Errichtung von Mietwohnungshäusern und Heimen (gilt nicht für Dachgeschossausbauten) - Neubauförderung

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Durch die Wohnbauförderungsmittel wird ein beträchtlicher Teil der Gesamtbaukosten abgedeckt. Die halbjährliche beziehungsweise monatliche Rückzahlungsbelastung (Darlehen) der Mieter*innen oder Nutzungsberechtigten wird dadurch erheblich verringert. Grundvoraussetzung für die Antrag stellende Errichtungsgesellschaft ist neben der Einhaltung der allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für Mehrwohnungsbauten die positive Begutachtung des Bauvorhabens durch den Grundstücksbeirat.
- Förderungswerberin oder Förderungswerber
- Förderung
- Zusätzliche Förderungen
- Antragstellung
- Beratung
- Weiterführende Informationen
Förderungswerberin oder Förderungswerber
Förderungswerberin beziehungsweise Förderungswerber ist die Errichtergesellschaft (der Bauträger), welche auch grundbücherlicher Eigentümerin oder Eigentümer der Liegenschaft beziehungsweise Baurechtseinlage ist. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber müssen den Förderungsantrag beim Amt der Wiener Landesregierung, vertreten durch die Abteilung Wohnbauförderung und wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50), einbringen. Mit der Bauführung darf zwar vor schriftlicher Zusicherung, nicht aber vor positiver Bewertung des Bauvorhabens hinsichtlich planerischer und ökologischer Qualität begonnen werden.
Förderung
Zusätzliche Förderungen
- Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss bei Kleinbaustellen bis zu 140 Euro pro Quadratmeter
- Ein unverzinstes Landesdarlehen für die Errichtung von Bauvorhaben mit besonderen ökologischen, nachhaltigen, ressourcenschonenden, recyclebaren und klimaschonenden Qualitätskriterien bis zu 150 Euro pro Quadratmeter
- Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 150 Euro pro Quadratmeter und ein Landesdarlehen von bis zu 100 Euro pro Quadratmeter
oder ein Landesdarlehen im Ausmaß von bis zu 250 Euro pro Quadratmeter kann gewährt werden
- bei Bauvorhaben bei denen die Gesamtbaukostenobergrenze von 1.800 Euro pro Quadratmeter fördertragende Fläche ("Kleinbaustellenzuschlag" ist zu berücksichtigen) überschritten wird und
- wenn die durchschnittliche Wohnnutzfläche der geförderten Wohnungen max. 65 Quadratmeter (ohne Loggien und förderungstragender Nutzfläche) beträgt und
- ein Finanzierungsbeitrag von nicht mehr als 60 Euro pro Quadratmeter eingehoben wird und
- der höchstzulässige Hauptmietzins gemäß § 63 WWFSG 1989 um 25 % reduziert wird
Antragstellung
Der Antrag ist schriftlich einzureichen bei:
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)
Gruppe Neubauförderung
Postanschrift:
Muthgasse 62, 1. Stock, Riegel G
1190 Wien
E-Mail: neubaufoerderung@ma50.wien.gv.at
Fax: +43 1 4000 99 748 40
Beratung
Callcenter der Gruppe Neubauförderung
Telefon: +43 1 4000 748 40
Servicezeiten: Montag bis Freitag, von 8 bis 12 Uhr
Weiterführende Informationen
- Rechtliche Grundlagen
- Wärmeschutzanforderungen (Richtlinien der MA 25)
- Neubauförderung - Antrag (Amtshelferseite der MA 25)
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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