Einfach Betriebskosten überprüfen - Betriebskostenrechner

Mit dem Betriebskostenrechner können Sie die Jahresabrechnung der Betriebskosten für Ihr Mietobjekt schnell, kostenlos und einfach online überprüfen. Mit wenigen Mausklicks können Sie sowohl die Gesamtabrechnung als auch die einzelnen Betriebskosten-Positionen überprüfen. Der Betriebskostenrechner gibt an, ob die Kosten eher als niedrig, mittel oder (zu) hoch einzustufen sind.

Sie können gegen zu hohe Betriebskosten bis zu 3 Jahre rückwirkend Einspruch einlegen. Daher berechnet der Betriebskostenrechner auch Betriebskosten aus den Vorjahren.

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Was tun bei deutlichen Abweichungen?

Der Betriebskostenrechner bietet keine Gewähr dafür, dass selbst bei niedrigen Werten eine unzulässige Verrechnung vorliegen kann. Gleichzeitig kann auch bei ausgewiesenen hohen Werten deren Verrechnung zulässig sein.

Bei deutlichen Abweichungen zwischen der Jahresabrechnung und den vom Wiener Betriebskostenrechner ausgewiesenen Beträgen ist eine kostenlose Überprüfung durch die MieterHilfe oder eine Mieterschutz-Organisation möglich. Dies gilt speziell dann, wenn Ausgaben eingerechnet wurden, die gesetzlich unzulässig sind.

Mögliche Gründe für niedrige oder hohe Werte bei der Betriebskostenberechnung

Einleitung eines Schlichtungsstellenverfahrens

Sollte der Verdacht auf unzulässige Verrechnungen bestehen und lässt sich dieser zwischen Mieterinnen und Mietern sowie der Hausverwaltung nicht ausräumen, so wird dies bei der Schlichtungsstelle geklärt. Die Schlichtungsstelle ist eine den Gerichten vorgelagerte Anlaufstelle bei Schwierigkeiten beziehungsweise Rechtsstreitigkeiten.

Kontakt der Wiener Schlichtungsstelle

Was fällt unter die Betriebskosten?

In die Betriebskosten dürfen grundsätzlich nur ganz bestimmte, im Mietrechtsgesetz festgelegte Kosten eingerechnet werden, zum Beispiel Ausgaben für:

  • Wasserversorgung
  • Rauchfangkehren
  • Kanalräumung
  • Müllabfuhr
  • Entrümpelungen
  • Schädlingsbekämpfung
  • Beleuchtung allgemeiner Teile des Hauses
  • Hausversicherungen
  • Hausbesorgerin bzw. Hausbesorger
  • Lift

Hausverwaltungen beziehungsweise Vermieterinnen und Vermieter müssen bis spätestens 30. Juni die Betriebskosten für das zurückliegende Jahr abrechnen und den Mieterinnen und Mietern offenlegen. Darin müssen alle Ausgaben in aufgeschlüsselten Positionen dargestellt werden.

Hausverwaltungen beziehungsweise Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern Einblick in die detaillierte Zusammenstellung der Abrechnung sowie in die Rechnungsbelege zu gewähren. Überschreiten die Betriebskosten pro Quadratmeter den Wert von über 2 Euro, ist eine genauere Überprüfung zu empfehlen.

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