48er Winterdiensttipps für Gehsteige und Stiegen

Person beim Räumen eines eingeschneiten Gehwegs

Die winterliche Betreuung von Gehsteigen und Stiegen ist (bis auf wenige Ausnahmen) eine private Aufgabe.

Die Abteilung Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark (MA 48) berät mit einem Überblick über die wichtigsten Punkte, die es zu beachten gibt. Auskünfte werden auch beim Mist- und Schneetelefon unter der Telefonnummer +43 1 546 48 erteilt.


Begegnungszonen

Begegnungszonen sind in der Regel in einen Bereich "Fahrbahn" und einen Bereich "Gehsteig" geteilt. Die Abgrenzung erfolgt durch eine optische Trennung, zum Beispiel eine Linie aus Pflastersteinen oder einen Belagswechsel. Für den an der Häuserfront grenzenden Bereich "Gehsteig" gilt die Anrainer*innen-Verpflichtung gemäß §93 StVO, auch wenn dieser niveaugleich zur "Fahrbahn" ist. Dieser Teil ist daher durch die jeweilige Anrainerin beziehungsweise den jeweiligen Anrainer zu reinigen und winterlich zu betreuen. Der Bereich "Fahrbahn" wird, wie alle Fahrbahnen in der Verwaltung der Stadt Wien, durch die MA 48 gereinigt und winterlich betreut.

Kommt es durch falsch geparkte Fahrzeuge, beispielsweise weniger als 5 Meter vor einer Kreuzung, zu einer Behinderung des Winterdienstes, wird das betreffende Fahrzeug abgeschleppt.

Eigene Durchführung

Wenn die winterliche Betreuung von Gehsteigen, Stiegenanlagen und Gehwegen selbst übernommen wird, sind unter anderem folgende Punkte zu beachten:

  • Betreuungszeitraum täglich von 6 bis 22 Uhr; Umlaufzeiten von nicht mehr als vier Stunden werden empfohlen.
  • Erst räumen, dann streuen!
  • Beim Streuen gilt der Grundsatz: So viel wie nötig, so wenig wie möglich. Die Abteilung Umweltschutz (MA 22) bietet weitere Informationen für richtiges Streuen bei Eis und Schnee.
  • Wenn ein Schneepflug neuerlich Schnee auf einen bereits geräumten Gehsteig schiebt, muss dieser Schnee von den Anrainer*innen wieder entfernt werden (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).
  • Räumung des Gehsteiges nur zu zwei Dritteln, ein Drittel dient zur Schneeablage. Volle Räumpflicht der Gehsteige besteht bei:
    • Gehsteigen mit einer Breite von weniger als 1,5 Metern
    • Kreuzungsbereichen
    • Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln
    • im Bereich von Schutzwegen (Zebrastreifen)
    • im Bereich von Behindertenparkplätzen
  • Steht kein Gehsteig zur Verfügung, ist ein Streifen von einem Meter Breite entlang der Häuserfront winterlich zu betreuen (auch in Fußgängerzonen).
  • Befindet sich zwischen zwei Liegenschaften ausschließlich ein Gehweg, so ist die zu betreuende Fläche von beiden Seiten – von der Mitte des Weges aus – zu räumen, sodass in der Mitte eine durchgängig freie Fläche verbleibt. Zugänge zu Geschäften und Liegenschaften sind zusätzlich zu räumen und zu betreuen.
  • Taktile Leiteinrichtungen und akustische Signalgeber bei Ampeln dienen der sicheren Mobilität von sehbehinderten Menschen und sind daher ebenfalls in die winterliche Betreuung einzubeziehen und dürfen daher auch nicht zur Schneeablagerung herangezogen werden.
  • Schneeverlagerungen vom Gehsteig auf Radwege beziehungsweise Fahrbahnen sind verboten. Ausnahme: Bei Gehsteigen von weniger als 1,5 m Breite ist die Schneeablagerung in der Parkspur zulässig, soweit keine Behinderung bzw. Gefährdung des Verkehrs besteht. Haus und Grundstückseinfahrten dürfen ebenfalls nicht zur Schneeablagerung herangezogen werden.
  • Es sind Streu- und Auftaumittel gemäß der Winterdienstverordnung 2003 zu verwenden.
  • Zum Schutz der Umwelt ist in Wien die Verwendung von Salz beziehungsweise anderen natrium- oder halogenidhaltigen Auftaumitteln auf Flächen für den Fußgänger*innen-Verkehr im Umkreis von zehn Metern rund um "unversiegelte Flächen" - also etwa Wiesen und Baumscheiben - verboten. Ausnahmen sind in der Winterdienst-Verordnung 2003 geregelt. Informationen dazu erhalten Sie bei der Abteilung Umweltschutz (MA 22). Bei extremer Glatteisbildung kann das Salzstreuverbot im Umkreis von zehn Metern um "unversiegelte Flächen" bezirksweise oder für ganz Wien durch die MA 48 außer Kraft gesetzt werden. Bitte beachten Sie die Durchsagen im ORF, im Privatfernsehen oder im privaten Hörfunk.
  • Sind die Streumittel für die Verkehrssicherheit nicht mehr erforderlich (etwa bei Schönwetterperioden), müssen Splitt und andere Streumittel wieder eingekehrt werden. Mit dem Einkehren nicht bis zum Frühling warten! Dabei ist wie folgt vorzugehen: Gehsteige und Gehwege sind von den angrenzenden Liegenschaftseigentümer*innen von Splitt und sonstigen Streumitteln zu säubern. Die Verlagerung von Splitt und anderen Streumittel vom Gehsteig auf Radwege beziehungsweise Fahrbahnen ist verboten. Die Stadt Wien kontrolliert diese Verpflichtungen streng. Zuständige Liegenschaftseigentümer*innen, die die Einkehrverpflichtung missachten, müssen mit den Kosten der Ersatzvornahme und einer Strafe rechnen.
  • Geringe Mengen Splitt können auf den Mistplätzen entsorgt werden. Größere Splittmengen bringen Sie bitte zu befugten Entsorgungsunternehmen.
  • Bei Dachlawinengefahr das Dach räumen beziehungsweise räumen lassen (beispielsweise durch einen Dachdecker).

Fremdbeauftragung (Firma zum "Schneeschaufeln" und "Einkehren")

Wird die Durchführung des Winterdienstes (oben genannte Leistungen der Schneeräumung, der Streuung und der Einkehrung) durch Vertrag zur Gänze an eine andere Person oder an eine Firma übertragen, so wird auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit an den Vertragspartner übertragen. Diese Übertragung gilt auch für beauftragte Subunternehmer.

Eine solche gänzliche Übertragung liegt etwa dann vor, wenn:

  • die Streuung oder Einkehrung zeitlich unbefristet beziehungsweise für einen klar bestimmten Zeitraum (zum Beispiel für eine ganze Wintersaison) oder
  • pauschal die Durchführung des Winterdienstes im Sinn der Winterdienst-Verordnung 2003 und des § 93 StVO und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung vereinbart wird.
  • Im Vertrag sollte der jeweilige Zeitraum (befristet, unbefristet) und der Leistungsumfang (zum Beispiel gesamte winterliche Betreuung, Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen des Winterdienstes) klar dargestellt werden.
  • Wird die winterliche Betreuung nicht zur Gänze, sondern nur teilweise (zum Beispiel Auftrag zur einmaligen Reinigung der Verkehrsflächen am Ende der Saison) an ein Unternehmen übertragen, so bleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Liegenschaftseigentümer*in.
  • Auf Verlangen der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (Abteilung Wasserrecht (MA 58)) ist der Vertrag für die Beauftragung vorzulegen.

Für einen "erfolgreichen" Winterdienst sollten weiters folgende Punkte vertraglich festgehalten werden:

  • Darstellung der zu betreuenden Fläche und Verkehrswege (beispielsweise Zugang zum Müllraum) mittels Lageplan
  • Vertragliche Festlegung, wer die erlaubten Streumittel zur Verfügung stellt und eventuell wie diese gelagert werden (beispielsweise Sandbox oder Depot).
  • Eine Kennzeichnung (mittels Plakette) der beauftragten Betreuungsfirmen an der Liegenschaftsgrenze ist vorteilhaft.

Empfohlene Formulierungen im Vertrag

Aus rechtlicher Sicht sollten bei der vertraglichen Gestaltung jedenfalls folgende Formulierungen enthalten sein:

Angemerkt wird, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen von Firmen, die diesen Formulierungen widersprechen, explizit ausgeschlossen werden sollten.

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