Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet - Antrag
Voraussetzungen
Bewilligungspflichtig sind alle Eingriffe, wie z. B. Vorhaben, die auch im Stadtgebiet und im Grünland bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig sind, so wie weiters:
- Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie anderer Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die keiner Bewilligung beziehungsweise Anzeige im Zuge des allgemeinen Landschaftsschutzes bedürfen
- Beseitigung von zum Beispiel Hecken, Baumgruppen und anderem, wenn sie die Landschaftsgestalt prägen
- Aufforstung nicht bewaldeter Flächen.
- Erhebliche Lärmentwicklung, die nicht mit anderen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen verbunden ist - wie zum Beispiel der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder Modellflugplätzen, nicht aber Baulärm
Vor Ausführung des Vorhabens in einem Landschaftsschutzgebiet muss bei der Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22) eine naturschutzrechtliche Bewilligung beantragt werden. Schädigende Eingriffe sind grundsätzlich unzulässig.
Erforderliche Unterlagen
Vor der Ausführung des Vorhabens muss ein formloser Antrag an die Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22) gerichtet werden. Dem schriftlichen Antrag müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
- Lageplan (dreifache Ausfertigung)
- Pläne und Beschreibung des Vorhabens (dreifach)
- Aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll (einfach)
- Schriftliche Zustimmung der GrundeigentümerInnen, wenn diese nicht selbst AntragstellerInnen sind (einfach)
- Dokumente aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele des Wiener Naturschutzgesetzes vermieden oder auf einen geringen Umfang beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung des Vorhabens in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan) (dreifach)
- Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen Rechtsvorschriften (einfach)
- E-Mail-Adresse und Telefonnummer, unter der die AntragstellerInnen erreichbar sind
Zuständige Stelle
Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22)
20., Dresdner Straße 45
Telefon: +43 1 4000-73440
Fax: +43 1 4000-99-73415
Fax international: +43 1 4000-7222
E-Mail: post@ma22.wien.gv.at
Kosten und Zahlung
Die Kosten werden mit Bescheid vorgeschrieben und betragen mindestens 109 Euro (Verwaltungs- und Kommissionsgebühren).
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst nach Rechtskraft des positiven Bescheides begonnen werden.
Beachten
Verfahrensablauf
- Einbringen des Antrages gemeinsam mit den notwendigen Dokumenten und Angaben
- Prüfung des Antrages durch die Behörde, die sowohl auf Dokumente und Angaben verzichten als auch weitere Dokumente verlangen kann, wenn dies für die Beurteilung notwendig ist. Partei des Verfahrens - mit Mitwirkungsrechten - ist neben den AntragstellerInnen die Wiener Umweltanwaltschaft (WUA), die die Interessen der Natur vertritt.
- Sachverständige erstellen ein Gutachten, in dem die Auswirkungen des Vorhabens nach den Genehmigungskriterien beurteilt werden. Das Gutachten bildet die fachliche Grundlage für die Entscheidung und wird den AntragstellerInnen und der WUA zugestellt. Innerhalb von 14 Tagen können schriftliche Stellungnahmen zum Gutachten an die Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22) gesendet werden.
- Nur in Ausnahmefällen findet eine mündliche Verhandlung statt.
- Die Behörde entscheidet über den Antrag mit Bescheid, der den Parteien des Verfahrens zugestellt wird. Auflagen, Bedingungen oder Befristungen können in der Genehmigung vorgeschrieben werden.
Die Behörde kann den Antrag nur dann rasch bearbeiten und erledigen, wenn alle Dokumente rechtzeitig und vollständig einlangen.
Die Bewilligung erlischt
- nach Ablauf der festgesetzten Frist bzw.
- spätestens, wenn binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird oder
- das Vorhaben binnen sechs Jahren ab der Rechtskraft des Bescheides nicht vollendet wird.
Ist eine Bewilligung erloschen, ist die Ausführung des Vorhabens unzulässig und muss nochmals beantragt werden.
Formular
Musterantrag:
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Wiener Umweltschutzabteilung (Magistratsabteilung 22)
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