Mindeststandards für die Mindestsicherung
Die Berechnung der Leistung erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Mindeststandards. Diese setzen sich bei volljährigen Personen aus einem Betrag zur Deckung des Lebensunterhalts und einem Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zusammen.
Die Mindeststandards betragen für
- Alleinwohnende, Alleinerzieher*innen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben oder auf Dauer arbeitsunfähig sind: 1.229,89 Euro
- Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft, Lebensgemeinschaft oder Wohngemeinschaft leben (pro Person): 860,92 Euro
- Minderjährige Kinder (pro Kind): 332,07 Euro
Der Mindeststandard enthält den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs. Dieser beträgt für:
- Alleinwohnende, Alleinerzieher*innen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben oder auf Dauer arbeitsunfähig sind : 307,47 Euro
- Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft, Lebensgemeinschaft oder Wohngemeinschaft leben: 215,23 Euro
- Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben oder auf Dauer arbeitsunfähig sind, sowie Personen, die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind: 307,47 Euro
Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs ist für Wohnkosten zu verwenden und wird bei der Berechnung einer Mietbeihilfe berücksichtigt.
Der restliche Betrag ist zur Deckung des Lebensunterhaltes, das heißt für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählen, zu verwenden.
Der Mindeststandard für Alleinwohnende, Alleinerzieher*innen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben oder auf Dauer arbeitsunfähig sind, richtet sich nach der ASVG-Mindestpension.
Die Mindestsicherung wird 12-mal pro Jahr ausbezahlt.
Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, und volljährige Personen, die auf Dauer arbeitsunfähig sind, sowie Personen, die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, erhalten pro Jahr zusätzlich 2 Sonderzahlungen in der Höhe des halben Mindeststandards, wobei die Sonderzahlung nur anteilsmäßig anfällt.
Personen, die über einen Behindertenpass gemäß § 40 BBG verfügen, wird im Jahr 2026 ein Behindertenzuschlag in der Höhe von 221,38 Euro pro Monat ausbezahlt.
18- bis 25-Jährige
Bei Personen im Alter von 18 bis 25 Jahren kommen unterschiedliche Prozentsätze der Mindeststandards zur Anwendung. Personen, die sich in Schul- oder Lehrausbildung oder einer vollversicherten Beschäftigung (Teilzeit- beziehungsweise Vollzeitbeschäftigung) befinden, erhalten höhere Leistungen als Personen, die nicht aktiv mitwirken.
Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Bei der Berechnung des Anspruchs auf Mindestsicherung werden das Einkommen und das verwertbare Vermögen aller Personen der Bedarfsgemeinschaft (Ehepartner*in, Lebensgefährte*in, verpartnerte Personen, minderjährige und volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr, wenn sie noch Schüler*innen sind und die Schule vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde) berücksichtigt.
Zum Einkommen zählen beispielsweise
- Löhne, Gehälter
- Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld
- Pensionen
- Unterhaltszahlungen, Kinderbetreuungsgeld
- Diverse Beihilfen
Liegt das Einkommen unter dem in der Verordnung gemäß Wiener Mindestsicherungsgesetz festgesetzten Betrag, können ergänzende Mindestsicherungsleistungen in Anspruch genommen werden, damit ein Mindesteinkommen in Höhe des Mindeststandards gesichert ist.
Im Jahr 2026 beträgt der Vermögensfreibetrag pro anspruchsberechtigter volljähriger Person in der Bedarfsgemeinschaft 7.379,34 Euro.
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- Letzte Aktualisierung: 30.01.2026, 14.32 Uhr
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