Die Rot-Weiß-Rot – Karte plus für Familienangehörige erhalten Sie, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben, länger als 6 Monate in Österreich leben möchten und Angehörige*r einer zusammenführenden Person sind, der in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.
Sie müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen und für den Antrag sind unterschiedliche Stellen zuständig. Es gibt folgende Fälle:
Antrag auf Rot-Weiß-Rot – Karte plus für Familienangehörige von Personen, die asylberechtigt sind
Wenn die zusammenführende Person asylberechtigt ist, müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind mit der zusammenführenden Person verheiratet oder verpartnert. Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft muss bereits vor der Einreise der zusammenführenden Person bestanden haben. Ehegatt*innen und eingetragene Partner*innen müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.
- Sie sind minderjähriges lediges Kind, Adoptivkind oder Stiefkind der zusammenführenden Person.
Wird der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung des Asylstatus an die zusammenführende Person eingebracht, müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wie ortsübliche Unterkunft, Krankenversicherungsschutz und gesicherter Lebensunterhalt nicht erfüllt werden beziehungsweise gelten diese als erfüllt.
- Sie sind volljähriges Kind, Adoptivkind oder Stiefkind der zusammenführenden Person. Sie müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz der zusammenführenden Person minderjährig gewesen sein. Der Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus für Familienangehörige von Personen, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde, muss innerhalb von 3 Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gestellt werden.
- Sie sind Eltern der zusammenführenden Person. Die zusammenführende Person muss zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein*e unbegleitete*r Minderjährige*r gewesen sein. Der Antrag durch die Eltern auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus für Familienangehörige von Personen, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde, muss innerhalb von 3 Monaten nach Zuerkennung des Asylstatus beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gestellt werden, wenn der*die unbegleitete Minderjährige bereits im Lauf des Asylverfahrens volljährig wurde.
oder
Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt werden, wenn der*die Asylberechtigte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz noch minderjährig war.
Wird der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung des Asylstatus an die zusammenführende Person eingebracht, müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wie ortsübliche Unterkunft, Krankenversicherungsschutz und gesicherter Lebensunterhalt nicht erfüllt werden beziehungsweise gelten diese als erfüllt.
Wird der Antrag nicht innerhalb von 3 Monaten eingebracht, ist eine Familienzusammenführung grundsätzlich nicht möglich - anders als bei Ehegatt*innen und minderjährigen Kindern.
Wird der Antrag erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist gestellt, gilt der Antrag als fristgerecht eingebracht, wenn
- Sie gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft machen, dass Sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert waren, rechtzeitig den Antrag zu stellen und
- Sie den Antrag binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses stellen oder
- wenn Sie bei der Österreichischen Vertretungsbehörde innerhalb der 3-Monatsfrist um einen Termin zur Antragstellung ansuchen, die Antragstellung aber aus Gründen, auf die Sie keinen Einfluss haben, nicht fristgerecht erfolgt.
Zuständige Stelle
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
Antrag auf Rot-Weiß-Rot – Karte plus für Familienangehörige von Personen, die seit 2 Jahren subsidiären Schutz haben
Wenn die zusammenführende Person seit 2 Jahren subsidiären Schutz hat, müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind mit der zusammenführenden Person verheiratet oder verpartnert. Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft muss bereits vor der Einreise der zusammenführenden Person bestanden haben. Ehegatt*innen und eingetragene Partner*innen müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.
- Sie sind minderjähriges lediges Kind, Adoptivkind oder Stiefkind der zusammenführenden Person.
- Sie sind Eltern einer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Familienzusammenführung minderjährigen zusammenführenden Person. Die zusammenführende Person muss zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein*e unbegleitete*r Minderjährige*r gewesen sein. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wie ortsübliche Unterkunft, Krankenversicherungsschutz und gesicherter Lebensunterhalt müssen nicht erfüllt werden beziehungsweise gelten diese als erfüllt.
Die Familienzusammenführung ist erst ab 2 Jahren nach rechtskräftiger Zuerkennung des subsidiären Schutzes möglich.
Zuständige Stelle
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
Antrag auf Rot-Weiß-Rot – Karte plus für Familienangehörige von Personen, die asylberechtigt sind
Wenn die zusammenführende Person asylberechtigt ist und Sie mit der zusammenführenden Person verheiratet oder verpartnert sind und Sie die Ehe oder eingetragene Partnerschaft erst nach der Einreise der zusammenführenden Person geschlossen haben oder eingegangen sind und der*die Ehegatt*in oder der*die eingetragene Partner*in das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet hat, können Sie eine Rot-Weiß-Rote – Karte plus bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) beantragen.
Wenn die Eltern eines*einer unbegleiteten minderjährigen Asylberechtigten einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erhalten haben, können ihre minderjährigen Kinder, das heißt die Geschwister des*der unbegleiteten minderjährigen Asylberechtigten oder des*der subsidiär Schutzberechtigten, eine Rot-Weiß-Rote – Karte plus bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) beantragen.
Wenn die zusammenführende Person subsidiär Schutzberechtigte*r ist und Sie mit der zusammenführenden Person verheiratet oder verpartnert sind und die Ehe oder eingetragene Partnerschaft erst nach der Einreise der zusammenführenden Person geschlossen oder eingegangen wurde, dann ist die Familienzusammenführung nicht möglich. Damit Sie eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus bekommen können, muss die zusammenführende Person zunächst auf den Daueraufenthalt EU umsteigen.
Voraussetzungen zum Umstieg auf Daueraufenthalt EU
Erst dann können Sie eine Rot-Weiß-Rote – Karte plus bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) beantragen.
Voraussetzungen für die Rot-Weiß-Rot – Karte plus
Zuständige Stelle
Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35)
Datenschutz
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