48er Winterdiensttipps für Wiener Gehsteige und Stiegen
Die winterliche Betreuung von Gehsteigen und Stiegen ist (bis auf wenige Ausnahmen) eine private Aufgabe. Die Abteilung Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark (MA 48) berät mit einem Überblick über die wichtigsten Punkte, die es zu beachten gibt. Auskünfte werden auch beim Mist- und Schneetelefon unter der Telefonnummer +43 1 546 48 erteilt.
Gesetzliche Grundlagen
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- zum Beispiel § 93
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- zum Beispiel § 1319a
- Wiener Reinhaltegesetz
- Winterdienstverordnung 2003 (Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend des Verbots und die Einschränkung der Verwendung von bestimmten Auftaumitteln oder bestimmten abstumpfenden Streumitteln)
- Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und Stiegenanlagen in den Ortsgebieten Wien, Wien Inzersdorf, Wien Neu Eßling und Wien Süßenbrunn
Eigene Durchführung
Wenn die winterliche Betreuung von Gehsteigen, Stiegenanlagen und Gehwegen selbst übernommen wird, sind folgende Punkte zu beachten:
- Betreuungszeitraum täglich von 6 bis 22 Uhr; Umlaufzeiten von vier Stunden werden empfohlen.
- Erst räumen, dann streuen!
- Beim Streuen gilt der Grundsatz: So viel wie nötig, so wenig wie möglich. Die Umweltschutzabteilung (MA 22) bietet weitere Informationen für richtiges Streuen bei Eis und Schnee.
- Wenn ein Schneepflug neuerlich Schnee auf einen bereits geräumten Gehsteig schiebt, muss dieser Schnee vom Anrainer wieder entfernt werden (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).
- Räumung des Gehsteiges zu zwei Dritteln, ein Drittel dient zur Schneeablage. Volle Räumpflicht der Gehsteige besteht bei:
- Gehsteigen mit einer Breite von weniger als 1,5 Metern
- Kreuzungsbereichen
- Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln
- im Bereich von Schutzwegen (Zebrastreifen)
- Steht kein Gehsteig zur Verfügung, ist ein Streifen von einem Meter Breite entlang der Häuserfront winterlich zu betreuen (auch in Fußgängerzonen).
- Schneeverlagerungen vom Gehsteig auf Radwege beziehungsweise Fahrbahnen sind verboten.
- Es sind Streu- und Auftaumittel gemäß der Winterdienstverordnung 2003 zu verwenden.
- Zum Schutz der Umwelt ist in Wien die Verwendung von Salz beziehungsweise anderen natrium- oder halogenidhaltigen Auftaumitteln im Umkreis von zehn Metern rund um "unversiegelte Flächen" - also etwa Wiesen und Baumscheiben - verboten. Ausnahmen sind in der Winterdienst-Verordnung 2003 geregelt. Informationen dazu erhalten Sie bei der Umweltschutzabteilung (MA 22) unter der Telefonnummer +43 1 4000 8822. Bei extremer Glatteisbildung kann das Salzstreuverbot im Umkreis von zehn Metern um "unversiegelte Flächen" bezirksweise oder für ganz Wien außer Kraft gesetzt werden. Bitte beachten Sie die Durchsagen im ORF, im Privatfernsehen oder im privaten Hörfunk.
- Sind die Streumittel für die Verkehrssicherheit nicht mehr erforderlich (etwa bei Schönwetterperioden), müssen Splitt und andere Streumittel wieder eingekehrt werden. Mit dem Einkehren nicht bis zum Frühling warten! Dabei ist wie folgt vorzugehen: Gehsteige und Gehwege sind vom angrenzenden Liegenschaftseigentümer von Splitt und sonstigen Streumitteln zu säubern. Die Stadt Wien kontrolliert diese Verpflichtungen streng. Wer als zuständiger Liegenschaftseigentümer die Einkehrverpflichtung missachtet, muss mit den Kosten der Ersatzvornahme und einer Strafe rechnen.
- Kleinstmengen an Splitt können über den Restmüll entsorgt werden - bei größeren Splittmengen (bis zu einem Kubikmeter) über einen der Wiener Mistplätze.
- Bei Dachlawinengefahr das Dach räumen beziehungsweise räumen lassen (beispielsweise durch einen Dachdecker).
Fremdbeauftragung (Firma zum "Schneeschaufeln" und "Einkehren")
Überträgt der Liegenschaftseigentümer die Durchführung des Winterdienstes (oben genannte Leistungen der Schneeräumung, der Streuung und der Einkehrung) durch Vertrag zur Gänze an eine andere Person oder an eine Firma, so wird auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit an den Vertragspartner übertragen. Diese Übertragung gilt auch für beauftragte Subunternehmer.
Eine solche gänzliche Übertragung liegt etwa dann vor, wenn:
- die Streuung oder Einkehrung zeitlich unbefristet beziehungsweise für einen klar bestimmten Zeitraum (zum Beispiel für eine ganze Wintersaison) oder
- pauschal die Durchführung des Winterdienstes im Sinn der Winterdienst-Verordnung 2003 vereinbart wird.
- Im Vertrag sollte der jeweilige Zeitraum (befristet, unbefristet) und der Leistungsumfang (zum Beispiel gesamte winterliche Betreuung, Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen des Winterdienstes) klar dargestellt werden.
- Wird die winterliche Betreuung nicht zur Gänze, sondern nur teilweise (zum Beispiel Auftrag zur einmaligen Reinigung der Verkehrsflächen am Ende der Saison) an ein Unternehmen übertragen, so bleibt die strafrechtliche Verantwortlichkeit beim Liegenschaftseigentümer.
- Auf Verlangen der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (MA 58) ist der Vertrag für die Beauftragung vorzulegen.
- Wird ein verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Abs. 2 VStG) bestellt, so ist dies der MA 58 innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben.
Für einen "erfolgreichen" Winterdienst sollten weiters folgende Punkte vertraglich festgehalten werden:
- Darstellung der zu betreuenden Fläche und Verkehrswege (beispielsweise Zugang zum Müllraum) mittels Lageplan
- Vertragliche Festlegung, wer die erlaubten Streumittel zur Verfügung stellt und eventuell wie diese gelagert werden (beispielsweise Sandbox oder Depot).
- Eine Kennzeichnung (mittels Plakette) der beauftragten Betreuungsfirmen an der Liegenschaftsgrenze ist vorteilhaft.
Aus rechtlicher Sicht sollten bei der vertraglichen Gestaltung jedenfalls folgende Formulierungen enthalten sein:
- Somit übergibt der Auftraggeber und die Auftragnehmerin übernimmt die sich aus § 93 StVO 1960 und aus der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 16.11.1962 ergebenden rechtlichen Verpflichtungen.
- Weiters übergibt der Auftraggeber und die Auftragnehmerin übernimmt die sich aus der Winterdienstverordnung 2003 (WD-VO 2003) i.d.g.F. ergebenden rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere die Einkehrverpflichtung gemäß § 8 Abs. 2.
Angemerkt wird, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen von Firmen, die diesen Formulierungen widersprechen, explizit ausgeschlossen werden sollten.
Weiterführende Informationen
Schnee und Eis in Wien - Verpflichtungen für Liegenschaftseigentümer: 916 KB PDF
Verantwortlich für diese Seite:Bernhard Ratz (Magistratsabteilung 48)
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