVR-Nummer - Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für Rückfragen
- Angaben zum Ort, an dem die Halteverbotszone eingerichtet werden soll
- Begründung für die Erstellung einer allgemeinen Behindertenzone oder für eine Halteverbotszone für Behindertentransporte
- Kopie des blauen Parkausweises für mobilitätseingeschränkte Personen gemäß § 29b StVO (beide Seiten)
- Kopie der medizinischen Gutachten, die im Zuge der Ausstellung des blauen Parkausweises gemäß § 29b StVO vom Sozialministeriumservice erstellt wurden
oder
Pflegegeldgutachten
oder
beides (wenn vorhanden)
oder
ein ärztliches Schreiben mit allen Diagnosen und einem Satz über deren Auswirkungen auf die Mobilität - Kopie der Meldebestätigung (als Nachweis des Wohnsitzes)
- Wird eine Einschränkung auf ein Kennzeichen (personenbezogen) gewünscht, benötigen Sie zusätzlich eine Kopie des Zulassungsscheines für das Kraftfahrzeug, das auf die mobilitätseingeschränkte Person und deren Wohnsitz zugelassen ist.
- Wenn eine Behindertenzone (auch) für die Arbeitsstätte beantragt wird, benötigen Sie zusätzlich einen Nachweis des Arbeitsplatzes und der Arbeitszeiten (Dienstgeberbestätigung)
Kosten und Zahlung
- Bundesgebühr:
- 21 Euro für die Eingabe
- 6 Euro je Beilage (Bogen), maximal 36 Euro
- 21 Euro für Protokolle (Niederschriften)
- Verwaltungsabgabe:
- 3,99 Euro für die Niederschrift
- Kommissionsgebühr:
- 7,63 Euro für Amtshandlungen außerhalb des Amtes pro halbe Stunde und Amtsorgan
- 8,70 Euro für die Teilnahme eines Organes der Landespolizeidirektion pro halbe Stunde und Amtsorgan
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Mit dem "IBAN-Checker" können Sie überprüfen, ob es sich um eine Bankverbindung der Stadt Wien handelt.
Zusätzliche Informationen
Die Errichtung der Behindertenzone und die laufende Erhaltung erfolgt durch die Abteilung für Straßenverwaltung und Straßenbau.
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- Letzte Aktualisierung: 26.11.2025, 06.49 Uhr
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