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Planen von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen

Errichtung oder Änderung

Personenaufzug

Für die Errichtung oder Änderung von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen (im Folgenden "Anlagen" genannt) ist gemäß den Bestimmungen des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 (WAZG 2006) keine Baubewilligung oder Kenntnisnahme mehr erforderlich, sondern es besteht nur eine Anzeigepflicht.

Bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen ist der Behörde nach deren Fertigstellung, aber noch vor der Inbetriebnahme von dem*der Betreiber*in der Anlage eine Anzeige gemäß § 7 des WAZG 2006 zu erstatten. Ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, ist von der Art und dem Umfang der Änderung abhängig. Die wesentlichen Änderungen sind in § 3 des WAZG 2006 aufgelistet. Bei allen anderen Änderungen entfällt die Verpflichtung einer Anzeige.

Bei den Aufzügen unterscheidet man zwischen:

  • Personenaufzügen: Aufzüge zur Personen- und Güterbeförderung (Lastenaufzüge)
  • Güteraufzügen: Aufzüge, die ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind

Unter dem Begriff "Aufzug" des WAZG 2006 fallen auch vertikale Hebeeinrichtungen für Personen (Nenngeschwindigkeit maximal 0,15 m/s) sowie Aufzüge zur Beförderung von Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität, deren Fahrbahnen entweder vertikal (Hebebühnen) oder schräg geneigt entlang von Treppenläufen (Treppenschrägaufzügen) verlaufen.

Die Verantwortlichkeit für das ordnungsgemäße Inverkehrbringen liegt bei dem*der Hersteller*in beziehungsweise dem Montagebetrieb des Aufzuges.

Treppenlift

Treppenschrägaufzug mit (Rollstuhl)-Plattform

Kontakt

Baupolizei (MA 37) - Gruppe A für Aufzüge und Kesselanlagen

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Stadt Wien - Baupolizei

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