Heizkostenabrechnung - Aufgaben der Wiener Schlichtungsstelle

Die Wiener Schlichtungsstelle ist nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) für folgende Verfahren zuständig:

Verfahren

geregelt im

zuständig

Vorliegen der überwiegenden Beeinflussbarkeit des Wärmeverbrauchs als Voraussetzung der verbrauchsabhängigen Aufteilung

§ 5 Abs. 1 HeizKG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Aufteilung der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte

§ 5 Abs. 1, §§ 10 bis 13 HeizKG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Bestimmung der verbrauchsunabhängigen Aufteilung der Energiekosten infolge Untauglichkeit der Messung

§ 5 Abs. 2 HeizKG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Durchsetzung des Anspruchs auf Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile und der dazu erforderlichen Duldungspflichten

§ 6 Abs. 1 und 2 HeizKG, § 6 Abs. 3 HeizKG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Erhaltung, Wartung und Betrieb der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage

§ 7 Abs. 1 HeizKG, § 8 Abs. 1 HeizKG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten

§ 9 HeizKG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Duldung der Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie der Feststellung der beheizbaren Nutzfläche

§ 11 Abs. 2 HeizKG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Legung der Wärmekostenabrechnungen - Antrag

§§ 17 bis 20, 22 Abs. 1 und 3 HeizKG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnungen

§§ 17 bis 20, 22 Abs. 1 und 3 HeizKG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Durchsetzung des Anspruchs auf Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile

§ 23 Abs. 1 HeizKG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Änderung der vor dem 1. Jänner 1993 angewendeten Aufteilungsschlüssel

§ 29 Abs. 5 HeizKG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Heizkostenabrechnungsgesetz - RIS

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