Baubehördliche Auftragsverfahren

Allgemeine Informationen

Erlangt die Behörde Kenntnis von einem vorschriftswidrigen Bauzustand bzw. einer vorschriftswidrigen Benützung kann die Behörde die Behebung von Baugebrechen bzw. die Einstellung der widmungswidrigen Nutzung anordnen. Lassen sich Art und Umfang eines Baugebrechens oder einer anderen Vorschriftswidrigkeit nicht durch bloßen Augenschein feststellen, kann die Behörde die EigentümerInnen beauftragen einen Befund von Sachverständigen über das vermutete Baugebrechen bzw. der Vorschriftswidrigkeit vorzulegen.

Voraussetzungen

Keine

Fristen und Termine

Die Behörde beauftragt die Behebung Vorschrifts- und Widmungswidrigkeiten unter Gewährung einer der jeweiligen Sachlage angemessenen Frist.

Zuständige Stelle

Kontakt zur Baupolizei

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten und Zahlung

Die Durchführung von bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauführungen ohne Bewilligung bzw. ohne Bauanzeige führt zur behördlichen Einstellung der Bauführung. Übertretung von Bauvorschriften bzw. der Nichterfüllung der Verpflichtungen, Vorschrifts- oder Widmungswidrigkeiten führen zu einem behördlichen Auftrags- und bzw. oder Strafverfahren, dessen Kosten sowie daraus entstandene Verwaltungsstrafen die EigentümerInnen tragen müssen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten der EigentümerInnen Sicherungsmaßnahmen anordnen.

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Die EigentümerInnen (MiteigentümerInnen) müssen dafür sorgen, dass die Gebäude und die baulichen Anlagen (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und dergleichen) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten und bewilligungsgemäß benützt werden. Im Falle der Benützung der Räume durch jemand anderen (z. B. MieterIn) als die EigentümerInnen geht die Haftung auf diese über, wenn sie von den EigentümerInnen über die bewilligte Benützungsart in Kenntnis gesetzt worden ist. Für Gebäude in Schutzzonen besteht darüber hinaus die Verpflichtung, das Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die baulichen Ziergegenstände in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten. Den VertreterInnen der Behörde muss zur Ermöglichung der Aufsicht über den Bauzustand und der Überwachung der Zutritt zu allen Teilen eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage gestattet werden.

Rechtliche Grundlagen:

Homepage: Baupolizei

Verantwortlich für diese Seite:
Baupolizei (Magistratsabteilung 37)
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